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Entscheidungen

StPO

Ordnungsmittelverfahren, Zeuge, Einstellung, Kostentragungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Rottweil, Beschluss vom 28. September 2022 – 3 Qs 1/22

Eigener Leitsatz: Mit der Einstellung eines Ordnungsmittelverfahrens (§ 51 StPO) gegen einen Zeugen in entsprechender Anwendung der §§ 153 StPO, 47 Abs. 2 OWiG entfällt auch die Kostentragungspflicht des Zeugen.


In pp.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 29. November 2021 (Az.: 6 Owi 27 Js 1162/21) wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer - Betroffener in einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes - wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 29. November 2021, mit welchem der Ordnungsmittelbeschluss gegen den Zeugen PHM K. vom 4. Oktober 2021, in welchem dem Zeugen die durch sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vom 26. August 2021 verursachten Kosten auferlegt wurden, aufgehoben wurde.

Dem war vorausgegangen, dass der Zeuge PHM K. dem Hauptverhandlungstermin vom 26. August 2021 unentschuldigt ferngeblieben war. In diesem Termin erstattete u.a. der Kfz-Sachverständige R. ein Gutachten. Aufgrund des Ausbleibens des Zeugen PHM K. wurde die Hauptverhandlung sodann um 10:45 Uhr ausgesetzt. In einem Vermerk vom 26. August 2021 teilt die zuständige Richterin mit, der Sachverständige habe ihr wenige Minuten nach der Aussetzung der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass er erfahren habe, dass der Zeuge K. auf der Dienststelle sei. Auf Bitte des Gerichts habe der Sachverständige den Betroffenen und den Verteidiger, die noch in der Nähe des Gerichts waren, gebeten, für eine Fortsetzung der Hauptverhandlung zu bleiben, der Verteidiger habe indes gesagt, er habe keine Zeit und sei dann gegangen. Letzteres stellt der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger in Abrede. Nach dem Vermerk der zuständigen Richterin erschien der Zeuge K. kurze Zeit später.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ladung eines weiteren Zeugen, da die Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei.

Im neuen, von Amts wegen bestimmten, Hauptverhandlungstermin vom 4. Oktober 2021 wurde aufgrund eines Antrags des Verteidigers mit Schriftsatz vom 30. September 2021 bestimmt, das Verfahren bis zur Gewährung ergänzender Akteneinsicht auszusetzen.

Taggleich (am 4. Oktober 2021) erging gegen den Zeugen PHM K. oben erwähnter Ordnungsgeldbeschuss. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Zeuge sei auf telefonische Nachfrage erschienen und habe angegeben, den Termin aufgrund eines Versehens nicht pünktlich wahrgenommen zu haben. Von der Auferlegung eines Ordnungsgeldes habe angesichts des sofortigen Erscheinens des Zeugen nach dem Anruf abgesehen werden können; die durch die Terminsverlegung entstandenen Kosten seien dem Zeugen jedoch aufzuerlegen, insoweit bestehe kein Ermessen. Gegen diesen Beschluss legte PHM K. Beschwerde ein und führte u.a. aus, er habe am Tag zuvor bis 22:15 Uhr Dienst gehabt und daher am 26. August 2021 seinen Dienst erst um 09:17 Uhr aufgenommen. Er sei bis zum Anruf der zuständigen Richterin gegen 10:50 Uhr am Arbeitsplatz und somit bereits zuvor telefonisch erreichbar gewesen. Nach dem Anruf habe er sich umgehend zum Amtsgericht begeben und sei dort gegen 11:00 Uhr eingetroffen.

Daraufhin hob das Amtsgericht den Beschluss vom 4. Oktober 2021 am 29. November 2021 auf, da der Zeuge aufgrund seines Beschwerdevorbringens ausreichend entschuldigt sei.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, eingelegt durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Dezember 2021. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab (Beschluss vom 27. Dezember 2021).

Im erneuten Hauptverhandlungstermin vom 17. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig gem. § 304 StPO. Insbesondere ist der Beschwerdeführer aufgrund der ihn insoweit benachteiligenden Kostenentscheidung als die teilweise Kostentragungspflicht durch PHM K. entfällt, beschwerdeberechtigt (vgl. BeckOK StPO/Huber, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 51 Rn. 28).

