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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Bewährungswiderruf, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rostock, Beschl. v. 08.12.2021 - 34 Gs 3052/21

Eigener Leitsatz: Angesichts des Umstandes, dass eine vorliegende, nicht einschlägige und geringfügige, Tat bereits mehr als 15 Monate zurück liegt und nach Aktenlage keine anderweitigen Bewährungsverstöße bekannt geworden sind, ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung knapp vor Ablauf der Bewährungszeit bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgeschlossen und daher eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich.


34 Gs 3052/21

Amtsgericht Rostock

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen Anbaus, Herstellung, Handeltreibens, Schmuggels, Erwerbs von BtM

hat das Amtsgericht Rostock durch die Richterin am Amtsgericht Klatte am 8. Dezember 2021 beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten, ihm Rechtsanwalt Penneke als Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Die Notwendigkeit der Bestellung ergibt sich auch nicht aus § 140 Abs. 2 StPO.

Im vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen 04.08.2020 und 09.08.2020 ein Gramm Marihuana an einen pp. abgegeben zu haben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Die Staatsanwaltschaft Rostock beabsichtigt, des wegen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen, durch welchen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt werden soll.

Der Beschuldigte wurde zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.03.2019 (Az. 36 Ds 352/18) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem 14.03.2019 rechtskräftig. Die Bewährungszeit endet mit Ablauf des 13.03.2022.

Angesichts des Umstandes, dass die hier vorliegende, nicht einschlägige und geringfügige, Tat bereits mehr als 15 Monate zurück liegt und nach Aktenlage keine anderweitigen Bewährungsverstöße bekannt geworden sind, ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung knapp vor Ablauf der Bewährungszeit bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgeschlossen.


Einsender: RA T. Penneke, Rostock

Anmerkung:


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