Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 11.03.2022 - 1 Qs 26/21
Eigener Leitsatz: 1. Von einer schwierigen Rechtslage ist auszugehen, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fallgestaltungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.
2. Etwaige ausländerrechtliche Folgen im Falle einer Verurteilung sind nicht geeignet, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu rechtfertigen.
3. Dass die Verteidigungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse eingeschränkt ist, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die Beiordnung eines Verteidigers zu rechtfertigen.
1 Qs 26/21
Landgericht Kiel
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp-
Verteidiger:
hat das Landgericht Kiel - 1. große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 11. März 2021 beschlossen:
1. Auf die als sofortige Beschwerde zu verstehende Beschwerde der Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 05.02.2021 wird dieser aufgehoben.
2. Der Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Gegen die Beschuldigte wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche geführt.
Ihr Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 25.01.2021 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.
Mit Beschluss vom 05.02.2021 hat das Amtsgericht Kiel diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, weder die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 noch des § 140 Abs. 2 StPO lägen vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verteidiger im Auftrag der Beschuldigten eingelegte Beschwerde vom 12.02.2021, eingegangen beim Amtsgericht Kiel am 15.02.2021.
Das Amtsgericht Kiel hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Kiel hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die gemäß §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Angeschuldigten ist begründet.
Zutreffend hat der Verteidiger eingewandt, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor-liegen. Demnach liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Abweichend von der Auffassung des Verteidigers wie auch wohl des von ihm zitierten KG hält die Kammer zwar etwaige ausländerrechtliche Folgen im Falle einer Verurteilung für nicht geeignet, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu rechtfertigen. Diese Beurteilung entspricht dem Umstand, dass ausländerrechtliche Folgen einer Tat in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe sind (vgl. BGH, NStZ-RR 2004,11 f). Abgesehen davon liegt hier eine Ausweisung auch nicht nahe, da nicht anzunehmen ist, dass die Beschuldigte im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden wird, § 54 Abs. 1 Nr. 1 b. AufenthG,
Dass die Verteidigungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse eingeschränkt ist, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die Beiordnung eines Verteidigers zu rechtfertigen.
Vorliegend geht die Kammer jedoch von einer schwierigen Rechtslage aus. Eine solche ist dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 140 Rn. 28). Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fallgestaltungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2009 1 Ws 7/09 , Rn. 2f., juris).
Das ist hier der Fall. Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass hinsichtlich der Angaben der Be-schuldigten im Rahmen der Durchsuchung am 07.01.2021 ein Beweisverwertungsverbot besteht. Nach dem Durchsuchungsbericht des LKA Schleswig-Holstein vom 07.01.2021 (BI. 56-58 d.A.) hat die Beschuldigte, nachdem ihr der Grund der Durchsuchung mitgeteilt und ihr der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden ist, spontan geäußert, dass sie ihr Konto für andere zur Verfügung gestellt habe, nicht gewusst habe, dass es sich um Geld aus einer Straftat gehandelt habe, sie mit drei Arabern nach Berlin gefahren sei und ihnen dort das Geld ausgehändigt habe, wofür sie 200 Euro Belohnung erhalten habe.
Da die Beschuldigte bereits am 31.08.2020 eine Beschuldigtenvorladung erhalten hatte und sie somit klar den Status einer Beschuldigten innehatte, spricht einiges dafür, dass es sich bei den getätigten Äußerungen nicht um eine bloße Spontanäußerung gehandelt, sondern die eingesetzten Polizeibeamten die Beschuldigte gleich zu Beginn der Durchsuchung über ihr Schweigerecht hätten belehren müssen.
Ob hieraus tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot folgt, kann dahingestellt bleiben, da maßgeblich insoweit nicht ist, ob tatsächlich von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, sondern es vielmehr ausreichend ist, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes ernsthaft in Betracht kommt (LG Hannover, Beschluss vom 23. Januar 2017, 70 Qs 6/17 Rn. 8, juris).
Die Beschuldigte, die über keine juristische Vorbildung verfügt und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, wird die sich vorliegend mit der Einführung und Verwertung von Beweis-mitteln stellenden Rechtsfragen nicht beantworten können. Zur Ausrichtung der Verteidigungs-strategie ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungs-verbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist, unerlässlich und nur nach Rücksprache mit einem Rechts-anwalt zu beantworten. Zudem können die insofern relevanten Rechtsfragen regelmäßig nur nach vollständiger Aktenkenntnis geprüft werden und es bedarf einer eingehenden Befragung der ein-gesetzten Polizeibeamten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.
Einsender: RA A. A. Aykac, Kiel
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