2. Der Beschwerde ist der Erfolg in der Sache jedoch versagt.

a) Zwar liegt eine genügende Entschuldigung seitens PHM K. i.S.d. § 51 Abs. 2 S. 1 StPO, aufgrund der die Auferlegung der Kosten unterbleiben könnte, entgegen den Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss vom 29. November 2021 nicht vor. Denn der Zeuge PHM K. hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass er unverschuldet keine Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin am 26. August 2021 hatte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 51 Rn. 11). Vielmehr steht auch nach dem Vortrag des Zeugen in dessen Beschwerdeschreiben ein Verschulden desselben durch Nachlässigkeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 51 Rn. 12) der Terminswahrnehmung gegenüber fest.

Ferner steht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 51 Abs. 1 S. 2 StPO nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist grundsätzlich zwingend (Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 51 Rn. 16).

b) Im Ergebnis hat das Amtsgericht Freudenstadt im angefochtenen Beschluss jedoch zu Recht von der Auferlegung von Kosten abgesehen, da das Ordnungsmittelverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 153 StPO, § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen ist, weil das Verschulden des Zeugen PHM K. gering und eine Ahndung nicht geboten ist.

aa) Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens gegen einen im Termin ausgebliebenen Zeugen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 153 StPO, 47 Abs. 2 OWiG zulässig, wenn das Verschulden des Zeugen gering und eine Ahndung nicht geboten erscheint (statt vieler: OLG Dresden, NStZ-RR 2015, 191; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 138, beck-online; MüKoStPO/Percic, 1. Aufl. 2014, StPO § 51 Rn. 45).

bb) Dem ist vorliegend so: Der Zeuge PHM K. hatte am Vorabend bis 22:15 Uhr Dienst und den Termin nach seiner Erklärung versehentlich versäumt. Er war telefonisch erreichbar und begab sich umgehend nach dem Anruf seitens des Gerichts zu diesem. Darin kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine einfache Nachlässigkeit aufgrund vielfacher Verpflichtungen handelt, die so nicht passieren darf, aber kann. Hinzu kommt, dass der Zeuge dadurch, dass er sich umgehend nach dem Anruf zu Gericht begab, sein Bemühen darum zum Ausdruck brachte, sein Versäumnis umgehend zu beheben. Eine Ahndung der Terminsversäumnis ist damit nicht geboten.

c) Mit der Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens entfällt nach zutreffender Ansicht auch die Auferlegung der Kosten (OLG Düsseldorf, NJW 1993, 546; OLG Koblenz, NStZ 1988, 192). Beide Sanktionen, die § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO anordnet, nämlich Säumniskosten und Ordnungsgeld, bilden eine untrennbare Einheit, da nach dem Gesetz nur auf beides zusammen erkannt werden kann. Auch die Aufhebung der getroffenen Anordnungen ist nach § 51 Abs. 2 StPO nur einheitlich möglich. Da ferner die sachlichen Voraussetzungen sowohl der Anordnung der beiden Ordnungsmittel wie ihrer Wiederaufhebung identisch sind, fehlt ein einleuchtender Grund für eine getrennte Behandlung im Falle der Einstellung wegen Geringfügigkeit (vgl. OLG Koblenz aaO). Die Gegenauffassung kann diese Argumentation nicht entkräften, sondern erklärt lediglich apodiktisch, diese Ansicht vermöge nicht zu überzeugen (so OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.1992 - 1 Ws 215/92 -, juris).

