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Entscheidungen

StPO

Terminsaufhebungsantrag. Entschuldigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 07.06.2022 - 8 Qs 131/22

Eigener Leitsatz: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung oder -aufhebung und Bestehen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich — ohne dass das Vorliegen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte — aus der Art und Weise der Behandlung eines abgelehnten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags beziehungsweise der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Rechts auf rechtliches Gehör verkannt wurden.


Landgericht Bremen

Beschluss
8 Qs 131/22 (694 Js 38067/21)

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Erschleichens von Leistungen,

hat das Landgericht — Strafkammer — Bremen durch den Vizepräsidenten des Landgerichts, Richter am Landgericht und die Richterin am 07.06.2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 25.03.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 14.03.2022 aufgehoben. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Hauptverhandlung gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen am 28.07.2021 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, welcher diesem am 06.08.2021 zugestellt wurde. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte mit Schreiben vom 09.08.2021 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht in Form der Übersendung von Kopien der Verfahrensakte.

Unter dem 16.09.2021 teilte das Amtsgericht dem Angeklagten mit, dass es dem Angeklagten unbenommen sei, Einsicht in die Verfahrensakte in den Diensträumen des Gerichts zu nehmen und entsprechend Termin mit der Geschäftsstelle zu vereinbaren. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass durch den Angeklagten keine Gründe vorgetragen worden seien, dass er daran gehindert sei, Einsicht in den Diensträumen zu nehmen, sodass das Gericht sein Ermessen dahingehend ausgeübt habe, ihm Einsicht in den Diensträumen zu gewähren.

Sodann beraumte das Amtsgericht am 27.10.2021 Termin zur Hauptverhandlung auf den 03.12.2021 an. Die Ladung zum Termin ist dem Angeklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.11.2022 zugestellt worden.

Mit Telefax vom 30.11.2021 beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins, da die Staatsanwaltschaft beantragt habe, das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren zum Aktenzeichen 33 Ds 608 Js 71585/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, sodass er — der Angeklagte — von einer entsprechenden Verbindung ausgehe, was jedoch mit einem Verstoß gegen gesetzliche Ladungsfristen ein-hergehe. Eine Verbindung der vorgenannten Verfahren erfolgte nicht.

Am 02.12.2021 lehnte der Angeklagte den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass er auf der Geschäftsstelle in Erfahrung ge-bracht habe, dass sein gestellter Terminsaufhebungsantrag noch nicht beschieden, vielmehr vorsätzlich übergangen worden sei. Vor diesem Hintergrund rügte er die Verletzung rechtlichen Gehörs. Weiter rügte er, dass er noch immer keine Akteneinsicht erhalten habe.

Dem Hauptverhandlungstermin am 03.12.2021 blieb der Angeklagte ohne Angabe von Gründen fern. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verwarf der abgelehnte und erkennende Richter den Befangenheitsantrag als unzulässig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verwarf der erkennende Richter außerdem den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 28.07.2021, weil der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen sei, obwohl er ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens in der Ladung hingewiesen worden sei. Auch eine Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger sei nicht erfolgt.

Das Verwerfungsurteil samt Rechtsmittelbelehrung wurden dem Angeklagten am 13.01.2022 zugestellt. Am 20.01.2022 legte der Angeklagte Berufung gegen das Verwerfungsurteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Einspruchsverwerfung. Zu Begründung führte er aus, dass der erkennende Richter an der Einspruchsverwerfung gehindert gewesen sei, da der von ihm angebrachte Befangenheitsantrag nicht beschieden worden sei. Mit Beschluss vom 14.03.2022 verwarf das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unzulässig, weil der Angeklagte die Tatsachen zur Begrün-dung seines Antrages nicht glaubhaft gemacht habe.

Gegen diesen ihm am 18.03.2022 zugestellten Beschluss legte der Angeklagte am 25.03.2022 sofortige Beschwerde ein. Antragsgemäß gewährte das Beschwerdegericht dem Angeklagten eine Fristverlängerung zur Begründung seiner Beschwerde. Im Entscheidungszeitpunkt war keine Begründung eingegangen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ist statthaft (§ 412, 329 Abs. 7 StPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und erweist sich infolge der sich aus dem angefochtenen Beschluss für den Beschwerdeführer ergebenden Beschwer daher als zulässig.

