Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 15.09.22 - 729 OWi-263 Js 1114/22-89/22
Leitsatz des Gerichts: 1. Werden dem Verteidiger vorliegende Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung von der Verwaltungsbehörde auch noch im gerichtlichen Verfahren vorenthalten, so liegt eine Verletzung fairen Verfahrens vor.
2. Durchsuchungen bei der Verwaltungsbehörde sind in einem solchen Fall unverhältnismäßig.
3. Ein Verfahren, in dem es zu einer Verletzung fairen Verfahrens kommt, kann nach § 47 OWiG eingestellt werden.
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
hat das Amtsgericht Dortmund durch den Richter am Amtsgericht am 15.09.2022 beschlossen:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Verfahren wird gemäß § 47 OWiG eingestellt, da eine Verletzung fairen Verfahrens vorliegt. Der Zeuge hat ausgeführt, dass seinem Vorgesetzten zwar Rohmessdaten vorliegen. Diese wurde dem Verteidiger aber trotz mehrfacher Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt, weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, noch im gerichtlichen Verfahren. Zudem wird von der Verwaltungsbehörde die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung versagt.
Durchsuchungen bei der Stadt wären unverhältnismäßig.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Dortmund, 28.09.2022
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