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Entscheidungen

Corona

Corona, Suspendierung Lehrerin, keine Umsetzung von Schutzmaßnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2022 - 2 L 490/22

Eigener Leitsatz: Eine Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden.


In pp.

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1861/22 - gegen das mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Januar 2022 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

A. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des durch Bescheid vom 26. Januar 2022 von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten Gründe aufgezeigt.
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14. Juni 2021 - 2 L 1053/21 -, juris, Rn. 5 und vom 3. Januar 2018 - 2 L 3301/17 -, juris, Rn. 5.

Darüber hinaus ergibt sich aus der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verbotsverfügung angenommen hat. Er führt insoweit aus, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie an Schulen bestehe. Dadurch werde das Risiko von Infektionen mit dem Corona-Virus verringert und somit die Unterrichtserteilung bzw. Teilhabe der Schülerinnen und Schüler daran in höherem Maße ermöglicht. Das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Ausübung ihres Berufs habe daher hinter dem Interesse am Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie am Erhalt des Ansehens der Lehrerschaft und des Beamtentums zurückzutreten, zumal ihre beamtenrechtliche Stellung sowie die Fortzahlung der Bezüge von der Verfügung nicht berührt würden. Inwieweit diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.

B. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abzustellen. Denn an der sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung besteht kein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, sofern überdies ein besonderes öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung gebietet.

Nach dieser Maßgabe fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben (I.) und es besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse (II.).

I. Das mit Verfügung vom 26. Januar 2022 gegenüber der Antragstellerin erlassene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich nach der im Eilrechtsschutz einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG.

2. Die streitgegenständliche Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Antragstellerin nicht, soweit sie sinngemäß einwendet, der Bescheid leide an einem Begründungsdefizit, da er "alle notwendigen Angaben vermissen [lasse], was genau die Klägerin konkret an welchem Tag falsch gemacht hat, gegen welche ihr rechtmäßig erteilte Anweisung sie konkret verstoßen haben" solle. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung eines Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesem Erfordernis ist in der streitgegenständlichen Verfügung genüge getan worden. Insbesondere hat der Antragsgegner auch die die Entscheidung tragenden tatsächlichen Umstände hinreichend konkret aufgezeigt. Aus der Begründung geht klar und deutlich hervor, welche Verhaltensweisen der Antragstellerin vorgeworfen werden. Dass für den Vorwurf des wiederholten Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske keine Daten genannt werden, ist unschädlich, da dies im Streitfall nicht erforderlich ist, um dem Zweck des Begründungserfordernisses hinreichend Rechnung zu tragen.

3. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist die streitgegenständliche Verbotsverfügung nicht zu beanstanden.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris, Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 6 B 1346/21 -, juris, Rn. 16 m.w.N.

Maßgebend ist nicht ein vorwerfbares Verhalten des Beamten, sondern die objektiv bestehende Gefährdung des Dienstes. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bzw. die anderen Nachteile müssen so erheblich bzw. gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 6 B 1346/21 -, juris, Rn. 18 m.w.N.

Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" erforderlich ist noch, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 6 B 1346/21 -, juris, Rn. 20 m.w.N.

Ob entsprechende Gründe für ein Amtsführungsverbot aufgrund einer objektiven Gefährdungslage für die Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung gegeben sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt das Vorliegen "zwingender dienstlicher Gründe" der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 6 B 1346/21 -, juris, Rn. 22 m.w.N.

Nach dieser Maßgabe ist der Antragsgegner bei summarischer Prüfung zu Recht von dem Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für ein gegenüber der Antragstellerin auszusprechendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgegangen. Nach Aktenlage bestehen hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der N. -Grundschule M.-Straße in X. (im Folgenden N1. M.-Straße ) durch die weitere Amtsführung der Antragstellerin.

Diese Gefährdungslage gründet zum einen auf dem Verdacht, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bei ihrer Dienstausübung an der N1. M.-Straße wiederholt die gemäß der CoronaBetrVO a.F. wöchentlich durchzuführenden Pooltests der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Gemäß § 3 Absatz 4 der CoronaBetrVO vom 24. November 2021 in der ab dem 2. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gültig gewesenen Fassung wurden für alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und Schüler wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Testund-Quarantäneverordnung mit grundsätzlich mindestens 48 Stunden Abstand oder für Schülerinnen und Schüler ersatzweise zwei PCR-Pooltests durchgeführt; [...] (Satz 1). Sie fanden ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt (Satz 2).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin diese Pooltestung am 00.00.2021 mit den Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse derart durchgeführt hat, dass sie zur Probenentnahme nicht die (aus ihrer Sicht gesundheitlich bedenklichen) dafür vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben hat. Nach eigenem Bekunden hat sie "die alternativ verwendeten Wattestäbchen im Anschluss mit den mitgelieferten Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben im Röhrchen daran abgestrichen, so daß [sic!] am Ende die mitgelieferten Stäbchen mit den Abstrichen ins Labor gesandt wurden". Da die Antragstellerin dieses Vorgehen selbst einräumt, geht ihr Einwand, der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners "sei inhaltlich unzutreffend und damit im Ganzen unglaubwürdig", ins Leere.

