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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Rechtsfolgen, Strafhöhe, Gesamtstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 17.08.2021 - 5 Qs 72/21

Eigener Leitsatz: Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung auch vor, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn eine Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht, wobei es in einem Fall möglicher Gesamtstrafenbildung auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe und nicht auf die Straferwartung hinsichtlich der Einzelstrafe aus einem in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Verfahren ankommt.


5 Qs 72/21

Landgericht Kiel

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen des Verdachts der Körperverletzung

hat das Landgericht Kiel - 5. große Strafkammer (zugleich Schwurgericht II) und Kammer für Bußgeldsachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Land-gericht und den Richter am 17. August 2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten vom 24.6.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 21.6.2021 (43 Gs 28606/21) wird dieser aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Der angefochtene Beschluss, mit dem das Amtsgericht den Antrag des Angeschuldigten, ihm Rechtsanwalt Aykac als Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen hat, war aufzuheben, da die Voraussetzungen der Beiordnung gegeben waren.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung auch vor, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Dies ist nach herrschender Meinung anzunehmen, wenn eine Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht, wobei es in einem Fall möglicher Gesamtstrafenbildung auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe und nicht auf die Straferwartung hinsichtlich der Einzelstrafe aus einem in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Verfahren ankommt (BeckOK- StPO § 140, Rn. 24).

Danach ist dem Angeschuldigten auch in diesem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Zwar ist die Straferwartung wegen des Tatvorwurfes in diesem Verfahren nicht so hoch, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht zu ziehen wäre. Eine Verurteilung wegen der hier vorgeworfenen Tat wäre jedoch mit den dem Angeklagten zum Aktenzeichen 598 Js 48298/20 vorgeworfenen Taten gesamtstrafenfähig. Die zum Schöffengericht erhobene Anklage hat 5 Fälle der gefährlichen Körperverletzung sowie in einem weiteren Fall den Vorwurf der Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand. Bereits aufgrund der Gesamtstrafen-fähigkeit des in diesem Verfahren erhobenen Tatvorwurfes mit den vor dem Schöffengericht des Amtsgerichtes Neumünster erhobenen Tatvorwürfen, die bei dem vorbelasteten Angeschuldigten eine Straferwartung von über einem Jahr begründen, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung auch in diesem Fall vor. Dass diese Möglichkeit bestand, war für das Amtsgericht aufgrund des Vermerks der Staatsanwältin vom 15.6.2021, die auf diese bei dem Schöffengericht des Amtsgerichtes Neumünster anhängige Anklage hingewiesen hat, auch für das Amtsgericht ohne weiteres erkennbar und hätte ihm Veranlassung geben müssen, die näheren Umstände für die zu treffende Entscheidung über die Frage der Pflichtverteidigerbestellung aufzuklären.

Darüber hinaus ist bei dem Amtsgericht Neumünster ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anhängig. Auch insoweit besteht Gesamtstrafenfähigkeit mit dem Tatvorwurf aus dem hiesigen Verfahren, sodass sich auch hieraus das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.


Einsender: RA A. A. Aykac, Kiel

Anmerkung:


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