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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Bußgeldverfahren, ausländerrechtliche Konsequenzen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kiel, Beschl. v. 10.08.2022 - 35 OWi 556 Js 60154/21

Eigener Leitsatz: Kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung des Betroffenen im (Bußgeld) Verfahren Einfluss bei der Entscheidung über mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen haben könnte, ist eine Pflichtverteidigerbeiordnung gerechtfertigt.


35 OWi 556 Js 60154/21

Amtsgericht Kiel

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Atilla A. Aykag, Elisabethstraße 32-34, 24143 Kiel, Gz.: 21/000171

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Kiel durch die Richterin am Amtsgericht bam 10. August 2022 beschlossen:

Dem Betroffenen wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt gemäß § 140 Abs. 2 StPO dann vor, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Dies ist vorliegend der Fall.

Zu berücksichtigen sind dabei nämlich auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Betroffene im Falle einer Verurteilung ggf. zu erwarten hätte. Hierunter fällt u.a. auch die dem Ausländer nach den §§ 53, 54 AufenthG ggf. drohende Ausweisung.

Der dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24.06.2021 vorgeworfene Verstoß gegen
§ 24a Abs. 2 und 3 StVG wurde mit einer Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro und einem 3-monatigen Fahrverbot geahndet.

Ferner war mitgeteilt worden, dass es bereits ein gegen den Betroffenen anhängiges Aufenthaltsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig gibt, in dem die Zuwanderungsabteilung der Landeshauptstadt Kiel das hiesige Ordnungswidrigkeitenverfahren auch als Mit-begründung für die angestrebte Ausweisung und Abschiebung des Betroffenen angebracht haben soll.
Dass das hiesige Ordnungswidrigkeitenverfahren für eine Entscheidung über eine mögliche Ausweisung des Betroffenen auch durchaus relevant sein könnte, ergibt sich dabei aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.
Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nämlich schwer, wenn der Ausländer z.B. einen nicht nur geringfügigen Ver-stoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, was vorliegend der Fall wäre, da eine Ordnungswidrigkeit, die, wie vorliegend, mit einer höheren Geldbuße als 1.000 Euro geahndet worden ist, i.d.R. nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

Insofern kann derzeit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung des Betroffenen im hiesigen Verfahren Einfluss bei der Entscheidung über mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen haben könnte, so dass vor dem Hintergrund die Pflichtverteidigerbeiordnung gerechtfertigt ist.


Einsender: RA A.A. Aykac, Kiel

Anmerkung:


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