Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 22.02.2022 - 163 Gs 259/22
Eigener Leitsatz: Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist sowohl nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bei Anträgen des Beschuldigten als auch in den Konstellationen, in denen kein Antrag gestellt wurde, nach § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO Voraussetzung, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Die Kenntniserlangung vom Tatvorwurf auf anderem Weg ist nicht ausreichend.
Amtsgericht Hamburg
163 Gs 259/22
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
beschließt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 163 - durch den Richter am Amtsgericht pp. am 22.02.2022:
Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Pflichtverteidiger derzeit nicht vorliegen.
Zwar ist der Beschuldigte in anderer Sache inhaftiert, so dass jedenfalls § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO einschlägig ist. Jedoch bedarf es zusätzlich für eine Bestellung eines Pflichtverteidigers, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Dies ist sowohl nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bei Anträgen des Beschuldigten als auch in den Konstellationen, in denen kein Antrag gestellt wurde, nach § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO Voraussetzung. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten von einer zuständigen Ermittlungsbehörde eröffnet worden wäre, wegen welcher Tat in welchem Zeitraum ermittelt wird, so dass er sich hierzu hätte einlassen können. Soweit offensichtlich seitens des Beschuldigten bekannt geworden ist, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird, kann eine derartige Kenntniserlangung auf anderem Wege als durch Eröffnung seitens der Ermittlungsbehörde nicht als Eröffnung des Tatvorwurfs im Sinne des § 141 StPO interpretiert werden
Einsender: RA T. Penneke, Rostock
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