Ferner liegen nach Aktenlage hinreichend tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragstellerin auch vor dem 00.00.2021 Pooltestungen nicht unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Teststäbchen durchgeführt hat. Hierfür spricht der der E-Mail der Schulamtsdirektorin des Schulamtes der Stadt X. an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Dezember 2021 beigefügte Bericht der Schulbegleiterin Frau L. . Aus den dortigen Schilderungen lässt sich folgern, dass die Schulbegleiterin beobachtet hat, dass die Antragstellerin die Pooltestung auch am 00.00.2021 unter Verwendung von "handelsüblichen Ohrstäbchen" durchgeführt hat. Hierzu fügt sich, dass ausweislich des Berichts des Schulleiters vom 22. Dezember 2021 (vgl. Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs) bei einer aus Anlass der erhobenen Vorwürfe probeweisen durchgeführten Pooltestung in der Klasse der Antragstellerin am 00.00.2021 die Kinder sich über die Teststäbchen überrascht gezeigt, einige gefragt hätten, was denn mit den Wattestäbchen sei und überdies ein Kind sich das Teststäbchen in die Nase gesteckt hätte. Die Kammer teilt die in dem Bericht niedergelegte Wertung des Schulleiters, dass diese Reaktionen der Kinder offenlegen, dass sie mit der (ordnungsgemäßen) Testprozedur nicht vertraut waren. Vor dem Hintergrund, dass den Kindern der Ablauf der wöchentlichen Pooltestungen seit mehreren Monaten bekannt sein musste, imponiert diese Erkenntnis umso mehr. Diesen Indizien und dem sich daraus ergebenden Verdacht der wiederholt ordnungswidrigen Durchführung der Pooltestungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Mit ihrer schlichten Behauptung der Unwahrheit dieses Verdachts und dem Verweis auf fehlende Belege verkennt sie die oben dargestellten Voraussetzungen für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, die weder eine erschöpfende Aufklärung noch einen "Beweis" beinhalten.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bericht der Schulleitung der N1. M.-Straße vom 21. Dezember 2021 und den diesem beigefügten Berichten des Inklusionshelfers Herrn O. und der Schulbegleiterin Frau L. der Verdacht, dass die Antragstellerin wiederholt gegen die sich aus der jeweiligen CoronaBetrVO ergebende Verpflichtung zum (ordnungsgemäßen) Tragen einer Medizinischen Maske,
vgl. nur § 2 Absatz 1 der CoronaBetrVO vom 13. August 2021 in der ab dem 15. August 2021 gültig gewesenen Fassung und vom 24. November 2021 in der ab dem 25. November 2021 bis zum 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung,

verstoßen und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schülerinnen und Schüler nicht konsequent überwacht hat. Insbesondere legen die Berichte nahe, dass die Antragstellerin ihr Verhalten auch nach diesbezüglicher ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung vom 13. September 2021 nicht geändert hat. Diesen Vorwürfen ist die Antragstellerin nicht in rechtlich beachtlicher Weise entgegengetreten. Wenn sie sich darauf zurückzieht, die Behauptungen seien unsubstantiiert, verkennt sie abermals die oben dargestellten Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung. Den von mehreren Kollegen und Kolleginnen erhobenen Vorwürfen des nicht (ordnungsgemäßen) Tragens einer medizinischen Maske sowie der diesbezüglichen inkonsequenten Überwachung und Anweisung ihrer Schülerinnen und Schüler kommt hinreichendes Gewicht zu. Insbesondere war es - vor allem in Anbetracht des im Raume stehenden Vorwurfs, dass die Antragstellerin "im Unterricht fast nie eine Maske getragen hat" (vgl. Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs) - auch nicht erforderlich, konkrete Daten zu den jeweiligen Verstößen zu benennen. Schließlich fügt sich in das Gewicht dieser Verdachtsmomente, dass die Antragstellerin die erhobenen Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt bestreitet und zudem die Auffassung vertritt, wegen der Rechtswidrigkeit einer die Maskenpflicht anordnenden Vorschrift oder Weisung bestehe auch keine entsprechende Verpflichtung.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage hat die Bezirksregierung Düsseldorf zu Recht das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe im Sinne des § 39 Abs. 1 BeamtStG angenommen. Durch das aufgezeigte Verhalten hat die Antragstellerin das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung - insbesondere hinsichtlich der ihr als Lehrerin obliegenden ordnungs- und rechtsgemäßen Umsetzung von Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus - derart erschüttert, dass zwingende dienstliche Gründe das Verbot der Führung ihrer Dienstgeschäfte an der N1. M.-Straße gebieten.

