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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, erheblicher Aktenumfang, Covid-19-Pandemie, Bemessung der Pauschgebühr, Übertragung auf den Senat

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.08.2022 - 5-2 StE 7/20

Eigener Leitsatz: 1. Zur Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Umfangsverfahren mit rund 300 Stehordnern Akten.
2. Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr (in einem Staatsschutzverfahren) ist die Pauschgebühr i.d.R. unter Außerachtlassung der Terminsgebühren über eine Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren zu bemessen.
3. Die durch COVID-19 bzw. den Erreger SARS-CoV-2 bestehenden Einschränkungen sind bei der Bemessung einer Pauschgebühr ggf. zu berücksichtigen.
4. Zur Übertragung der Entscheidung über den Pauschgebührantrag auf den Senat.


Oberlandesgericht Stuttgart
- 5. Strafsenat -

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger: pp.

wegen des Verdachts der Gründung einer sowie der Rädelsführerschaft, der Mitgliedschaft in und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a.

hat das Oberlandesgericht Stuttgart — 5. Strafsenat — durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 9. August 2022 beschlossen:

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt pp. wird auf seinen Antrag und nach Anhörung des Angeklagten Pp- im Ermittlungsverfahren und im Verfahren erster Instanz vor dem Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart ein Vorschuss auf eine Pauschvergütung anstelle der Grundgebühr (RVG VV Nr. 4101) der Vorverfahrensgebühr (RVG VV Nr. 4105), der (Haupt-)Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 4119) und der Terminsgebühren (RVG VV Nrn. 4121, 4122, 4123) in Höhe von 146.142 Euro (in Worten: einhundertsechsundvierzigtausendeinhundertzweiundvierzig Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Ansprüche des Verteidigers auf Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer bleiben unberührt. Festgesetzte oder schon ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen.

Gründe:

Der Antragsteller, gerichtlich bestellter Verteidiger des Angeklagten pp. begehrt mit Antrag vom 13. Mai 2022 die Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG. Zunächst hat die Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht Stuttgart am 14. Juni 2022, sodann hat auch der Generalbundesanwalt am 2. August 2022 Stellung genommen. Das gegen den Angeklagten pp. gerichtete Verfahren ist nicht rechtskräftig und dauert an.

I.

Der Antragsteller beantragt, „auf die zu erwartende Pauschgebühr für die Grundgebühr, die Vorverfahrensgebühr, die Verfahrensgebühr und die Verhandlungstage bis zum 07.04.2022 einen Vorschuss in Höhe von 216.750,00 € netto zu bewilligen".

1. Er trägt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, dass es im Hinblick
- auf den Umfang der Akte bei Anklageerhebung,
- auf den notwendigen Einarbeitungsaufwand,
- auf die Dauer der laufenden Hauptverhandlung,
- auf die Terminierungsdichte mit zwei Verhandlungstagen pro Woche mit Unterbrechung von einem Tag, der eine Rückreise nicht zulasse,
- auf die Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit zwölf Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern,
- auf den erhöhten Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern,
- auf den Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung,
- auf die erhöhten rechtlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen - insbesondere die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung, Versuch, Rücktritt und Vollendung bei der Gründung einer terroristischen Vereinigung und
- auf die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles

außer Frage stehe, dass eine Pauschvergütung zu bewilligen sein werde.

Als Besonderheit komme hinzu, dass der Antragsteller wegen des Umfangs und der Schwierigkeit ab Mandatierung im Hinblick auf den zu erwartenden Aufwand so gut wie keine anderen Neumandate habe annehmen können, sich mithin auf die laufenden Einnahmen aus diesem Verfahren verlassen habe. Durch „diverse coronabedingte Ausfälle" sei „auch diese Einnahmequelle teilweise über Wochen eingebrochen", so dass im Ergebnis nicht nur die Einnahmeausfälle wegen der Nichtannahme von Neumandaten zu verzeichnen seien, sondern die zu erwartenden Einnahmen aus dem laufenden Verfahren so weggebrochen seien, dass teilweise über Wochen keinerlei Umsätze mehr hätten generiert werden können.

2. In rechtlicher Hinsicht geht der Antragsteller davon aus, dass bezüglich der Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung hinsichtlich der Verfahrensabschnitte zu differenzieren, zugleich in einer Gesamtschau zu prüfen sei, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensanschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt werde.

