Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.07.2022 - 4 Ws 201/22
Leitsatz des Gerichts: Anlass für die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf § 64 StGB im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln besteht nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Hang im Sinne der Vorschrift vorliegen, die als Anknüpfungspunkte für einen Sachverständigen dienen können. Der bloße Verdacht auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Hinweise auf deren Konsum reichen hierfür jedenfalls bei einem gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigenden Beschuldigten regelmäßig nicht aus. Bei einer solchen Sachlage muss auch das Gericht nicht im Sinne des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erwägen.
In pp.
Die Beschwerde des Angeklagten vom 29.06.2022 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 04.01.2022 (8 Gs 20/22) in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 20.05.2022 (4 KLs 18/22) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 3. Januar 2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 4. Januar 2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken von diesem Tage. In diesem Haftbefehl wird dem Angeklagten ein Verbrechen des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Haftbefehl und die Anklageschrift vom 07.04.2022 (Bl. 313 ff. d.A.) Bezug genommen. Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken hat mit Beschluss vom 20. Mai 2022 diese Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und hinsichtlich beider Angeklagter die Haftfortdauer angeordnet. Am 10. Juni 2022 hat die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begonnen; diese dauert weiter an.
In der Sitzung vom 29. Juni 2022 hat der Verteidiger des Angeklagten Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. In dieser Sitzung - dem dritten Termin zur Hauptverhandlung - hat sich der Angeklagte - wie auch der Mitangeklagte K. - erstmals eingelassen und insbesondere Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht. Beide Angeklagte haben sich bereit erklärt, aktiv an einer Exploration mitzuwirken und die sie behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Daraufhin wurden weitere Hauptverhandlungstermine bis zum 06.09.2022 vereinbart und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens "zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 21, 64 StGB" beschlossen. Zur Sachverständigen wurde Frau Dr. R. bestellt, die das Gutachten nach Rücksprache mit ihrem Büro im Hauptverhandlungstermin vom 17.08.2022 erstatten soll. Mit der Beschwerde macht der Verteidiger insbesondere geltend, ein solches Gutachten habe bereits früher eingeholt werden müssen, weil Anhaltspunkte für eine Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten schon zuvor bestanden hätten. Mit ähnlicher Argumentation in Bezug auf seinen Mandanten hat der Verteidiger des Mitangeklagten - erfolglos - die Aufhebung des diesen betreffenden Haftbefehls beantragt. Das Landgericht hat der Haftbeschwerde mit Beschluss vom 30.06.2022 unter näheren Ausführungen nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Der Angeklagte ist der ihm vorgeworfenen Tat weiterhin dringend verdächtig.
a) Nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während der Hauptverhandlung vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 368; Beschlüsse vom 05.02.2015 - StB 1/15 - und 14.01.2021 - StB 49/20 -, jew. m.w.N., juris; Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2013 - 1 Ws 192/13 - und 11. Februar 2021 - 1 Ws 41/21 -, jew. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 4 Ws 164/21 -). Denn bei Haftentscheidungen in oder am Ende einer Hauptverhandlung bildet - anders als im Ermittlungsverfahren - nicht der Akteninhalt, sondern das (vorläufige) Ergebnis der Beweisaufnahme die für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts maßgebliche Tatsachengrundlage. Zur Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist aus eigener Anschauung aber allein das Gericht in der Lage, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet. Nur das Tatgericht vermag auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder nicht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.02.2015 - StB 1/15 - und 14.01.2021 - StB 49/20 -). Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Landgericht und ihre Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, a.a.O.).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht in dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 30.06.2022 hinreichend konkret dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellen. Hierauf und auf die Ausführungen zur Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme vom 3. Januar 2022 gewonnenen Beweismittel in dem Beschluss der Strafkammer vom 29.06.2022 (Anlage II zum Sitzungsprotokoll von diesem Tage, Bl. 460 ff. d.A.) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
2. Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des Haftbefehls und des Nichtabhilfebeschlusses Bezug. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nach wie vor nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1, Abs. 2 StPO).
