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beA

elektronisches Dokument, beA, Rechtsanwaltsgesellschaft

Gericht / Entscheidungsdatum: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.07.2022 - 9 K 9009/22

Eigener Leitsatz: Die für Rechtsanwälte bestehende Übermittlungspflicht (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) gilt seit dem 1. Januar 2022 auch für Rechtsanwaltsgesellschaften


In pp.

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 29. September 2020 für Steuerschulden der Firma B… GmbH in Haftung. Der Haftungsbescheid wurde der Klägervertreterin, C… GmbH, am 5. Oktober 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Gegen den Haftungsbescheid wurde am 5. November 2020 Einspruch eingelegt.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2021 zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägervertreterin am 16. Dezember 2021 (Donnerstag) zugestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde zur Form der Klage ausgeführt:

„Die Klage ist bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Von-Schön-Straße 10, 03050 Cottbus schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären.“

Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument.

Am 17. Januar 2022 (Montag) hat die Klägervertreterin namens und im Auftrag des Klägers per Telefax Klage erhoben. Die Klägervertreterin führte darin aus, dass die Begründung der Klage nachgereicht werde. Der Schriftsatz ist unterzeichnet mit dem Namen eines Mitarbeiters der Rechtsanwaltsgesellschaft sowie dem Zusatz „Rechtsanwalt/ Steuerberater“ und in der Folgezeile „Fachanwalt für Steuerrecht“.

Der Berichterstatter hat der Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 mitgeteilt, dass die Klage am 17. Januar 2022 eingegangen sei. Zudem hat der Berichterstatter die Klägervertreterin gebeten, einen bestimmten Antrag zu stellen, die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 ist die Klägervertreterin vom Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass die Klage per Telefax und nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei, sei nicht vorgetragen worden. Nach den vorherrschenden Literaturansichten wäre die Klage daher gemäß § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig.

Die Klägervertreterin ist der Ansicht, die Klage sei zulässig erhoben worden. Eine Verpflichtung zur Einreichung als elektronisches Dokument gemäß § 52d FGO habe nicht bestanden. In § 52d Satz 1 und 2 FGO sei statuiert, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln seien und gleiches für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen gelte, für die ein sicherer Übertragungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe.

Sie, die Klägervertreterin, sei als juristische Person und Gesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 FGO zur Vertretung berechtigt. Sie, die Klägervertreterin, selbst sei im Sinne des § 52d FGO nicht „Rechtsanwalt“ sondern „vertretungsberechtigte Person“, für die jedoch kein sicherer Übertragungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe. Die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs als sogenanntes Gesellschaftspostfach werde erst auf der Grundlage des mit Wirkung zum 1. August 2022 in Kraft tretenden § 31b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) möglich sein. § 52d Satz 2 FGO spreche ausdrücklich nicht davon, dass Gleiches für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen gelte, „für deren Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter“ ein sicherer Übertragungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe.

Sofern man demgegenüber auf die individuelle Qualifikation jeweils der natürlichen Person abstelle, die für eine bevollmächtigte juristische Person als mit der Prozessvertretung beauftragter Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handele, werde im hiesigen Fall beachtlich, dass diese Person hier zusätzlich auch Steuerberater und damit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 FGO, § 3 Nr. 1 StBerG „vertretungsberechtigte Person" im Sinne des § 52d FGO sei. Für Steuerberater habe jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein sicherer Übertragungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung gestanden. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach werde erst auf der Grundlage des erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwendenden § 86d in Verbindung mit § 157e StBerG zur Verfügung stehen. Die mit Telefax vom 17. Januar 2022 eingereichte Klageschrift sei jedenfalls auch durch einen Steuerberater eingereicht worden. Eine Differenzierung zwischen Steuerberatern an dieser Stelle danach, ob Sie ausschließlich Steuerberater oder daneben auch Rechtsanwalt seien, sei weder gesetzlich angelegt noch sachgerecht.

Am 31. Mai 2022 hat die Klägervertreterin unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer ihrer Mitarbeiterinnen, einer Rechtsanwältin, die Klagebegründung eingereicht.

Der Kläger beantragt,
1. den Haftungsbescheid vom 29. September 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass ein Ausnahmetatbestand des § 52d Satz 3 FGO nicht gegeben sei. Die Klage sei deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben worden.

Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Beklagter: Schriftsatz vom 23. Mai 2022, Blatt 27 der Akte; Kläger: Schriftsatz vom 2. Juni 2022, Blatt 40 der Akte).

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung zwölf Bände Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unzulässig.