Vorliegend habe ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltener Schwerpunkt der Arbeit in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungsakten gelegen, wodurch die Bearbeitung weiterer Mandate und die Akquise neuer Mandate über diesen „Einarbeitungszeitraum“ unmöglich geworden sei. Diese Tätigkeit habe sich „im Vergleich zu einem „normalen Rechtsfall" als weit überdurchschnittlich“ erwiesen, so dass der durch den Aktenumfang „objektiv [...] unüblich hohe(n) Zeitaufwand für die Aneignung des Verfahrensstoffes und die erstmalige Einarbeitung in denselben“ eine Vergütung mit den Pflichtverteidigergebühren (Grundgebühr mit Haftzuschlag Nr. 4100/4101 VV RVG) unzumutbar sei und ein Sonderopfer darstellen würde.

Gleiches gelte für „die nach Ziff. 4120/4121 des RVG für die Hauptverhandlungstermine (gegebenenfalls mit Zeitzuschlägen nach Ziff. 4122/4123 des VV RVG) in Ansatz zu bringenden Terminsgebühren des Pflichtverteidigers in Staatsschutzsachen". Denn „die Terminsdichte“ bedeute „sowohl einen über das übliche Maß auch von Staatsschutzsachen hinausgehenden rein tatsächlichen (Zeit-)Aufwand, welcher über die konkrete Verfahrensausgestaltung hinaus auch in den Terminen selbst dem Verteidiger ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Disziplin" abverlange: All dies könne auch durch die mit einer Doppelverteidigung grundsätzlich einhergehenden Synergien nicht (mehr) aufgefangen werden und überschreite „das allgemein zumutbare Maß in Relation zu den nach dem RVG zu gewährenden Regelgebühren deutlich.

Aus all diesen Gründen sei vorliegend auch die im Regelfall als Obergrenzen anzusehende Wahlverteidigerhöchstgebühr zu überschreiten, nachdem in einem derartigen Ausnahmefall die Höhe des Entgeltes für den Pflichtverteidiger existentielle Bedeutung gewinne, in besonderem Maße für den in Einzelkanzlei tätigen Verteidiger. „Für derartige besondere Fallkonstellationen“, so der Antragsteller, „gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung, diesem mit § 51 Abs. 1 RVG eine Regelung zur Seite zu stellen, die sicherstellt, dass ihm die staatlich übertragene Verteidigung kein unzumutbares Sonderopfer" abverlange. Als Maßstab für ein solches „Mandat von existenzieller Bedeutung" seien „die Anzahl der Hauptverhandlungstage gerade bei Großverfahren ein wichtiges Kriterium", aber ebenso die Dauer der einzelnen Verhandlungstage und die Dichte der Terminierung. Diese Kriterien belegten im Umkehrschluss nämlich die „Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten". All dies beachtend hält der Antragsteller „eine Pauschvergütung von 2,0 der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach Ziff. 4120/4121 des VV RVG je Hauptverhandlungstag für angemessen". Weiter müsse über Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG hinaus (und entgegen dem Wortlaut der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG) im Rahmen der Pauschgebührenbemessung berücksichtigt werden, „dass auch die Absagen der Termine, die eine Anreise nicht notwendig machten, einen „Ersatz" durch andere Mandate oder Gerichtstermine ausgeschlossen haben, da durch die jeweilige Kurzfristigkeit und Unsicherheit, ob der jeweils nächste Termin dann doch stattfindet, keine anderen Mandate angenommen werden konnten." In der Summe seien jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt „für bisher zumindest 70 Termine (genaue Berechnung wegen Vorschuss nicht notwendig) inklusive der ausgefallenen Termine, nach „altem Recht" also 1.162,50
x 2 = 2.325,00 x 70 = 162.750,00 €" angefallen.

Die Grundgebühr sei „(unter faktischen Einschluss des Aufwandes im Abgeltungsbereich der Vorverfahrens- und der Verfahrensgebühr) um das Hundertfünfzigfache" zu erhöhen, mithin auf „360.00 x 150 = 54.000,00 €".

Im Ergebnis summieren sich so die jedenfalls entstandenen Gebühren, nämlich
- Grundgebühr Nr. 4100/4101 VV RVG: 360 E x 150 = 54.000
- Terminsgebühr Nr. 4120/4121 des VV RVG: 1.162,50 x 2 = 2.325 E x 70 = 162.750
auf jedenfalls 216.750 E.