3. Das Verfahren ist jederzeit mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht auf Versäumnisse der Ermittlungsbehörden zurückzuführen, dass entsprechend den unter I. geschilderten Abläufen erst während laufender Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten (§ 21 StGB) und zu den Voraussetzungen ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) veranlasst wurde und hierdurch eine - vergleichsweise geringfügige - Verzögerung des Verfahrensabschlusses eingetreten ist.
Zwar ist ein solches Gutachten stets zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuholen, nachdem die Ermittlungen hierzu Anlass geben. Bei der Einholung des Gutachtens ist es zur gebotenen Beschleunigung des Verfahrens zudem unerlässlich, auf eine zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Es sind deshalb mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist und ggfls. zu prüfen, ob eine zeitnähere Gutachtenerstattung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist. Der Gutachter ist auf die bestehende Haftsituation hinzuweisen. Gericht und Staatsanwaltschaft haben die zügige Gutachtenerstattung fortwährend zu kontrollieren und den Gutachter zur zügigen Bearbeitung anzuhalten. Es ist ferner zu beachten, dass in Fällen, in denen Entscheidungen wie die Anklageerhebung oder der Eröffnungsbeschluss nicht vom Ergebnis des Gutachtens abhängen, der Eingang des Gutachtens nicht unbedingt abgewartet werden muss, wenn z.B. offenkundig - wie hier - nur eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommt (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 18.03.2008 -1 Ws 8/08(H), 22.07.2009 -1 Ws 27/09(H), vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H), vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H) und vom 22.04.2015 - 1 Ws 7/15 (H) - juris).
Allerdings hat hinreichender Anlass zur Einholung eines Gutachtens bis zum Hauptverhandlungstermin vom 29.06.2022 nicht bestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich keiner der Angeklagten eingelassen, so dass nähere Erkenntnisse zu ihrem Konsumverhalten in Bezug auf Drogen nicht vorgelegen haben. Auch war nicht damit zu rechnen, dass die gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigenden Angeklagten einem Sachverständigen gegenüber Angaben machen würden, so dass für diesen als Anknüpfungstatsachen lediglich die Aktenlage zur Verfügung gestanden hätte. Danach war zwar davon auszugehen, dass die Angeklagten in größerem Umfang mit Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art Handel getrieben haben; auch hatten die Polizeibeamten bei der Festnahme der Angeklagten den Eindruck, dass diese "augenscheinlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu stehen schienen" (Bl. 5 d.A.). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in einem Ausmaß den Hang haben könnten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, der eine Maßregel nach § 64 StGB rechtfertigen könnte, bestanden aber zu keinem Zeitpunkt, zumal es aus Sicht des Senats keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Personen, die mit Betäubungsmitteln Handel treiben, diese auch immer wieder im Sinne einer eingewurzelten intensiven Neigung in einem Umfang konsumieren, durch den Gesundheit und Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Hangbegriff, vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn 7, 7a). Noch weniger Anlass bestand für die Annahme, die Angeklagten könnten infolge akuter Intoxikation in ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit beeinträchtigt gewesen sein, zumal insbesondere der Beschwerdeführer noch in der Lage war zu versuchen, Beweismittel vor den Polizeibeamten zu verbergen (vgl. Bl. 4 d.A. letzter Absatz). Eine einzige - vergleichsweise geringfügige - einschlägige Vorverurteilung des im Übrigen erheblich vorgeahndeten Angeklagten datiert aus dem Jahr 2005 und hat für das aktuelle Konsumverhalten keinerlei Aussagekraft. Unter diesen Umständen war weder die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gehalten, ein Sachverständigengutachten zu den genannten Punkten in Auftrag zu geben, noch musste das Landgericht nach erfolgter Anklageerhebung vor dem Hauptverhandlungstermin vom 29.06.2022 und den darin erfolgten erstmaligen Einlassungen der Angeklagten im Sinne des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erwägen und deswegen einen Sachverständigen hierzu vernehmen, zumal diese Vorschrift (auch) der Vermeidung überflüssiger Begutachtungen durch - nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehende - forensisch erfahrene Sachverständige dient (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 m. Anm. Schneider).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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