Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.06.2022 - 17 U 21/22
Leitsatz des Gerichts: 1. Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für den Straßencharakter können eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen und andere leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. Fehlt es an solchen baulichen Merkmalen, muss die Ausgestaltung umso klarer durch die Fahrbahnführung und -markierung sein. Maßgeblich ist jedoch, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindestens auch zweckbestimmend ist.
In pp.
Das am 23. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.772,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2020 und weitere 453,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die in erster Instanz entstanden Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 2/3 und den Beklagten 1/3 zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Teilabweisung seiner Klage, mit der er die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen hat.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs PKW1 mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer des Fahrzeugs PKW2 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.
Am XX.XX.2020 befuhr X mit dem Fahrzeug des Klägers den Parkplatz eines Baumarktes in Stadt1, dessen Betreiber für den Parkplatz die Geltung der StVO angeordnet hatte. Die von Herrn X benutzte Fahrgasse führt zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes. In diese Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Eine dieser Fahrgassen befuhr der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug, als es im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien kam. In Fahrtrichtung links neben der von Herrn X benutzten Fahrgasse sind im rechten Winkel Parkboxen angeordnet. Rechts und links der einmündenden Fahrgassen befinden sich ebenfalls im rechten Winkel angeordnete Parkboxen. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit sowie der Anstoßsituation der Fahrzeuge wird auf die Anlagen zum Gutachten des in erster Instanz tätigen Sachverständigen Y (Bl. 117 - 121 und 130 - 132 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Beklagten wegen der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden auf Zahlung der Reparaturkosten gemäß Gutachten i.H.v. 6.002,25 , der Gutachterkosten i.H.v. 933,07 , einer allgemeinen Kostenpauschale i.H.v. 25,00 und auf Ersatz eines merkantilen Fahrzeugminderwertes i.H.v. 650,00 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen und die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verlangt.
Das Landgericht hat nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Y die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.068,76 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.886,46 seit dem 8. April 2020 und aus 182,31 seit dem 10. Juli 2020 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagten in der ausgeurteilten Höhe gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 115 VVG. Die Beklagten hafteten für den entstandenen Schaden i.H.v. 25 %. Keiner der Parteien sei der Nachweis gelungen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstelle. Im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter hänge deshalb gem. § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie zum Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sei zulasten des Klägers ein Vorfahrtverstoß gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der über die Einmündung hinaus geradeaus gefahren sei, hätte dem von rechts kommenden Beklagten zu 1 nach der Regel "rechts vor links" die Vorfahrt gewähren müssen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 StVO sei auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz anwendbar. Die Geltung der StVO sei durch ein Verkehrsschild angeordnet worden. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d.h. dem Parkplatzsuchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für die Beurteilung seien die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen. Hier wiesen die Fahrspuren des Parkplatzes eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeugen die Vorbeifahrt bzw. dem durchfahrenden Fahrzeug die Vorbeifahrt an einem einen Parkplatz suchenden Fahrzeug zu ermöglichen. Die Breite der Fahrspur vermittele den Parkplatznutzern einen gewissen Straßencharakter, der durch den Umstand, dass keine Richtungspfeile vorhanden seien und die Fahrspuren umlaufen befahren werden könnten, verstärkt werde. Für die Parkplatznutzer liege es deshalb nahe, dass an den Schnittpunkten der Fahrspuren die Rechts-vor-links-Regel anzuwenden sei.
Der Beweis des ersten Anscheins spreche für eine Missachtung des Vorfahrtrechts des Beklagten zu 1 durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs. Die Wartepflicht des § 8 StVO gelte, bis der Einfahrende sich vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße eingeordnet und eine den dort fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht habe. Danach habe sich der Unfall im Zusammenhang mit dem Vorfahrtverstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs ereignet. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, habe das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision den Einmündungsbereich noch nicht vollständig verlassen gehabt.
Den Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht erschüttern können. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1 mit einer überhöhten Geschwindigkeit in die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse eingefahren sei und der Fahrer des Klägerfahrzeugs das Beklagtenfahrzeug deshalb nicht habe rechtzeitig wahrnehmen können. Der Sachverständige habe keine Feststellungen dazu treffen können, ob das Beklagtenfahrzeug vor der Einmündung angehalten oder ohne anzuhalten in die Einmündung eingefahren sei. Auch habe der Sachverständige keine Feststellungen zur Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs treffen können.
Bei Vorfahrtverletzungen auf Parkplätzen könne nicht von einer Alleinhaftung des Wartepflichtigen ausgegangen werden. Im Bereich von Parkplätzen müsse der Bevorrechtigte in besonderem Maße mit Vorfahrtverletzungen rechnen, so dass er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne. Zum anderen stelle ein Vorfahrtverstoß auf einem Parkplatz aufgrund der baulichen Gegebenheiten, der ständig wechselnden Verkehrssituationen und der undurchsichtigen Regeln grundsätzlich keinen schwerwiegenden Verstoß dar, der ein Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs rechtfertige. Eine Mithaftung des Bevorrechtigten i.H.v. 25 % sei daher ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände regelmäßig anzunehmen.