2. Die Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht Stuttgart bejaht in ihrer Stellungnahme die Gewährung einer Pauschgebühr dem Grunde nach. Sie benennt als bis zum 7. April 2022 gesetzlich entstandene Gebühren:

- Grundgebühr RVG VV Nr. 4101 192,00 €
- Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren
RVG VV Nr. 4105 161,00 €
- Terminsgebühr RVG VV Nr. 4103 166,00 €
- Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 4119 385,00 €
- Terminsgebühren RVG VV Nr. 4121/4122/4123 49.903,00 €
- Terminsgebühren RVG VV Nr. 4122 nach Teil 4
Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 für kurzfristig
ausgefallene Termine am 04.05.2021, 19.05.2021,
06.07.2021, 08.03.2022 und 07.04.2022 2.585,00 €
. 53.392,00 €

Angemessen ist nach Ansicht der Bezirksrevisorin, „die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren zu erhöhen, zumal - im Gegensatz zu den Verfahrens- und Terminsgebühren im gerichtlichen Verfahren – hierbei keine Unterscheidung getroffen“ werde „zwischen den verschiedenen Verfahrensarten“. Dasselbe oll offenbar auch für die gesetzliche Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug RVG VV Nr. 4119 gelten. Anders verhält sich die Bezirksrevisorin hinsichtlich der Terminsgebühren im gerichtlichen Verfahren, deren Erhöhung sie ablehnt.

3. Im Hinblick auf § 120 Abs. 6 GVG i.V.m. Art. 96 Abs. 5 GG war dem Generalbundesanwalt Gelegenheit zur SteIlungnahme zu gewähren; er hat dies mit Schriftsatz vom 2. August 2022 getan und dabei ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Pauschvergütung angesichts des Umfangs und der Dauer des Verfahrens offensichtlich vorlägen und ein Vorschuss unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. „Zur Hohe der Pauschvergütung" wird sodann auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 14. Juni 2022 Bezug genommen.

B.

I.

Ein Vorschuss in Höhe von 146.142,00 € erscheint sachgerecht. Der diese Summe übersteigende Antrag war zurückzuweisen.

Ein Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG wäre (noch) unzulässig, da das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, so dass der Antragsteller zutreffend einen Vorschuss geltend macht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2020 - 5 - 3 StE 6/19). Ein solcher ist, wie im vorliegenden Verfahren, immer dann möglich, wenn dem/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin "insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten" (OLG München, Beschluss vom 1. Juni 2017 — 1 AR 209/17 u.a. — juris).

II.

Die (inzwischen) bis zum 5. August 2022 jedenfalls entstandenen gesetzlichen Gebühren betragen nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der zu beachtenden Fassung - der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 gegenüber dem Generalbundesanwalt legitimiert und wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Februar 2021 bestellt - 67.760 €. Diese sind dem Antragsteller in Anbetracht der von ihm entfalteten Tätigkeit nicht ansatzweise zumutbar. Vielmehr erscheint eine Erhöhung auf (derzeit) 146.142,00 € im Wege des Vorschusses sachgerecht und angemessen.

1. Nach derzeitigem Stand nach 85 Hauptverhandlungstagen bis zum 5. August 2022 sind folgende Gebühren von Gesetzes wegen entstanden:

Grundgebühr RVG VV Nr. 4101 192,00
Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren RVG VV 4105 161,00
Terminsgebühr RVG VV Nr. 4103 166,00
Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 4119 385,00
Terminsgebühren
RVG VV 4121 x 14 7.238,00
RVG VV 4122 x 51 37.179,00
RVG VV 4123 x 20 18.820,00
RVG Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 x 7 3.619,00
Summe 67.760,00

2. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme das: die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen Sachen, in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11). Dem Rechtsanwalt muss wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren eine unzumutbare Benachteiligung entstehen (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 5 ARs 17/16; Senat, Beschluss vom 24. März 2022 – 5 – 2 StE 7/20).

Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben ist und die gesetzlichen Gebühren von 67.760,00 € nicht hinreichend sind. 253 Band Stehordner Ermittlungsakten, 23 Band Gerichtsakten sowie Beiakten. Seit dem 13. April 2021 wurde an bislang 85 Tagen verhandelt. Bereits dieser Umfang ist absolut außergewöhnlich und trägt die Festsetzung einer Pauschgebühr.