Die Klage ist nicht in der gesetzlichen Form gemäß § 52d in Verbindung mit § 52a FGO innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage. Die Prozesserklärung ist nicht wirksam (vgl. FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 V 2/22 –, Rn. 17, juris; Bundestagsdrucksache 17/12634, Seite 38, 27; Schmieszek in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 165. Lieferung, § 52d, Rn. 8;Bertling/Thelen in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen, Rn. 23; Hoffmann in: FGO - eKommentar, § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen [Fassung vom 01.01.2017], Rn. 17; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 52d FGO, Rn. 2.; a. A. Finster in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, § 52d FGO Rn. 16).

1. Die Klägervertreterin war gemäß § 52d FGO verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln.

a) Die Klägervertreterin unterliegt dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 1 FGO.

aa) Die für Rechtsanwälte bestehende Übermittlungspflicht im Sinne des § 52d Satz 1 FGO gilt nach Auffassung des Senats schon seit dem 1. Januar 2022 auch für Rechtsanwaltsgesellschaften.

Die Klägervertreterin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 59c BRAO. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft kann gemäß § 59l Satz 1 BRAO als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat gemäß § 59l Satz 2 BRAO dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

§ 59l Satz 2 BRAO erklärt die allgemeinen prozessrechtlichen oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften für einzelne Rechtsanwälte somit auch für eine Rechtsanwaltsgesellschaft für maßgeblich. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat im Prozess bzw. Verwaltungsverfahren somit grundsätzlich die gleiche Rechts- und Pflichtenstellung wie ein einzelner Rechtsanwalt (Bormann/Strauß in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 59l BRAO, Rn. 2; Weyland/Brüggemann, 10. Aufl. 2020, BRAO § 59l Rn. 5).

bb) Dafür, dass Rechtsanwaltsgesellschaften bereits seit dem 1. Januar 2022 von der Regelung des § 52d Satz 1 FGO erfasst werden, spricht insbesondere auch der systematische Vergleich mit § 130d Satz 1 ZPO und § 78 ZPO.

§ 130d Satz 1 ZPO ist wortgleich zu § 52d Satz 1 FGO. Eine vergleichbare Regelung wie in § 52d Satz 2 FGO, § 46g Satz 2 ArbGG, § 65d Satz 2 SGG und 55d Satz 2 VwGO enthält § 130d ZPO nicht.

Nach Auffassung des Senats unterliegen Rechtsanwaltsgesellschaften der Übermittlungspflicht nach § 130d Satz 1 ZPO. Dies folgt aus § 59l Satz 2 BRAO, wonach eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte die Pflichten eines Rechtsanwalts hat. Die ZPO differenziert grundsätzlich nicht zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften, und auch § 78 ZPO führt im Gegensatz zu § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 3 StBerG die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht separat auf. Rechtsanwaltsgesellschaften sind im Zivilprozess grundsätzlich als prozess- und postulationsfähig anzusehen, wenn sie durch Berufsträger als Organe oder Vertreter handeln (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 78 Rn. 22; vgl. vorhergehend I. 1. a) aa)).

Falls Rechtsanwaltsgesellschaften nicht von § 130d Satz 1 ZPO erfasst wären, bestünde für diese – mangels anderer einschlägiger Norm – keine Pflicht zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten im Zivilprozess.

Dafür, dass Rechtsanwaltsgesellschaften (bereits bisher) § 130d ZPO unterfallen, spricht insbesondere, dass auch nach der zum 1. August 2022 erfolgenden Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 31b BRAO sowie der Aufnahme dieses Anwaltspostfachs als sicheren Übermittlungsweg in § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO (jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, Bundesgesetzblatt Teil I, 2021, 2363) der Gesetzgeber die Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. die Berufsausübungsgesellschaft in § 130d ZPO nicht explizit aufgenommen hat.

Falls man dem entgegen davon ausginge, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht bereits seit dem 1. Januar 2022 von § 130d ZPO erfasst werden würde, würde sie grundsätzlich auch nicht durch die beiden zuvor genannten Gesetzesänderungen von der Übermittlungspflicht erfasst werden, da diese Gesetzesänderungen für sich genommen keine persönlichen Übermittlungspflichten regeln. Trotz der ab dem 1. August 2022 für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften bestehenden faktisch identischen Nutzungsmöglichkeit eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach § 31a bzw. 31b BRAO n. F., wären dann nur Rechtsanwälte von der Übermittlungspflicht erfasst. Damit wären Rechtsanwaltsgesellschaften zwar ab dem 1. August 2022 (zumindest) nach § 52d Satz 2 FGO zur Übermittlung elektronischer Dokumente verpflichtet, nicht jedoch nach § 130d ZPO. Dieses Ergebnis widerspräche jedoch dem Ziel des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr bei professionellen Einreichenden einzuführen (Bundestagsdrucksache 17/12634, Seite 38, 27).

cc) Auch die Regelung des § 52d Satz 2 FGO führt zu keinem anderen Ergebnis.

