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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, Schweigen des Beschuldigten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hannover, Beschl. v. 15.08.2022 - 171 AR 15/22

Eigener Leitsatz: Es stellt keine Mitwirkung des Rechtsanwaltes i.S. der Nr. 4141 VV RVG dar, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränkt und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat.


Amtsgericht Hannover

171 AR 15/22

Beschluss

In der Kostensache

betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 171 Gs 6202 Js 117074/21 (295/22),

dieser betreffend das Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das BtMG

Erinnerungsführer:

Rechtsanwalt pp.

hat das Amtsgericht Hannover durch die Richterin pp. am 15.08.2022 beschlossen:

1. Die Erinnerung des Rechtsanwaltes pp. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13.07.2022, NZS 171 Gs 6202 Js 117074/21 (295/22) wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers trägt dieser selbst.

Gründe:

Der Erinnerungsführer hat mit Schriftsatz vorn 14.07.2022, eingegangen beim Amtsgericht Hannover am selben Tage. Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13.07.2022 NZS 171 Gs 6202 Js 117074/21 (295/22), eingelegt.

Statthaftes Rechtsmittel ist die Erinnerung gem. § 56 RVG. Die Erinnerung ist nicht fristgebunden. Die Festsetzungsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Amtsgericht Hannover ist für die Entscheidung über die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG zuständig.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Gebühr gem. Nr. 4141 Anlage 1 zum RVG ist bezeichnet: „Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich". Abs. 2 der Nr. 4141 stellt klar, dass die Gebühr nicht entsteht. wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Vorliegend hat der Erinnerungsführer durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17.12.2021 seine Vertretung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und mitgeteilt. dass die Mandantschaft seinem Rat folgend jedenfalls zunächst schweigen werde. Ferner beantragte der Erinnerungsführer seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, welche im Anschluss durch Beschluss vom 11.02.2022 erfolgte. Weitere Tätigkeit als Verteidiger ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat das Verfahren im Anschluss nach erfolgter Gewährung von Akteneinsicht und Rückkehr der Akte ohne weitere Verfügung am 20.04.2022 gem. § 170 Abs. 2 StPO nach eigener Prüfung der Beweislage eingestellt.

Soweit der Erinnerungsführer zitiert. dass „eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auch dann zur Entstehung gelangt, wenn der Beschuldigte auf anwaltlichen Rat hin zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach § 170 II eingestellt wird“, so ist dies zunächst zutreffend. Erforderlich ist jedoch ein sog. „gezieltes Schweigen“. Berät der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in diese Richtung und wird. weil ggf. das einzige Beweismittel verloren geht, daraufhin das Verfahren eingestellt. hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Es sollte aber klar und deutlich zu erkennen gegeben werden, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruht. Demgemäß ist die Mitteilung. dass der Beschuldigte sich nicht zu Sache einlassen wird bzw. der _Rat zum Schweigen, Mitwirken im Sinne der Vorschrift, da gerade das die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens veranlassen kann (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4141 Rn. 9). Es stellt hingegen keine Mitwirkung des Rechtsanwaltes dar, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränkt [....] und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021. RVG VV 4141 Rn. 10).

So liegt der Fall hier. Zum einen ist durch die Formulierung. der Beschuldigte werde _jedenfalls zunächst- schweigen, ein gezieltes Schweigen bzw. das klar und deutliche Berufen auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, nicht erkennbar. Insoweit hätte durch die Formulierung auch eine Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. nach erfolgter Akteneinsicht, erfolgen können. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft beruht ferner allein auf einer eigenen Würdigung und umfangreichen Prüfung der Sach- und Rechtslage von Amts wegen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin pp. keine weiteren Angaben mehr zum Verfahren machen wolle und die aufgenommene Audiodatei zum einen keinen Nachweis für die Taten geben könne sowie zum anderen einem Beweisverwertungsverbot unterliege.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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