Sofern die Gegenauffassung damit argumentiert, der Angeklagte würde durch diese Ansicht in seinen Rechten verkürzt, obwohl ein, wenn auch geringes, Verschulden des Zeugen festgestellt worden ist (OLG Hamm, BeckRS 2015, 4433), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Kostentragungspflicht ist neben dem Ordnungsgeld ersichtlich eine Sanktion, die nicht den Angeklagten begünstigen soll, sondern Zeugen zu ihrer staatsbürgerlichen Pflicht, zum Termin zu erscheinen, anhalten und eine Verfahrensverzögerung vermeiden soll (vgl. MüKoStPO/Percic, 1. Aufl. 2014, StPO § 51 Rn. 1). Eine unterschiedliche Zielrichtung von Ordnungsgeld und Kostentragungspflicht (so OLG Dresden aaO) lässt sich § 51 StPO nicht entnehmen, da der Gesetzgeber insoweit keine Differenzierung trifft. Zudem ist die Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens wegen geringen Verschuldens ein eng begrenzt anwendbarer Ausnahmefall, der der rechtzeitigen oder unverschuldet nachgeholten genügenden Entschuldigung i.S.d. § 51 Abs. 2 StPO nahekommt, wobei sich der Angeklagte in diesen Fällen ebenfalls nicht für die Verzögerungen beim Zeugen schadlos halten kann. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Angeklagte von Kosten verschont bleiben müsse, die er nicht veranlasst habe (so OLG Dresden aaO) gibt es schließlich nicht. Für Zufälle wie plötzliche Erkrankungen von Zeugen, für Fehler bei der Postzustellung oder auch für die im Ermessen des Gerichts stehende Terminierung über mehrere Terminstage (Ausnahme: § 21 GKG) hat der Angeklagte im Falle einer Verurteilung völlig unstreitig ebenfalls die Kosten zu tragen.

d) Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Kammer verlangt, dass die Kostenüberbürdung nur unterbleiben darf, wenn die Erledigung der Sache durch das Fehlen des Zeugen nicht verzögert wird (er etwa bei einem weiteren, ohnehin vorgesehenen Fortsetzungstermin erscheint, so KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2022 - 1 AR 68/02 - 4 Ws 25/02 -, juris, vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 05.04.2000 - 1 AR 97/00 - 4 Ws 30/00 -, juris) bzw. keine nachteiligen Folgen für die Verfahrensbeteiligten hatte (vgl. Orientierungssatz zu LG Zweibrücken, Beschl. v. 06.06.1995 - 1 Qs 65/95 -, juris), so liegen diese Voraussetzungen vor:

Dabei kann dahinstehen, ob - wofür einiges (insbesondere das lediglich pauschale Bestreiten sowie das weitere Verteidigungsverhalten) spricht - der Beschwerdeführer und der Verteidiger über die Anwesenheit des Zeugen im Nachgang des Termins am 26. August 2021 informiert und zum Bleiben angehalten wurden. Denn auch im Übrigen wurde das Verfahren durch den Beschwerdeführer selbst verzögert:

Ausweislich des Schriftsatzes des Verteidigers vom 1. September 2021, in welchem dieser die Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers in Abrede stellte und die Ladung eines weiteren Zeugen „zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene das Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt hat“, beantragte, ist davon auszugehen, dass dieser Antrag auch im Hauptverhandlungstermin vom 26. August 2021 gestellt worden wäre. Mit Schreiben vom 28. September 2021 beantragte der Verteidiger erneut Akteneinsicht. Seit der Rücksendung der Akten nach der vorausgegangenen Akteneinsicht unter dem 26. April 2021 bestand die Akte im Wesentlichen aus zahlreichen Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers. Die vom Gericht via E-Mail vom 30. September 2021 vorgeschlagene Akteneinsicht vor dem Termin wäre daher für jeden durchschnittlichen Verteidiger ohne Weiteres möglich gewesen. Dennoch drängte der Verteidiger auf eine Aufhebung des Termins. Schließlich nahm der Beschwerdeführer im daraufhin erfolgten Hauptverhandlungstermin vom 17. Mai 2022 - nach zuvor erfolgter erneuter Terminsverlegung auf Antrag des Verteidigers - seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück. Da insoweit allein die Fahrereigenschaft, die im Wissen des Beschwerdeführers stand, streitig war, erschließt sich nicht, weshalb die Rücknahme nicht bereits im Hauptverhandlungstermin vom 26. August 2021 hätte erklärt werden können, um weitere Kosten zu vermeiden. Die mehrfachen Hauptverhandlungstermine und die damit einhergehende Verzögerung des Verfahrens sind damit bei einer Gesamtwürdigung auf das Verhalten des Verteidigers und nicht auf das nachlässige Verhalten des Zeugen PHM K. zurückzuführen, sodass auch nach der vorgenannten Rechtsprechung - ohne dass es entscheidend darauf ankommt - wegen der Besonderheiten des Falles die Beschwerde unbegründet wäre.

III.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 473 Abs. 1 StPO.


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