Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lüdenscheid, Beschl. v. 21.08.2022 - 51 Ds 42/22
Eigener Leitsatz: Zur bejahten Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem BtM-Verfahren, in dem den Angeklagten zwar nur Besitz unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge vorgeworfen wird, der Verteidiger jedoch. die Verfassungswidrigkeit des § 29 BtMG gerügt hat.
Amtsgericht Lüdenscheid
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Lüdenscheid durch den Richter am Amtsgericht am 21. August 2022
beschlossen:
Dem Angeschuldigten pp. wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Dem Angeklagten wird der Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Die Menge liegt zwar unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge. Der Verteidiger hat jedoch. die Verfassungswidrigkeit des § 29 BtMG (gerade auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Motivation des Gesetzgebers zur Änderung) gerügt und zudem die beiden Verfassungsgerichtsvorlagen eingereicht, auf die er sich auch bezieht. Auch die Klärung dieser Rechtsfrage ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, was die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigt.
Einsender: RA Dr. F. Nobis, Iserlohn
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