Ihr Einwand, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Anordnung erhalten, die Pooltestungen mit den Kindern durchzuführen, geht ins Leere. Für die hier relevante Frage der Gefährdung des Dienstbetriebes kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es eine solche explizite dienstliche Weisung an die Antragstellerin gegeben hat. Für einen Vertrauensverlust des Dienstherrn in die zuverlässige und ordnungsgemäße Dienstausübung durch einen Beamten oder eine Beamtin macht es keinen Unterschied, ob eine dienstliche Pflicht, die - wie hier - vorsätzlich ordnungswidrig ausgeführt wird, per dienstlicher Weisung aufgetragen oder von dem Beamten bzw. der Beamtin freiwillig übernommen worden ist. Ausweislich der unbestritten gebliebenen Stellungnahme der Schulleitung der N1. M.-Straße vom 10. März 2022 hat die Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch vor Beginn der Testungen das Angebot der Schulleitung, die Tests in ihrer Klasse durch jemand anderen durchführen zu lassen, dankend abgelehnt. In der Folgezeit habe sie regelmäßig die Testmaterialien im Schulleiterbüro abgeholt. Damit hat sie die sich aus § 3 Absatz 4 Sätze 1 und 2 CoronaBetrVO a.F. ergebende Verpflichtung zur wöchentlichen Testung der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse freiwillig übernommen und war in Folge dessen auch den für die Durchführung der Testungen statuierten dienstlichen Weisungen des Ministeriums für Schule und Bildung des Antragsgegners bzw. ihrer Schulleitung unterworfen. Diese dienstlichen Weisungen beinhalteten zweifelsohne auch die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Pooltestungen gemäß der der Antragstellerin seitens ihrer Schulleitung mit E-Mail vom 10. März 2021 zur Verfügung gestellten Anleitung unter Verwendung der den jeweiligen Beamtinnen und Beamten ausgehändigten Materialien.

Ihre Behauptung, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Anweisung dazu erhalten, eine "wie auch immer geartete Maske" zu tragen oder deren Tragung bei den Kindern zu überwachen, entbehrt vor dem Hintergrund des Protokolls der Schulleitung vom 13. September 2021 (Blatt 42 des Verwaltungsvorgangs), wonach sie am gleichen Tage dienstlich angewiesen worden sei, regelmäßig ihre Maske zu tragen und auch darauf zu achten, dass die Kinder ihre Maske entsprechend der aktuell gültigen Corona-Betreuungsverordnung tragen, jeglicher Grundlage. Im Übrigen ergab sich die Verpflichtung bereits unmittelbar aus der CoronaBetrVO a.F.,
vgl. nur § 2 Absatz 1 der CoronaBetrVO vom 13. August 2021 in der ab dem 15. August 2021 gültig gewesenen Fassung und vom 24. November 2021 in der ab dem 25. November 2021 bis zum 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung.

Soweit die Antragstellerin einwendet, die ihr erteilten Weisungen zur Beachtung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Pooltests seien rechtswidrig gewesen, zieht sie damit die Feststellung eines Verstoßes gegen ihre aus § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgenden Pflichten - die beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit und allgemeine Wohlverhaltenspflicht - schon deshalb nicht in Zweifel, weil Beamte grundsätzlich auch zur Befolgung rechtswidriger Weisungen verpflichtet sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, DVBl. 1995, 192 = juris, Rn. 5 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2021 - 6 B 1098/21 -, juris, Rn. 8.

Dem Beamten stehen insoweit zwar die Möglichkeit des Remonstrationsverfahrens nach § 36 Abs. 2 BeamtStG (mit der Folge der Freistellung eigener Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen Verhaltens, vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG) oder die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Seite. Auch diese Schritte entbinden ihn allerdings grundsätzlich nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung einer Weisung. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn die streitige Weisung als offenkundig rechtswidrig bewertet werden muss,
vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2021 - 6 B 1098/21 -, juris, Rn. 10,

bzw. gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2021 - 6 B 1098/21 -, juris, Rn. 12.

Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.

Die von der Antragstellerin in Frage gestellte Regelung zur Maskenpflicht an Schulen ist (wiederholt) gerichtlich überprüft und für rechtmäßig erachtet worden.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris (Coronaselbsttests und Maskenpflicht an Schulen); Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20.NE -, vom 9. März 2021 - 13 B 267/21.NE -, vom 30. Juni 2021 - 13 B 1047/21.NE - und vom 16. September 2021 - 13 B 1489/21.NE -, juris (Maskenpflicht an Schulen).

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des 13. Senats des OVG NRW in den oben genannten Entscheidungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf diese. Danach ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die Maskenpflicht an Schulen als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG anzusehen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Ferner sind bei sachgerechtem Gebrauch keine ernstzunehmenden gesundheitlichen Risiken erkennbar, die generell gegen die Maskenpflicht sprechen würden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris, Rn. 30 (Maskenpflicht an Schulen); Beschluss vom 28. Juli 2021 - 13 B 1041/21.NE -, juris, Rn. 93 (allgemeine Maskenpflicht).

Gleiches gilt hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Pooltestungen mit ihren Schülerinnen und Schülern. Die Durchführung von Tests auf das SARS-CoV-2-Virus an Schulen ist wiederholt gerichtlich überprüft und für rechtmäßig erachtet worden.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, vom 28. Mai 2021 - 13 B 695/21.NE -, vom 1. Juli 2021 - 13 B 845/21.NE -, und vom 29. März 2022 - 13 B 1441/21 -, jeweils in juris.
Die Kammer schließt sich dieser überzeugenden rechtlichen Bewertung unter Bezugnahme auf die in den Beschlüssen niedergelegten Gründe an. Den tragenden Gründen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Unbeachtlich, weil nicht näher substantiiert, ist insbesondere der Einwand der Antragstellerin, sie hätte sich (möglicherweise) wegen Körperverletzung strafbar gemacht, wenn sie die dafür vorgesehenen Teststäbchen an ihre Schülerinnen und Schüler verteilt hätte. Ihrer Behauptung, die mit den Testkits mitgelieferten Teststäbchen seien hoch toxisch, da sie das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisation enthielten, fehlt es an jeglicher Substantiierung. Tests, die das inzwischen erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und dementsprechend eine CE-Kennzeichnung haben oder solche, für die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 1 MPG in der bis zum 25. Mai 2021 geltenden Fassung eine Sonderzulassung erteilt hatte und die noch abverkauft werden dürfen,
vgl. näher zu den entsprechenden Verfahren: Nds. OVG, Beschluss vom 7. März 2022 - 14 MN 173/22 -, juris, Rn. 20,

sind nach aktuellem Kenntnisstand gesundheitlich unbedenklich. Chemikalien enthalten die Tests nur in einer für die Gesundheit unbedenklichen Konzentration.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2022 - 13 B 1441/21 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.

Dass die der Antragstellerin überlassenen Teststäbchen keine CE-Kennzeichnung oder Sonderzulassung aufweisen, hat sie nicht vorgetragen. Auch ergeben sich aus dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dr. C. vom 2. September 2021 keine Hinweise auf mit den Teststäbchen verbundene Gesundheitsgefahren. Dort heißt es lediglich, dass sich von den untersuchten Teststäbchen Materialkomponenten ablösen können. Zu der Frage, ob sich daraus eine Gesundheitsgefahr ergibt, verhält sich das Gutachten nicht. Abschließend heißt es dort lediglich ohne nähere Erläuterung, dass eine Analyse der chemischen Beschaffenheit dieser Fasern empfohlen werde, um eventuelle allergische Reaktionen auszuschließen. Das ferner vorgelegte Gutachten unbekannten Datums des Prof. Dr. X1. C1. enthält für die von der Antragstellerin als streitgegenständlich benannten Teststäbchen der Firmen T. I. GmbH, T1. Europe B.V. und K. C2. C3. Co. LTD ebenfalls keine Erkenntnisse zu gesundheitsschädigenden Eigenschaften. Ihre Befürchtung, von der an den Teststäbchen angebrachten Sollbruchstelle gingen Gesundheitsgefahren aus, erschöpft sich ebenfalls in einer schlichten Behauptung.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, sie habe nie eine Unterweisung zur Durchführung oder Überwachung der Testungen erhalten und die Testkits hätten von der Schule nicht verwendet werden dürfen, da sie lose verpackt und ohne Packungsbeilage oder Anwenderhinweise geliefert worden seien. Mit diesem Vorbringen dringt sie schon deshalb nicht durch, weil die Schulleitung der N1. M.-Straße ihr die Anleitung zur Durchführung der Pooltestung ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten E-Mail vom 5. Mai 2021 mit der Anweisung, diese genau durchzulesen, übersandt hat. Den Empfang dieser E-Mail hat die Antragstellerin mit E-Mail vom gleichen Tage bestätigt. Ferner hat der Antragsgegner substantiiert vorgetragen, dass es der Antragstellerin jederzeit möglich gewesen ist, Fragen zum Gebrauch der Testkits bei der Schulleitung zu klären.