Die geltend gemachten Reparaturkosten seien lediglich i.H.v. 5.937,71 ersatzfähig. Vollständig ersatzfähig seien hingegen die Kosten des Privatgutachtens i.H.v. 933,07 und die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 . Zudem sei der merkantile Minderwert i.H.v. 650,00 ersatzfähig. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % zu 25 % ergebe sich ein Anspruch des Klägers i.H.v. 1.886,45 .
Zudem habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 25 % der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 729,23 , mithin 182,31 .
Mit seiner Berufung möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % erreichen. Er nimmt die Teilabweisung seiner Klage nur insoweit hin, als das Landgericht Nettoreparaturkosten i.H.v. 64,54 aberkannt hat.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen Vorfahrtverstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs angenommen und deshalb zulasten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in Ansatz gebracht. Das Landgericht habe die örtlichen Gegebenheiten rechtlich unzutreffend bewertet. Es habe nicht berücksichtigt, dass die vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs befahrene Fahrgasse eine geradlinig verlaufende, breit ausgebaute Ein- und Ausfahrtstraße des Parkplatzes sei, während die vom Beklagten zu 1 befahrene Fahrgasse eine untergeordnete Bedeutung habe. Letztere diene nur der Parkplatzsuche und der Zufahrt zu den Parkboxen. Sie weise keinen Straßencharakter auf. Auf ihr fahrende Fahrzeuge seien mithin nicht gem. § 8 Abs. 1 StVO bevorrechtigt. Bevorrechtigt sei vielmehr die auf der Ein- und Ausfahrtstraße fahrenden Fahrzeuge, mithin das Fahrzeug des Klägers.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Unfall für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar gewesen. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG müsse auf Seiten der Beklagten ein kausaler Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das sorgfaltswidrige Fahrverhalten überwiege das Verschulden des Beklagten zu 1 derart, dass auch die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollkommen zurücktreten. Das erstinstanzliche Urteil und die gebildete Haftungsquote könnten deshalb keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2021
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den bereits mit Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrag hinaus an den Kläger weitere 5.659,33 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2020 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den bereits mit Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrag hinaus an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 546,92 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2020 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 als Halter des unfallbeteiligten PKW2 nicht schon deshalb gem. § 7 Abs. 1 StVG zu 100 % für die Folgen der Kollision einzustehen hat, weil der Unfall für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG gewesen wäre, wie der Kläger meint. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hätte selbst dann nicht gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, wenn der Beklagte zu 1 mit dem Einfahren in die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen hätte. Ein Bevorrechtigter, der davon ausgehen muss, dass sein Vorrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, ist zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet; er muss damit rechnen, dass sein Vorrecht missachtet wird und muss seine Fahrweise darauf einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 8/07 -, Rn. 16, juris). Dies hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht getan, obwohl dazu angesichts der besonderen Umstände des Parkplatzverkehrs Anlass bestand. Auf Parkplätzen muss damit gerechnet werden, dass die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer von der Suche nach einem freien oder geeigneten Einstellplatz besonders beansprucht ist. Das verlangt eine besondere Rücksichtnahme aller Beteiligten aufeinander (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15 -, Rn. 15, juris). Deshalb muss auch ein Bevorrechtigter auf einem derartigen Parkplatz mit erhöhter Vorsicht fahren und den wartpflichtigen Verkehr beobachten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2017 - I-1 U 97/16 -, Rn. 48, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. September 2009 - 14 U 45/09 -, Rn. 13, juris; OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 18 U 117/94 -, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urteil vom 6. Oktober 1993 - 13 U 91/93 -, Rn. 4, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. April 1977 - 1 U 175/76 -, Rn. 32, juris)
Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 StVG anwendbar ist. Nach § 17 Abs. 1 StVG bestimmt sich im Verhältnis der Fahrzeughalter der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach den Umständen, und zwar insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge durch besondere Umstände, etwa wegen einer fehlerhaften oder verkehrswidrigen Fahrweise der Fahrzeugführer, erhöht war (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 -, Rn. 23, juris).
Soweit das Landgericht im Rahmen der Abwägung zulasten des Klägers davon ausgegangen ist, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 verletzt hat, vermag sich der Senat dieser Beurteilung nicht anzuschließen.