3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats unter Außerachtlassung der Terminsgebühren einen Ausgleich über eine Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren herbeizuführen.

a) Ausgangspunkt dieser Annahme ist die gesetzgeberische Grundentscheidung, allein bei den Terminsgebühren eine Abstufung vorzunehmen, die sich bei sog. Umfangsverfahren auswirken kann.

aa) Bei der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren ist keine, bei der Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren ist lediglich eine Differenzierung nach den Gerichten vorgenommen, bei denen der Verteidiger seine Tätigkeit entfaltet. Bezogen auf die Grundgebühr bedeutet dies, dass diese bei – davon soll im Folgenden ausgegangen werden – inhaftierten Mandanten immer (bezogen auf die im Zeitpunkt der Mandatierung geltende Fassung des RVG) 192 € beträgt, bezogen auf die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, dass diese immer 161 € beträgt und bezogen auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren, dass diese 161 €, 180 € oder 385 € betragen kann.

bb) Anders verhält es sich bei der Terminsgebühr, was im Wesentlichen zunächst daran liegt, dass sie „je Hauptverhandlungstag" anfällt. Allerdings ist hier bereits die Bandbreite im Ausgangspunkt größer. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz differenziert zunächst, wie bereits dargestellt, nach den Gerichten, bei denen der/die Verteidiger*in seine/ihre Tätigkeit entfaltet, dann aber in drei Stufen (Dauer bis fünf Stunden, Dauer fünf bis acht Stunden und Dauer mehr als acht Stunden) nach der jeweiligen Hauptverhandlungsdauer:
- beim Amtsgericht: 268 €/ 378 €/ 488 €
- bei der Strafkammer 312 €/ 440 €/ 568 €
beim Oberlandesgericht und bei bestimmten Strafkammern: 517 €/ 729 € / 941 €.

Hinzu kommt nun aber als wesentliches Kriterium schlicht die Anzahl der Hauptverhandlungstage, so dass in Umfangsverfahren — und genau um solche geht es hier - per se ein weit ausdifferenzierteres System zur Verfügung steht und Wirkung entfaltet als dies bei Grund- und Verfahrensgebühren der Fall ist und sein kann.

b) Der Senat lässt im Regelfall daher die Terminsgebühren unangetastet, nimmt aber bei Grund- und Verfahrensgebühren Modifikationen vor und überschreitet dabei gemäß dem Vorbringen des Antragstellers, sofern geboten, auch die Schwelle des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG.

c) Der Senat hatte mithin zu erwägen, ob ein Umfangsverfahren von ganz herausragender und außergewöhnlicher Qualität vorliegt und überdies, ob die durch COVID-19 bzw. den Erreger SARS-CoV-2 bestehenden Einschränkungen Modifikationen notwendig machen.

4. Ein Umfangsverfahren von herausragender Qualität liegt vor.

a) § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG stellt zunächst auf den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte ab.

Dabei sind zunächst die concreto zu vergleichenden Verfahren in Blick zu nehmen: das sind in Ermangelung weitere Kriterien exakt die in RVG VV Nr. 4118 genannten, also solche, die im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG zu verhandeln sind. Bereits diese Aufzählung belegt, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz insoweit in aller Regel von rechtlich eher schwierigen, für die jeweils betroffenen Menschen bedeutsamen und mit schwerwiegenden Rechtsfolgen einhergehenden Verfahren geht.

b) Für die vom Antragsteller genannten Kriterien, die insb. daraufhin zu überprüfen sind, ob generell-abstrakte Aussagen möglich sind, bedeutet dies:

(1) Umfang der Akte bei Anklageerhebung
Der Umfang der Akte bei Anklageerhebung wird ebenso wie die weiteren zu berücksichtigenden Aktenteile (Nachlieferungen, Beiakten) ohne weiteres als taugliches Abgrenzungskriterium heranzuziehen sein, denn es ist quantifizierbar und damit weitgehend objektivierbar.

(2) Notwendiger Einarbeitungsaufwand
Der notwendige Einarbeitungsaufwand ist verfahrensabhängig und ist eng mit dem Kriterium des „Umfangs der Akte bei Anklageerhebung“ verwoben.

(3) Dauer der laufenden Hauptverhandlung
Die Dauer der laufende Hauptverhandlung kann jedenfalls im Grundsatz eher kein maßgebliches Abgrenzungskriterium sein, da insoweit über die Anzahl der Terminsgebühren ein Ausgleich geschaffen wird. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass es im Einzelfall Gründe geben kann, die die Hauptverhandlung nicht nur länger dauern lassen, sondern zugleich mit einem deutlichen Mehraufwand einhergehen können.

