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Entscheidungen

beA

beA, personelle Reichweite, Professor, Verteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22.06.2022 – 3 Ws (B) 123/22

Eigener Leitsatz: 1. Folge der Nichteinhaltung der besonderen Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung.
2. Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm.
3. Die durch die §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt, wenn sich die Person, die den Schriftsatz zu verantworten hat, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eines Dritten bedient und das Dokument nur einfach signiert.


In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen die Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

hat der 3. Senat des Kammergerichts am 22. Juni 2022 beschlossen:

Die (Hilfs-)Anträge des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und dessen Begründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Februar 2022 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen in seiner Anwesenheit sowie in Anwesenheit seiner Verteidigerin Rechtsanwältin St, die ihn nur in diesem Termin vertrat, am 18. Februar 2022 wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-IfSV Bln zu einer Geldbuße in Höhe von 55,00 Euro verurteilt. Das Urteil wurde dem Verteidiger, einem Hochschulprofessor an der juristischen Fakultät der Universität X, am 22. März 2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022, bei Gericht per Briefpost eingegangen am 24. Februar 2022, hat der Verteidiger des Betroffenen einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Den Antrag hat er mit Schriftsatz vom 20. April 2022, beim Amtsgericht eingegangen per Briefpost am 22. April 2022, begründet. Der Betroffene hat eine fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen durch das Amtsgericht gerügt. Im Übrigen hat er gerügt, dass der Tatbestand von § 4 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-IfSV Bln durch das festgestellte Verhalten des Betroffenen nicht erfüllt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz Bezug genommen.

Der Senat hat dem Verteidiger mit Schreiben vom 11. Mai 2022, ihm zugegangen am 16. Mai 2022, die vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach derzeitigem Sachstand als unzulässig zu verwerfen sei, weil er mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 110c Satz 1 OWiG i.V.m. § 32d Satz 1, 2 StPO unwirksam sei. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022, eingegangen beim Kammergericht als elektronisches Dokument ohne eine qualifizierte elektronische Signatur an diesem Tag – versandt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach mit dem Absender „S“ –, hat sich der Verteidiger des Betroffenen gegen die Anwendung von § 32d StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren und auch im Fall einer Verteidigung gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 138 Abs. 1 StPO ausgesprochen. Er sei kein Rechtsanwalt, sondern habe die Verteidigung unentgeltlich übernommen. Er verfüge nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Ein solches könne von ihm auch nicht verlangt werden, da er Verteidigungen nicht berufsmäßig übernehme. Hilfsweise hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die „versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags“ beantragt und außerdem einen mit einer Begründung versehenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Insoweit hat er ausgeführt, er sei ohne Verschulden an der Einhaltung der vorgeschriebenen Frist gehindert gewesen, denn eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung sei nicht erfolgt. Das Protokoll der Hauptverhandlung sei ihm nicht zugesandt worden, obwohl er mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 darum gebeten habe. So habe er nicht rekonstruieren können, ob eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei. Die Terminsvertreterin Rechtsanwältin St habe sich nicht erinnern können, ob hinsichtlich der Notwendigkeit eines elektronischen Dokuments für den Zulassungsantrag und seine Begründung belehrt worden sei. Rechtsanwältin St habe ihm jedenfalls nichts Entsprechendes mitgeteilt. Seinen Vortrag hat der Verteidiger an Eides statt versichert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn er wurde nicht form- und fristgerecht erhoben.

1. Der ursprünglich gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprach nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und war daher unwirksam.

a) Gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO muss ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde binnen einer Woche nach Verkündung des angegriffenen Urteils bei dem Gericht, dessen Urteil angegriffen wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Seit dem 1. Januar 2022 gilt das besondere Formerfordernis der §§ 32d Satz 2, 32a StPO, die über die Verweisung in § 110c Satz 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Anwendung kommen. Danach sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und seine Begründung als elektronisches Dokument zu übermitteln; wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt § 32a StPO. Dieser sieht in Abs. 3 grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Übermittlung von Dokumenten vor, die schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind, nämlich einerseits, indem sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der das Dokument verantwortenden Person versehen sind, oder andererseits, indem sie von der das Dokument verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; was als sicherer Übermittlungsweg anzusehen ist, bestimmt wiederum § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO, der beispielsweise in Nr. 1 unter bestimmten besonderen Voraussetzungen den Versand über ein De-Mail-Konto oder aber in Nr. 2 den Versand über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorsieht. Hierbei handelt es sich um zwingend einzuhaltende Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen; ist die Rechtsmittelschrift oder der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz nicht auf diesem Weg, sondern anderweitig – beispielsweise per Briefpost oder Fax – innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen, ist das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelbegründung unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 3 Ws (B) 88/22 – und Beschluss vom 6. Mai 2022 – 3 Ws (B) 117/22 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ss 28/22 –, juris; Graf in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 32d Rn. 5; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 32d Rn. 2; BT-Drucks. 18/9416, S. 51).

