Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Änderung der Sachlage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2022 - 3 Qs 56/22

Eigener Leitsatz: Die Rechtslage ist nicht schwierig im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO, wenn einem nicht deutschsprachigen Betroffenen ein Bußgeldbescheid zwar zur wirksamen Verteidigung und im Hinblick auf ein faires Verfahren zu übersetzen gewesen und damit ggf. mit Übersetzung zuzustellen gewesen wäre, die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids und dem damit verbundenen Lauf der Einspruchsfrist jedoch keine Rolle (mehr) spielt.


3 Qs 56/22

Landgericht Koblenz

Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

hier: sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen versagte Verteidigerbeiordnung

hat die 3. große Strafkammer (Schwurgericht II) des Landgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin und die Richterin am Landgericht am 29.09.2022 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 02.06.2022 wird als unbegründet auf dessen Kosten verworfen.

Gründe

I.

Am 11.03.2022 erließ das Amtsgericht Lahnstein gegen den Angeklagten einen Strafbefehl (Az. 36 Cs 2060 Js 65372/21) wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen am 28.02.2021 und 19.05.2021, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVG, 53, 54 StGB, mit dem dieser zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt wurde.

Hintergrund des Vorwurfs stellte ein Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin - Bußgeldstelle - vom 18.09.2019 (Az. 58.83.868757.0) dar, mit dem der Angeklagte mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt und das nach Ablauf von vier Monaten nach am 10.10.2019 eingetretener Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam wurde. Der Führerschein des Angeklagten gelangte jedoch erst mit Sicherstellung durch das Polizeipräsidium Koblenz vom 10.10.2021 in amtliche Verwahrung.

Gegen den Strafbefehl vom 11.03.2022 legte der Angeklagte über seinen Wahlverteidiger fristgerecht Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 beantragte der Wahlverteidiger sodann seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Dies begründete er damit, dass schwierige Rechtsfragen zu klären seien, insbesondere im Hinblick darauf, dass es hier möglicherweise an einer wirksamen Zustellung des dem Fahrverbot zugrunde liegenden Bußgeldbescheids, der dem Angeklagten nicht in seine Sprache übersetzt worden sei, mangele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben, Bl. 70 f. d.A., verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz sah in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2022 die Voraussetzungen einer Beiordnung als nicht gegeben an (vgl. Bl. 75 d.A.).

Mit angefochtenem Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 02.06.2022 wurde der Antrag des Angeklagten auf Pflichtverteidigerbeiordnung abgelehnt, wobei hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung auf den Beschluss, Bl. 84 f. d.A., Bezug genommen wird.

Am 29.07.2022 legte der Angeklagte über seinen Wahlverteidiger fristgerecht sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und stützte diese erneut auf die behauptete Notwendigkeit der Klärung wichtiger Rechtsfragen im vorliegenden Strafverfahren.

II.

Die gemäß §§ 142 Abs. 7, 311 StPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

Das Amtsgericht Lahnstein hat zu Recht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 StPO abgelehnt.

Weder ist ein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 - 11 StPO abschließend aufgezählten Regelfälle der Pflichtverteidigung einschlägig, noch lässt sich aus der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO eine notwendige Verteidigung herleiten.

Insbesondere die Rechtslage, auf die sich der Angeklagte in seinem Antrag stützt, stellt sich entgegen dessen Vortrag nicht als schwierig im Sinne der Norm dar. Denn ungeachtet der seitens der Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob der Bußgeldbescheid einem nicht deutschsprachigen Betroffenen zur wirksamen Verteidigung und im Hinblick auf ein faires Verfahren zu übersetzen ist und damit ggf. dem hiesigen Angeklagten in Übersetzung zuzustellen gewesen wäre, spielt dies für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids vom 18.09.2019 und dem damit verbundenen Lauf der Einspruchsfrist keine Rolle. Denn die Geltendmachung der unterbliebenen Übersetzung setzt jedenfalls einen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus. Diesbezüglich ist nach derzeitiger Würdigung nicht ersichtlich, dass dieser (noch) wirksam, insbesondere unter Beachtung der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses (vgl. 52 Abs. 1 OWiG, §§ 44 ff. StPO), also der fehlenden Kenntnis von Erlass und Inhalt des Bußgeldbescheids, gestellt werden könnte. Dass ein dementsprechender Antrag bereits gestellt wurde, ist überdies nicht vorgetragen.

Insofern stellt sich die Rechtslage angesichts des vorliegend als rechtskräftig anzusehenden Bußgeldbescheids im hiesigen Verfahren gerade nicht als schwierig dar. Ob der Angeklagte indes den vielfachen Schreiben seitens der Behörden die Folgen der Rechtskraft des Bußgeldbescheids entnehmen konnte, stellt allenfalls eine Frage der Abgrenzung Vorsatz/ Fahrlässigkeit dar und damit ebenfalls kein schwieriges Rechtsproblem, das der Unterstützung eines Pflichtverteidigers bedarf.

Im Übrigen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 02.06.2022 Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


Einsender: RA T. Scheffler, Windesheim

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".