Der Beklagte zu 1 durfte kein Vorfahrtsrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO für sich in Anspruch nehmen. Zwar sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie dem hier streitgegenständlichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15 -, Rn. 11, juris), und zwar unabhängig davon, ob der Eigentümer der Parkfläche die Geltung der StVO durch eine Beschilderung ausdrücklich angeordnet hat (OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 - 10 U 6767/19 -, Rn. 4, juris). Fahrgassen auf Parkplätzen sind jedoch grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2017 - I-1 U 97/16 -, Rn. 51, juris). Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2017 - I-1 U 97/16 -, Rn. 48, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 12 U 233/08 -, Rn. 7, juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 - 10 U 6767/19 -, Rn. 5, juris; KG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 25 U 159/17 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 1974 - Ss 167/74 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. März 1982 - 11 U 74/81 -, beck-online; für eine analoge Anwendung des § 8 StVO für Fahrgassen mit Straßencharakter: OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2017 - I-1 U 97/16 -, Rn. 52, juris). Für den Straßencharakter können eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. September 2009 - 14 U 45/09 -, Rn. 14, juris) und andere leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 1988 - 10 U 55/88 -, Rn. 5, juris). Fehlt es an solchen baulichen Merkmalen, muss die Ausgestaltung umso klarer durch die Fahrbahnführung und -markierung sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 1988 - 10 U 55/88 -, Rn. 5, juris). Maßgeblich ist jedoch, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht (OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 - 10 U 6767/19 -, Rn. 5, juris). Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist (OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 - 10 U 6767/19 -, Rn. 6, juris; KG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 25 U 159/17 -, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2014 - I-9 U 26/14 -, Rn. 17, juris; Siegel, NJW 2019, 2502, 2504; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. September 2009 - 14 U 45/09 -, Rn. 14, juris).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von den unfallbeteiligten Fahrzeugen befahrenen Fahrgassen nicht um Verkehrsflächen, die eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben. Zwar sind die Gassen ausreichend breit, damit Gegenverkehr passieren kann, und zwischen den Parkflächen und den Fahrgassen sind teilweise Pflanzbeete angelegt. Es fehlen jedoch straßentypische bauliche Merkmale und Straßenmarkierungen. Es gibt keine Gehwege, keine Randstreifen, keine Mittelstreifen, keine Richtungspfeile usw. Zudem dienen beide Fahrgassen ersichtlich nicht ausschließlich dem fließenden Verkehr. Links der vom Klägerfahrzeug befahrenen Fahrgasse und auf beiden Seiten der Fahrgasse des Beklagtenfahrzeugs befinden sich Parkboxen. Die Fahrgassen werden daher vom Fahrzeugverkehr auch als Rangierflächen für das Ein- und Ausparken genutzt. Unter diesen Umständen kommt eine (analoge) Anwendung der Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO nicht in Betracht.
Auf der anderen Seite ist entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Abwägung kein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 10 StVO zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1 hatte beim Einfahren auf die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu erfüllen. Nach § 10 StVO hat sich derjenige, der von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Beklagte ist indes nicht von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn eingefahren. Die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse hat keinen Straßencharakter. Sie dient ebenso wie die anderen Fahrgassen auch dem Einfahren in und dem Ausfahren aus den seitlich angeordneten Parkboxen, auch wenn die Fahrgasse zugleich Zubringer für die anderen Fahrgassen und die Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes ist. Die vom Beklagten zu 1 befahrene Fahrgasse ist der vom Klägerfahrzeug befahrenen Fahrgasse nicht erkennbar untergeordnet. Wenn beide Fahrbahnen vergleichbar gestaltet sind und es auch keine anderen für die Fahrzeugführer erkennbaren Anzeichen für die Unterordnung einer von ihnen gibt, kann nicht von einer untergeordneten Verkehrsfläche ausgegangen werden. Ein Verkehrsteilnehmer ist auf klare einfache Anhaltspunkte angewiesen und muss in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift (OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 - 10 U 6767/19 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 - I-1 U 97/16 -, Rn. 55, juris). Danach sind die fraglichen Fahrgassen gleichgeordnet.
Weder gibt es an den einmündenden Fahrgassen Haltelinien, noch ist deren Fahrbahnoberfläche anders gestaltet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Oktober 1993 - 13 U 91/93 -, Rn. 6, juris). Auch sind die einmündenden Fahrgassen nicht deutlich schmaler als der Zubringer (vgl. OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 - 10 U 6767/19 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2014 - I-9 U 26/14 -, Rn. 17, juris).
Unter diesen Umständen sind die feststehenden Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge als gleichgewichtig anzusehen. Der durch den Unfall verursachte Schaden ist zu teilen.
Der Kläger kann mithin verlangen:
Nettoreparaturkosten:5.937,71
Gutachterkosten: 933,07
merkantiler Minderwert: 650,00
Kostenpauschale: 25,00 7.545,78 davon 50 %:3.772,89 .
Dieser Betrag ist gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 8. April 2020 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten als Teil des entstandenen Schadens. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Freistellunganspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat. Unzutreffend ist allerdings die Berechnung der Höhe des Anspruchs durch das Landgericht. Bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten wird die Mitverantwortung des Geschädigten nicht durch eine Quotierung der Kosten berücksichtigt, sondern durch eine Quotierung des Gegenstandswerts, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11 -, Rn. 9, juris). Der Kläger kann damit aus einem Gegenstandswert von 3.772,89 eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 361,40 , eine Auslagenpauschale in Höhe 20,00 und die auf diese Positionen entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 72,47 , mithin insgesamt 453,87 verlangen. Dieser Betrag ist gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 ZPO seit dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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