(4) Terminierungsdichte bzw. Rückreisemöglichkeit
Auch dieser Gesichtspunkt kann im Grundsatz eher kein maßgebliches Abgrenzungskriterium sein, da die in RVG VV Nr. 4118 genannten Verfahren in aller Regel Haftsachen sind und damit die Terminierungs- bzw. Verhandlungsdichte von Verfassungs wegen bestimmten, und zwar insoweit identischen und allen Verfahren in gleichem Maße immanenten Regeln unterliegen.

(5) Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit einer Vielzahl von Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern
Dieses Merkmal ist generell-abstrakten Erwägungen kaum zugänglich. Die Verstrickung von drei Angeklagten mag im Einzelfall beachtenswerter und rechtlich komplexer zu beurteilen sein als die (bloße Zahl von) zwölf Angeklagten. Insoweit werden immer konkrete Betrachtungen notwendig sein.

(6) Erhöhter Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung sowie erhöhte rechtliche Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen
Der Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern wie auch der Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung und ebenso die rechtlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen sind abermals generell-abstrakten Betrachtungen nicht zugänglich, sondern bedürfen ggf. einer konkreten Bewertung.

(7) Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles
Die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles ist schließlich ein scheinbar brauchbares, bei näherer Betrachtungsweise hingegen kaum taugliches Kriterium, denn, wenn mehrere Verteidiger*innen mit – aus welchen Gründen auch immer - ganz erheblichen Einkommensdifferenzen im selben Verfahren tätig werden, kann die zweifellos mühelos darzustellende Einkommensdifferent keine massiv unterschiedliche Pauschgebühr rechtfertigen.

Es wird also ersichtlich, dass der Umfang der Sache mit der Messzahl Aktenbestand das zuverlässigste, weil zudem einzig wirklich objektivierbare Kriterium bleibt, während andere, wie Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine, die Zahl der Angeklagten, der Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, der Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung sowie erhöhte rechtliche Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen nur schwer zu fassende Kriterien bleiben, die zudem immer wertender Betrachtung unterliegen, mithin fehlerbehaftet bleiben.

c) Zusammenfassend gilt, dass bereits aufgrund des Aktenumfangs von derzeit rund 300 Stehordnern sowie elektronischer Daten ein Umfangsverfahren von herausragender Qualität vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ist ein überschaubarer Zeitraum zwischen Sommer/Herbst 2019 und Februar 2020 mit einer allerdings beträchtlichen Anzahl handelnder Personen in den Blick zu nehmen. Rechtliche Schwierigkeiten sind vorhanden, sie bewegen sich allerdings im eher „klassischen“ Feld eines Staatsschutzverfahrens mit Bezügen zum Allgemeinen Teilen des Strafgesetzbuches.

Der Vergleich mit dem Senat mit ca. vier Richter-Arbeitskraftanteilen in diesem Verfahren mag Anhaltspunkt sein, doch hat der Senat zwölf Angeklagte in ihrer Person und ihrem Verfahrensbezug in den Blick zu nehmen hatte und hat elf bestehende Haftbefehle zu jeder Zeit zu beachten und zu bewerten und gestaltet das Verfahren, den Verfahrensgang und insbesondere das Beweisprogramm unter Beachtung der Anträge, Widersprüche und Stellungnahmen des Generalbundesanwalts sowie von 24 Verteidigerinnen in jeder Hinsicht. Dem stehen pro Angeklagtem zwei Verteidiger*innen gegenüber, die sich nicht gegenseitig vertreten, sondern als gleichwertige und sich ergänzende Verteidigerinnen gemeinsam dieses Verfahren zu bewältigen haben. Ein in jeder Hinsicht zutreffendes Verhältnis, das — insoweit durchaus dem Senat vergleichbar — arbeitsteiliges Vorgehen nicht nur ermöglicht, sondern notwendig macht und einem solchen gerade auch Rechnung tragen soll.