2. Sie erweist sich auch in der Sache als begründet. Der auf Wiedereinsetzung in die versäumte Hauptverhandlung gerichtete Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung ist zu-lässig und begründet.

a) Der Antrag ist zulässig. Der Angeklagte hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 45 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses — hier der Zustellung des Urteils, mit dem sein Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen wurde — bei dem Gericht bei dem die versäumte Handlung — hier das Erscheinen in der Hauptverhandlung — wahrzunehmen gewesen wäre, eingelegt. Das Verwerfungsurteil wurde dem Angeklagten am 13.01.2022 zugestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag ging am 20.01.2022 (vgl. Vermerk BI. 103 d. A.) beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal ein.

Der Angeklagte war entgegen § 45 Abs. 2 StPO auch ausnahmsweise nicht gehalten die Tatsachen zur Begründung seines Antrages glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung erübrigt sich nämlich, wenn die Begründungstatsachen gerichtsbekannt oder aktenkundig sind (Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage, § 45 Rz. 6). So liegt der Fall hier. Der Umstand, dass der Angeklagte am 30.11.2021 einen Terminsverlegungsantrag betreffend die auf den 03.12.2021 anberaumten Hauptverhandlung gestellt hat sowie die Tatsache, dass dieser nicht beschieden wurde, war dem Gericht bekannt oder hätte ihm jedenfalls bekannt sein müssen.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Begründet ist ein Wiedereinsetzungsantrag in den Fällen der §§ 412, 329 Abs. 7 StPO, wenn den Angeklagten an seinem Ausbleiben in der Hauptverhandlung kein Verschulden trifft.

Insoweit hat das Gericht alle Entschuldigungsgründe zu beachten, gleichviel, wie sie ihm bekannt geworden sind. Denn es kommt nicht darauf an, ob sich der Angeklagte entschuldigt hat, sondern nur darauf, ob er entschuldigt ist (BGH 17, 391, 396). Die Entschuldigung kann sich auch aus den Akten, die das Gericht zu diesem Zweck durchzusehen hat oder aus all-gemeinkundigen Tatsachen oder naheliegenden Zusammenhängen ergeben. Bei der Verschuldensfrage ist eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten. Maßgebend ist, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage, § 329 Rz. 19, 23).

Eine genügende Entschuldigung ist in Fällen der fehlerhaften Ablehnung oder Nichtbescheidung eines Verlegungsantrages unter Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG anerkannt (BeckOK StPO/Golf StPO § 230 Rn. 12.1).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung oder -aufhebung und Bestehen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich — ohne dass das Vorliegen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte — aus der Art und Weise der Be-handlung eines abgelehnten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags beziehungsweise der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Rechts auf rechtliches Gehör verkannt wurden.

Der Angeklagte hat am 30.11.2022 die Aufhebung des auf den 03.12.2022 anberaumten Hauptverhandlungstermins beantragt. Zwar muss der Antragssteller grundsätzlich die Gründe für eine Terminsverlegung oder -aufhebung im Antrag so detailliert vortragen, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist.

Hier kann indes offenbleiben, ob die durch den Antragssteller vorgebrachten Begründung eine Aufhebung des Termins geboten hätten. Genügt der Antrag den vorgenannten Voraus-setzungen nicht, so ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt jedenfalls, dass Lücken im Terminsaufhebungs-antrag durch Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen oder aber der Terminsaufhebungsantrag hätte beschieden werden müssen, was nicht erfolgt ist. Allenfalls bei einem erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Antrag kann das Gericht von der Gewährung rechtlichen Gehörs absehen. Dies war hier aber nicht der Fall, da noch drei Werktage zwischen dem Antrag und dem Hauptverhandlungstermin lagen.

Die Nichtbescheidung des Terminsaufhebungsantrages entschuldigt daher den Angeklagten hinsichtlich der Versäumung der Hauptverhandlung. Demgemäß war ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.


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