Gemäß § 52d Satz 2 FGO gilt die Pflicht zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 52d Satz 1 FGO auch für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht.

§ 62 FGO bestimmt den Kreis der Vertretungsbefugten und benennt in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 3 StBerG sowohl Rechtsanwälte als auch Rechtsanwaltsgesellschaften als vertretungsberechtigten Personen. Mithin differenziert die Finanzgerichtsordnung bei der Vertretungsbefugnis zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften.

Diese Differenzierung führt jedoch nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Rechtsanwaltsgesellschaften nicht bereits unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 1 FGO fallen. § 52d Satz 2 FGO stellt keine Sonderregelung zu § 59l Satz 2 BRAO dar.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wurde mit § 52d FGO die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente aus § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) übernommen und um die vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 (Satz 1) Nr. 2 FGO bedienen können, „erweitert“ (Bundestagsdrucksache 17/12634, Seite 38 zu § 52c FGO; § 52c FGO wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 52d FGO, siehe Bundestagsdrucksache 17/13948). Der Gesetzgeber hat entsprechende Regelungen auch für andere Fachgerichtsbarkeiten übernommen; siehe § 46g Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 65d Sozialgerichtsgesetz (SGG) und 55d Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGO) (Bundestagsdrucksache 17/12634, Seite 37).

Die Regelung des § 52d Satz 2 FGO weitet die Pflicht zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten damit auf andere Personen und Zusammenschlüsse aus.

Die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs resultiert daraus, dass im Finanzgerichtsverfahren – wie auch in Verfahren vor anderen Fachgerichten – im Unterschied zum Zivilprozess grundsätzlich nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch bestimmte andere Berufsträger oder Vereinigungen bei Gericht vertretungsbefugt sind.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber zum Beispiel mit der Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs gemäß § 86d StBerG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Bundesgesetzblatt Teil I, 2021, 2363) ab dem 1. Januar 2023 auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 52d Satz 2 FGO begründet (Bundestagsdrucksache 19/30516, Seite 62).

Anhaltspunkte dafür, dass mit § 52d Satz 2 FGO eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 52d Satz 1 FGO vorgenommen werden sollte, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien hingegen nicht entnehmen.

dd) Auch der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind.

Die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 52d Satz 1 FGO setzt nicht zwingend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach voraus.

Gemäß § 52a Abs. 3 FGO muss ein elektronisches Dokument wahlweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Als sicheren Übermittlungsweg sieht § 52a Abs. 4 FGO neben einem Anwaltspostfach nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 BRAO weitere Möglichkeiten vor, wie zum Beispiel den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos.

Den Rechtsanwaltsgesellschaften stehen daher auch schon vor der Einführung des besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 31b BRAO n. F. mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, elektronische Dokumente zu übermitteln.

Auch die BRAO regelt zukünftig keine aktive Nutzungspflicht eines besonderen elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften, sondern sieht nur eine passive Nutzungspflicht gemäß § 31b BRAO n. F. in Verbindung mit § 31a Abs. 6 BRAO vor.

Daneben könnte eine Übermittlung der elektronischen Dokumente durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft auch mittels eines besonderen elektronischen Rechtsanwaltspostfachs im Sinne des § 31a BRAO eines ihrer Organe oder Vertreter im Sinne des § 59l Satz 3 BRAO erfolgen.

ee) Der Umstand, dass der im Streitfall von der Klägervertreterin wiederum beauftragte Vertreter sowohl Rechtsanwalt als auch Steuerberater ist, führt auf Grund der bereits bestehenden originären Übermittlungspflicht der Klägervertreterin nach § 52d Satz 1 FGO zu keinem anderen Ergebnis.

Selbst wenn man auf den von der Klägervertreterin beauftragten Vertreter abstellen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da § 52d Satz 1 FGO allein an den Status als Rechtsanwalt anknüpft. Falls der Bevollmächtige zugleich Steuerberater ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022 – 8 V 8020/22 –, juris; Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130d ZPO, 1. Überarbeitung (Stand: 24.05.2022), Rn. 25; für den Fall, dass der Bevollmächtige unter beiden Berufsbezeichnungen auftritt: Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 52d [Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen], Rn. 15).

Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn ein sowohl als Rechtsanwalt als auch als Steuerberater zugelassener Vertreter explizit und ausschließlich als Steuerberater auftritt; denn im Streitfall trat die unterzeichnende Person jedenfalls auch als Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht auf.

b) Des Weiteren wird die Klage auch vom sachlichen Anwendungsbereich des § 52d FGO erfasst. § 52d FGO erfasst über den Wortlaut hinaus auch bestimmende Schriftsätze und somit auch die Klageschrift, da zumindest über § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind (Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 52d [Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen], Rn. 26 ff.; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen, Rn. 2; im Ergebnis auch Rosenke in: FGO - eKommentar, § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen (Fassung vom 01.01.2022), Rn. 16; Finster in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., § 52d FGO (Stand: 01.11.2020), Rn. 10; FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 V 2/22 –, juris; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022 – 8 V 8020/22 –, juris). Dafür, dass § 52d FGO die Klageschrift erfasst, spricht zudem die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, welche im Falle einer nicht in elektronischer Form übermittelten Klage deren Unwirksamkeit und deren Abweisung durch Prozessurteil vorsieht (Bundestagsdrucksache 17/12634, Seite 38, 27).

2. Die Klägervertreterin hat die Klage nicht innerhalb der Klagefrist ordnungsgemäß übermittelt.

a) Die mit Telefax vom 17. Januar 2022 eingereichte Klage erfüllt nicht die Voraussetzungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 52a FGO.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein Telefax ein elektronisches Dokument ist (ablehnend vgl. FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 V 2/22 –, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2022, 592), da die Klage in Form des eingereichten Telefaxes zumindest nicht die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 FGO erfüllt.

Gemäß § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Die Klage in Form des eingereichten Telefaxes hat keine qualifizierte elektronische Signatur.

Zudem wurde die Klage auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Der Übermittlungsweg eines Telefaxes stellt keinen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO dar.

Es liegt auch kein Fall einer Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 und 4 FGO vor.

Dass es sich bei dem am 17. Januar 2022 eingegangenen Telefax um eine Ersatzeinreichung handelt, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden und auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.

b) Auch die mittels besonderem elektronischen Anwaltspostfach am 31. Mai 2022 übermittelte Klagebegründung stellt keine wirksame Klageschrift dar, da diese nicht innerhalb der Klagefrist eingereicht wurde.

Die Klagefrist endete mit Ablauf des 17. Januar 2022.

§ 55 Abs. 2 FGO führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO entspricht. Die Klagefrist begann daher bereits im Dezember 2021 zu laufen und betrug lediglich einen Monat.

Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthält, führt zu keiner unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung.

Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 29. Juli 1998 – X R 3/96 –, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 186, 324, Bundesteuerblatt II 1998, 742, Rn. 25; BFH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – VIII B 70/20 –, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2021, 642-644; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 55 [Belehrung über Frist], Rn. 4).

aa) § 55 Abs. 1 FGO sieht nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist vor. Hinweise zur Form sind entbehrlich (Gräber/Stapperfend, 9. Aufl. 2019, FGO § 55 Rn. 11; Pint in: FGO - eKommentar, § 55 Rechtsbehelfsbelehrung (Fassung vom 01.01.2017), Rn. 8).

Dementsprechend hat der BFH zur bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO unrichtig erteilt ist, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes gemäß § 52a FGO enthält (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 – IV R 18/13 –, BFH/NV 2015, 1349-1351; vgl. BFH, Beschluss vom 21. Mai 2021 – II S 5/21 (PKH) – BFH/NV 2021, 1204-1206).

bb) Auch die Änderung der Rechtslage dahingehend, dass für Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2022 die Einreichung einer Klage per elektronischem Dokument nicht mehr nur fakultativ, sondern obligatorisch ist, führt nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit der Angabe, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist, gibt die Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten zutreffend den Inhalt des § 64 Abs. 1 FGO wieder. Die damit über § 55 Abs. 1 FGO hinausgehenden Angaben sind daher zutreffend.

Diese Angaben sind auch nicht derart unvollständig oder missverständlich gefasst, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

Zwar weist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die etwaig bestehende Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 52d FGO in Verbindung mit § 52a FGO hin. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Pflicht (neben Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) nur Rechtsanwälte betrifft. Sie wurde für Rechtsanwälte zum 1. Januar 2022 inhaltsgleich und umfassend auch in weitere Prozessordnungen eingeführt (§ 130d ZPO, § 46g ArbGG, § 65d SGG, 55d VwGO). Die Übermittelung von elektronischen Dokumenten stellt für Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2022 daher eine essenzielle und grundlegende Pflicht für die wirksame gerichtliche Vertretung ihrer Mandanten dar. Nach der Auffassung des Senats führt der alleinige Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist, – für den Adressatenkreis der Rechtsanwälte – daher nicht dazu, dass die Möglichkeit der Fristwahrung hinreichend gefährdet ist.

3. Die unwirksame Klageerhebung durch die Klägervertreterin ist dem Kläger zuzurechnen. Gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 85 ZPO wirken die von der Klägervertreterin im Rahmen ihrer Vertretungsmacht vorgenommenen Prozesshandlungen unmittelbar für und gegen den Kläger. Das Verschulden der Klägervertreterin steht dem Verschulden des Klägers gleich.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.


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