Nach alledem ist im Falle einer Fortführung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin eine erhebliche Beeinträchtigung des Schulbetriebs zu befürchten. Namentlich ist mit einer Gesundheitsgefährdung der Kollegenschaft sowie der Schülerinnen und Schüler und mit einer Gefährdung des Ansehens des Lehrerberufs in der Öffentlichkeit zu rechnen. Das Tragen einer Gesichtsmaske und die Schultestungen werden von dem Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise,
vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2021 - 13 B 1335/21.NE -, juris

als geeignete Maßnahmen bei der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus betrachtet. Durch die Missachtung dieser Pflichten nimmt die Antragstellerin billigend nicht nur eine Eigengefährdung sondern zudem eine unmittelbare Gefährdung ihrer Schülerinnen und Schüler sowie Kolleginnen und Kollegen in Kauf. Ihre Verstöße gegen diese Verpflichtung wiegen umso schwerer und stellen sich als umso gefahrträchtiger dar, als sie als Lehrerin eine besondere Vorbildfunktion innehat. Entgegen ihrer Auffassung liegt insbesondere auf der Hand, dass das von ihr beschriebene Vorgehen bei der Durchführung der Pooltestung die Gefahr einer Verfälschung des Testergebnisses - etwa in Form eines falsch negativen Pooltests - und der sich daraus ergebenden Konsequenzen birgt.

Durch ihr bisheriges uneinsichtiges Verhalten erweckt sie den Anschein, dass sie weder jetzt noch in Zukunft bereit ist, gesetzlichen Regelungen sowie dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig erachtet Folge zu leisten. Angesichts ihrer ausweislich ihres Vorbringens im gerichtlichen Verfahren nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zukünftig ihr Verhalten in ähnlichen Situationen an ihren dienstlichen Verpflichtungen ausrichten wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an Schulen. Ohne Erfolg wendet sie in diesem Zusammenhang ein, dass seit dem 17. Februar 2022 keine Pool-Tests an Grundschulen mehr durchgeführt werden müssten. Denn ungeachtet dessen, dass nicht auszuschließen ist, dass eine solche Regelung angesichts der jüngst wieder steigenden Zahl der Corona-Neuinfektionen zukünftig wieder eingeführt wird, gibt das gesamte Verhalten der Antragstellerin hinreichenden Anlass dazu, ihre Bereitschaft, ihren Dienst- und Treuepflichten zuverlässig nachzukommen, grundsätzlich in Frage zu stellen.

b) Das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch nicht ermessensfehlerhaft erlassen worden. Auf Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde grundsätzlich Ermessen ein. Bei der dabei vorzunehmenden Ermessensprüfung hat der Dienstherr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist.
Vgl. Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rn. 32.

Allerdings wird, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten bzw. die betreffende Beamtin amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7, vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 3301/17 -, juris, Rn.14.

Dies zugrunde gelegt begegnet die streitgegenständliche Ermessensausübung mit Blick auf den hier erheblichen Vorwurf gegen die Antragstellerin einerseits und die besonders schützenswerten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit ihrer Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Kolleginnen und Kollegen und der Beeinträchtigung des Schulbetriebs und des Ansehens des Lehrerberufs in der Öffentlichkeit andererseits keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wäre eine amtsangemessene Beschäftigung an einer anderen Schule nicht geeignet, den genannten Gefahren zu begegnen.

II.

Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 26. Januar 2022 gerichtete Klage aus den vorstehenden Gründen wenig Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Auf dieses Ergebnis weist aber auch die Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt nach derzeitigem Stand das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Schulbetrieb. Die Antragstellerin weiterhin dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu unterwerfen, erscheint daneben auch deshalb zumutbar, weil ihr infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier zu entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.


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