Die seit September 2021 durch die Terminierung entstandene und auch weiter entstehende Terminierungslücke an jedem Mittwoch ist zunächst dem Vor- und Nachbereitungsaufwand des Senats geschuldet. Freilich haben auch die im Verfahren weiter tätigen Verfahrensbeteiligten — also Vertreterinnen des Generalbundesanwalts und Verteidigerinnen — ein solchen, der jedoch angesichts der bereits dargestellten Unterschiede signifikant anders ist. Tagen mit einem intensiven Bezug zum eigenen Mandanten und daher intensiver Vor-/Nachbereitung stehen völlig andere gegenüber. Hinzukommt entscheidend, dass von jedem Ort aus mittels elektronischer Medien gearbeitet werden kann und gerade deutschlandweit agierende Verteidigerinnen — bei zugegeben hohem Reiseaufwand und hoher persönlicher Belastung — an ganz verschiedenen Orten tagesaktuell ihrer Verpflichtung nachkommen können, so sie dies auch wollen.

5. Die durch COVID-19 bzw. den Erreger SARS-CoV-2 bestehenden Einschränkungen machen weitere Modifikationen notwendig.

Das bisherige Verfahren war maßgeblich durch COVID-19 beeinflusst. Die terminierten Sitzungstage vom 20. und 21. April 2021, vom 4., 5. und 19. Mai 2021, vom 12. Oktober 2021, vom 21. Dezember 2021, vom 18. Januar 2022, vom 8., 10., 15., 17., 22. und 24. März 2022, vom 26. und 28. April 2022 sowie vom 3., 5., 10. und 12. Mai 2022 konnten ausschließlich wegen der Pandemie nicht stattfinden. Neben diesen 20 durch COVID-19 bedingten Aufhebungen wurden
- ein Tag, nachdem ein auf zwei Tage geladener Zeuge vernommen war,
- ein Tag aus dienstlichen Gründen,
- drei Tage wegen Erkrankung eines Angeklagten und
- ein Tag wegen Erkrankung eines Senatsmitglieds aufgehoben.

Damit stehen 85 stattgefundenen Hauptverhandlungstagen sechs Aufhebungen gegenüber, wie sie in jedem Verfahren möglich sind, aber 20, die ausschließlich auf COVID-19 zurückzuführen sind. Zwölf der 20 ausgefallenen Sitzungstage liegen zwischen dem 8. März 2022 Und dem 12. Mai 2022, mithin gab es in diesem Verfahren ein Zeitsegment, in dem COVID-19 bedingt kaum Hauptverhandlungen stattfanden. Der Senat sieht hier das Bedürfnis, über die Gewährung weiterer Verfahrensgebühren (im Detail: s.u.) einen Ausgleich zu schaffen. Ein „Sonderopfer", gerade in diesem bzw. in einem vergleichbaren Verfahren bestellt zu sein, ist ohne Ausgleich nicht abzuverlangen.

Dabei sind die Unterschiede zu Verteidigern*innen, die während der pandemischen Lage in mehreren (und damit weniger umfangreichen) Verfahren bestellt sind, evident. Es gibt infolge geringerer Dauer und einer geringeren Anzahl von Beteiligten weniger Ausfälle und ein Ausfall kann in gewissem Umfang durch andere kompensiert werden. Ganz entscheidend ist für den Senat jedoch, dass vorliegend in enger Absprache mit dem Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart ein äußerst klar definiertes und umgesetztes „Coronaregime" installiert und durchgehalten wurde. Es wäre widersprüchlich, würde Verteidigern*innen, die in einem solchen Verfahren tätig sind, das dadurch zwangsläufig entstehende höhere Risiko von Sitzungsausfällen überbürdet werden.

6. Aus all dem folgt:

a) Grund- und Verfahrensgebühren sind angesichts des Umfangs, der Dauer und der Schwierigkeit — bezogen auf das durchschnittliche Verfahren gemäß RVG VV Nr. 4118 - zu erhöhen und zwar
- die Grundgebühr pauschal um das 30-fache,
- die Vorverfahrensgebühr pauschal um das 30-fache und
- die Verfahrensgebühr (quantifizierbar) jeweils pro drei Band Akten, damit jedenfalls bislang um das 100-fache.

b) Die Terminsgebühren werden entsprechend den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. Allerdings gebieten auch insoweit Umfang, Dauer und durchaus auch Schwierigkeit — bezogen auf das durch-schnittliche Verfahren gemäß RVG VV Nr. 4118 (s.o.) — eine Erhöhung pro Sitzungswoche. Unbeschadet der Anzahl der dort stattgefundenen Hauptverhandlungstage wird eine weitere Verfahrensgebühr fällig.

c) Schließlich findet ein angemessener Ausgleich für die Risiken der COVID-19 Infektion statt: abermals werden pro infolge COVID-19 ausgefallenem Sitzungstag zwei Verfahrensgebühren fällig.