b) Letzteres ist hier der Fall. Bereits der per Briefpost übermittelte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist, die mit Ablauf des 25. Februar 2022 endete, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines elektronischen Dokuments übermittelt; er ist damit unwirksam. Soweit der Verteidiger meint, die besondere Formvorschrift gelte für ihn als Hochschulprofessor nicht, kann dem nicht gefolgt werden.

(1) Der eindeutige Wortlaut von § 32d StPO sieht die entsprechende Verpflichtung gerade nicht nur für Rechtsanwälte, sondern für „Verteidiger und Rechtsanwälte“ vor. Zu Verteidigern können nach § 138 Abs. 1 StPO Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetztes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. Rechtslehrer an Hochschulen sind ordentliche sowie außerordentliche – auch emeritierte – Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, welche die Befähigung haben, ein Rechtsgebiet an einer deutschen Universität oder gleichrangigen Hochschule selbständig zu lehren (vgl. Willnow in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 138 Rn. 1; Weiler in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht 5. Aufl., § 138 Rn. 2; etwas enger Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 138 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. August 2003 – 5 StR 232/03 –, juris). Der Verteidiger des Betroffenen ist ordentlicher Professor an der juristischen Fakultät der Universität X und erfüllt diese Voraussetzungen. Schließlich hat ihn der Betroffene zu seinem Wahlverteidiger bestimmt (vgl. die Vollmacht nebst Auftragserteilung Bl. 44 d.A.) und der Verteidiger hat diesen Auftrag – wie sich zweifelsfrei aus der Akte ergibt – auch angenommen; unerheblich ist, ob die Verteidigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Vor § 137 Rn. 4; Weiler in Dölling/Duttge/Rössner a.a.O., § 137 Rn. 8). Dies steht schließlich auch im Einklang mit § 297 StPO, der vorsieht, dass der Verteidiger – und nicht nur der Rechtsanwalt – für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen kann.

(2) Raum für eine teleologische Reduktion von § 32d Satz 1 StPO, durch die Verteidiger, die nicht Rechtsanwälte sind, vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Personenkreis von der Norm nicht erfasst werden sollte. In der Gesetzesbegründung wird deutlich gemacht, dass dieses besondere Formerfordernis nicht für Beschuldigte, nicht vertretene Nebenkläger und sonstige Verfahrensbeteiligte gelten soll (vgl. BT-Drucks. 18/9416, Seite 51). Ausgenommen werden sollte also vor allem der „einfache“ Bürger in seinem Kontakt mit der Strafjustiz, dessen Zugang nicht erschwert werden sollte (vgl. auch BT-Drucks. 18/9416, Seite 2 f.). Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die am Verfahren beteiligten Beistände von Beschuldigten und Nebenklägern vollständig erfasst werden sollten. Dafür spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Norm, denn eine elektronische Aktenführung kann nur dann die damit verbundenen Vorteile voll umfänglich entfalten, wenn möglichst alle Prozessbeteiligten ihre Beiträge systemgerecht einreichen (vgl. Graf in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 32d Rn. 1). Folglich sollte der davon ausgenommene Personenkreis möglichst klein bleiben.

