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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Flensburg, Beschl. v. 04.08.2022 - 480 Gs 829/22

Eigener Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens ist auch nach einer Einstellung des Verfahrens unzulässig.


480 Gs 829/22

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen besonders schweren Fall des Betruges

hat das Amtsgericht Flensburg durch die Richterin am Amtsgericht am 4. August 2022 beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten pp., ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe:

Zum Zeitpunkt des Beiordnungsantrages vom 15.07.2022 war zwar ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben. Das Verfahren wurde jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 26.07.2022 eingestellt, sodass die Notwendigkeit der Beiordnung entfallen ist. Ein Anspruch auf eine rückwirkende Bestellung eines notwendigen Verteidigers besteht nicht (BGH, Be-schluss vom 20. Juli 2009 — 1 StR 344/08 —, juris). Dies hat sich auch durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 nicht geändert. §§ 140 ff. StPO dienen nur dem Schutz des Beschuldigten und dem öffentlichen Interesse der Sicherung des Verfahrensablaufs und nicht dem Interesse des Verteidigers, für seine Tätigkeit entlohnt zu werden (so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2021, 1 Ws 18/21).

Soweit teilweise vertreten wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 —1 Ws 260/21 —, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, § 142 Rn. 20), dass eine rückwirkende Bestellung mit Blick auf den von der Neuregelung verfolgten Zweck möglich sein soll, um einen mittellosen Beschuldigten von den Kosten der Verteidigung freizustellen, verkennt diese Ansicht, dass nach Art. 4 der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 der „Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nur dann besteht, „wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist. Keineswegs sieht die Richtlinie vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten, gar nach Abschluss des Verfahrens noch eine Beiordnung eines Verteidigers vorzunehmen (vgl. zu alledem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 — 2 Ws 112/20 —, juris; LG Bonn, Beschluss vom 19. Juli 2021 — 63 Qs 51/21 —, juris) .


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