7. Rechnerisch bedeutet dies für den Antragsteller (bei einer Berechnung bis ein-schließlich 85. Hauptverhandlungstag vom 5. August 2022):

Grundgebühr RVG VV Nr. 4101: 192 € x 30 5.760,00
Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren
RVG VV 4105: 161 € x 30 4.830,00
Terminsgebühr RVG VV Nr. 4103 166,00
Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 4119
pro drei Band Akten eine Gebühr: 385 x 100 38.500,00
pro stattgefundener Sitzungswoche eine Gebühr: 385 x 46 17.710,00
Terminsgebühren
RVG VV 4121: 517 € x 14 7.238,00
RVG VV 4122: 729 € x 51 37.179,00
RVG VV 4123: 941 € x 20 18.820,00
RVG Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2: 517 € x 7 3.619,00
zwei Verfahrensgebühren RVG VV Nr. 4119 pro wegen COVID-19
ausgefallenem Tag, sofern nicht bereits entgolten: 385 € x 32 12.320,00

Summe 146.142,00

8. Wird die so errechnete, dem Senat jedenfalls bei vorläufiger Betrachtung angemessen erscheinende Pauschgebühr, die als Vorschuss geltend gemacht wird, auf die Anzahl der Monate heruntergebrochen, die der Antragsteller bislang in diesem Verfahren tätig ist, wird deutlich, dass jedenfalls ein hinreichender Ausgleich ermöglicht wird. Auch kann das Verfahren perspektivisch in den Blick genommen und können hypothetische Berechnungen angestellt werden: das Ergebnis findet Bestätigung. Damit trägt der Senat dem „Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung" (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 — 2 BvR 51/07 — juris) Rechnung, denn es wird sichergestellt, dass dem Antragsteller die Verteidigung in diesem Verfahren kein unzumutbares Opfer abverlangt.

Allerdings ist die „Bestellung zum Pflichtverteidiger […] eben auch und gerade eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken (BVerfG a.a.O.). Sinn der sog. Pflichtverteidiger, so das Bundesverfassungsgericht, ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfG a.a.O.). Vielmehr besteht ihr Zweck ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Der Umstand, dass der so entstehende Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist, worauf das OLG München (Beschluss vom 25. November 2021 – 7 St (K) 4/2 – juris) hinweist, weist, durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Sicherzustellen bleibt aber immer (OLG München a.a.O.), dass die Verteidigung dem/der Verteidiger*in kein unzumtbares Opfer abverlangt. Genau dies ist ratio legis von § 51 RVG.

9. Nicht auszuschließen ist freilich, dass der Senat bei der endgültigen Festsetzung einer Pauschgebühr weitere, vom Antragsteller dann vorgetragene individuelle Gesichtspunkte, aber auch neu zutage getretene generell-abstrakte Erwägungen wird miteinfließen lassen müssen. Bei ersteren wird ggf. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 — 4 StR 267/11 — juris) zu beachten sein.

C.

Die Sache war gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 2 dem Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu übertragen. Eine solche Übertragung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung fortbestehen würden, sondern bereits dann, wenn sie entstehen können (Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 42 RVG Feststellung einer Pauschgebühr Rdnr. 25).

Vorliegend betrifft die Entscheidung den Umgang mit der Vergütung eines Rechtsanwalts in Zeiten der COVID-19-Pandemie. Diese wirft Fragen auf, die bislang, da nicht existent, gerichtlich nicht geklärt sind. Allerdings werden nun in einer Vielzahl von Fällen derartige Entscheidungen zu treffen sein. Schon der Senat wird in vorliegender Sache in einer Vielzahl von Anträgen zu entscheiden haben. Die Frage, ob das Vorliegen einer solchen pandemischen Situation das Abweichen von bisherigen Grundsätzen notwendig macht, ob, abweichend von der regelmäßigen Rechtsprechung, individuelle Gesichtspunkte der Antragsteller einer Rolle zu spielen vermögen, gebieten die Herbeiführung einer Senatsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu diesen, nunmehr gehäuft auftretenden Fragestellungen (vgl. auch: Hadamitzky, KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 30 Rdnrn 15ff.; Burhoff a.a.O.).

Die Übertragung kann auch in diesem Fall durch einheitlichen Beschluss erfolgen (OLG Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2017 — 21 Ss OWi 38/17 (Z), zitiert nach juris Rdnr. 10 m.w.N.).


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