Soweit der Verteidiger meint, für ihn könne die Vorschrift nicht gelten, da er als Hochschullehrer kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zwar sehen andere Verfahrensordnungen derzeit noch Ausnahmen für u.a. Hochschulprofessoren vor, diese können jedoch nicht auf die Strafprozessordnung übertragen werden. So bestimmt beispielsweise § 55d Satz 1 VwGO eine Pflicht für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Satz 2 erstreckt diese Pflicht auf „vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht“, d.h. ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder ein entsprechendes, auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach. Nach § 67 Abs. 2 VwGO sind u.a. Hochschulprofessoren vertretungsberechtigte Personen im diesem Sinne. Eine § 55 d VwGO vergleichbare Regelung findet sich auch in § 65d SGG. Diese Einschränkung in § 55d Satz 2 VwGO a.E. findet sich jedoch gerade nicht in § 32d StPO. Dass es sich hierbei um eine zu schließende planwidrige Gesetzeslücke handelt, ist nicht ersichtlich (vgl. bereits die Ausführungen im vorherigen Absatz). Zudem steht nach § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO als möglicher sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 32a StPO der Versand mittels eines De-Mail-Kontos jedem offen. Weiterhin besteht die Möglichkeit des Versands eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 32a Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist es auch weiterhin uneingeschränkt möglich, den Zulassungsantrag und die Begründungsschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 a.a.O.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 32d Rn. 1; BT-Drucks. 18/9416, Seite 51). Die Vorschrift des § 32d StPO in ihrer aktuellen Fassung trat am 1. Januar 2022 in Kraft; eingeführt wurde sie jedoch bereits durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (vgl. BGBl. 2017, Teil U Nr. 45, Bl. 2208 ff.). Es bestand mithin ausreichend Zeit für die von der Regelung Betroffenen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

2. Dem Betroffenen war auch nicht auf seine (Hilfs-)Anträge hin gemäß § 46 OWiG i.V.m. §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und ihre Begründung zu gewähren.

a) Ein Wiedereinsetzungsantrag kann – wie hier – auch hilfsweise gestellt werden (vgl. BGH NJW 1997, 1312). Inhaltlich handelt es sich um eine bloße Rechtsbedingung. Da der Senat der Rechtsauffassung des Betroffenen nicht gefolgt ist und von der Anwendbarkeit des § 32d StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren und auf Fälle des § 138 Abs. 1 StPO ausgeht (siehe die Ausführungen zuvor), ist die Bedingung für die Hilfsanträge eingetreten.

b) Unschädlich ist auch, dass der Betroffene wörtlich beantragt hat, ihm „Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags“ zu gewähren. Insoweit ergibt sich aus den Ausführungen hinreichend, dass – zumindest auch – eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden soll.

c) Die Anträge sind jedoch bereits unzulässig. Der Betroffene hat nicht gemäß §§ 46 OWiG, 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der einwöchigen Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt.

(1) Ist die Handlung bisher nicht formgemäß vorgenommen worden, so muss sie innerhalb der einwöchigen Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der für sie gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt werden; andernfalls ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 – 4 StR 612/96 –, juris; Senat, Beschluss vom 7. April 2021 – 3 Ws (B) 80/21 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 45 Rn. 11; Maul in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 45 Rn. 9 m.w.N.). Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese Handlung bereits vorher erfolgt war (vgl. Maul in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 45 Rn. 9).

(2) Dies ist hier nicht geschehen. Zwar hat der Verteidiger innerhalb der Wochenfrist den ursprünglichen Schriftsatz nochmals eingereicht, allerdings erfüllt dies – erneut – nicht die Formerfordernisse der §§ 32d, 32a StPO und ist daher – erneut – unwirksam.

Wie bereits oben unter II.1.a) ausgeführt, muss ein Dokument das – wie der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und seine Begründung (vgl. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1StPO) – schriftlich abzufassen ist, bei seiner Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder alternativ von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 32a Abs. 3 StPO. Zwar ist das besondere elektronische Anwaltspostfach, über das der Verteidiger hier den Schriftsatz eingereicht hat, grundsätzlich ein sicherer Übermittlungsweg nach § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO, allerdings wird nach der Konzeption des Gesetzes die Authentizität eines elektronischen Dokuments erst dadurch gewährleistet, dass die Person, die den elektronischen Schriftsatz verantwortet und – einfach – signiert hat – hier der Verteidiger – selbst die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 –, juris m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen; zu verantworten hat den Schriftsatz der Verteidiger, versandt wurde er aber über das besondere elektronische Anwaltspostfach mit dem Absender „St Sch“. Das elektronische Dokument war auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers versehen.

III.

Da die einwöchige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1 StPO) bereits mit Ablauf des 25. Februar 2022 verstrichen war, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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