Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 01.06.2022 - 21 Qs 23/22
Eigener Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn gegen den Beschuldigten mehrere gesamtstrafenfähige Verfahren anhängig sind.
Landgericht Magdeburg
21 Qs 23/22
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Staatsangehörigkeit:
Verteidiger:
wegen Mitsichführens von Schutzwaffen auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung
hat die 1. Strafkammer Beschwerdekammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 1. Juni 2022 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten werden der Be-schluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 18.03.2022 (Az. 5 Gs 236 Js 51309/21 (497/22)) aufgehoben und dem Beschuldigten Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Landeskasse zu Last.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Mitsichführens von Schutzwaffen auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung am 20.12.2021. Konkret besteht der Anfangsverdacht, er habe sich am besagten Tag mit einer größeren Personengruppe auf dem Weg zu der Versammlung Spaziergänger Magdeburg" befunden und hierbei Handschuhe mit Protektoren sowie ein als Tierabwehrspray gekennzeichnetes Pfefferspray getragen.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2022 hat der Verteidiger die Vertretung der rechtlichen Interessen des Beschuldigten angezeigt und in dessen Namen seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Hierzu hat er erklärt, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen.
Das Amtsgericht Magdeburg hat den Beiordnungsantrag mit Beschluss vom 18.03.2022 (Az. 5 Gs 236 Js 51309/21 (497/22)), für den ein Zustellnachweis nicht aktenkundig ist, zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen ließen.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 hat der Verteidiger hiergegen namens des Beschuldigten sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten mehrere weitere Ermittlungs- und Strafverfahren laufen, namentlich bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg unter dem Aktenzeichen 225 Js 9922/22, bei dem Amtsgericht Einbeck unter dem Aktenzeichen 3 Cs 200 Js 26314/21, bei dem Amtsgericht D n unter dem Aktenzeichen 210 Js 428 Js 24630/21, bei dem Amtsgericht E , unter dem Aktenzeichen 423 Ls 591 Js 3879/21 sowie bei dem Amtsgericht B. unter dem Aktenzeichen 6 Cs 903 Js 22727/21.
Das hiesige Verfahren könne deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Es drohe dem Beschuldigten im Wege der Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 29.03.2021 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Kammer hat die Akten bzw. die für die Entscheidung erheblichen Teile derselben zu den Verfahren des Amtsgerichts E (Az. 3 Cs 300 Js 26314/21, des Amtsgerichts D Az. 210 Cs 428 Js 24630/21, des Amtsgerichts B, Az. 6 Cs 903 Js 22737/21, des Amtsgerichts E Az. 423 Ls 591 Js 3879/21, und der Staatsanwaltschaft N, Az. 225 Js 9922/22, beigezogen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht Magdeburg hat die Bestellung von Rechtsanwalt pp. zum notwendigen Verteidiger zu Unrecht abgelehnt, denn die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gebietet die Beiordnung gemäß § 141 Abs. 1 StPO.
Zwar ist es zutreffend, dass der Beschuldigte in dem vorliegenden Strafverfahren keine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten hat, die für sich genommen eine Pflichtverteidigerbestellung erfordern würde. Er ist zwar vielfältig erheblich vorbestraft und auch hafterfahren. Jedoch hat der hier einschlägige § 26 Abs. 2 VersammiG LSA einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Zudem datiert die letzte Vorverurteilung vom 13.09.2018 mithin mehr als drei Jahre vor der hier ermittelten Straftat und sind sämtliche Vorverurteilungen nicht einschlägiger Natur. Der Beschuldigte hat sich bei der Polizeimaßnahme am 20.12.2021 auch ruhig und kooperativ verhalten, hat insbesondere das Pfefferspray vor seiner Durchsuchung freiwillig herausgegeben. Insofern kommt zwar im Falle seiner Verurteilung durchaus die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten in Be-tracht, nicht jedoch der Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Gleichwohl war ihm ein notwendiger Verteidiger zu bestellen, weil gegen ihn weitere Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig sind, die letztlich voraussichtlich gesamtstrafenfähige Taten betreffen. Drohen einem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO be-gründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ab, ob dem Beschuldigten ein Verteidiger beizuordnen ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.2013, Az. 2 Ss 65/13; KG, Beschluss vom 06.01.2017, Az. 4 Ws 212/16 m.w.N.
Ohne Belang ist es insoweit, dass in dem hiesigen Verfahren sowie teilweise in den parallelen Verfahren noch keine Anklage erhoben ist. Denn aus § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt, dass die Pflichtverteidigerbestellung bereits frühzeitig, namentlich im Ermittlungsverfahren, zu erfolgen hat, wenn dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist und er dies beantragt. Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung, die Einbindung des notwendigen Verteidigers bereits frühzeitig zu ermöglichen, folgt zugleich, dass auch für die Beurteilung, ob schwere Rechtsfolgen drohen, nicht nur bereits weitere angeklagte Taten, sondern auch Ermittlungsverfahren, in denen dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist, einzubeziehen sind. Der Tat-vorwurf ist dem Beschuldigten bereits am 20.12.2021 durch Polizeiobermeister Si rr im Zuge der Personenkontrolle eröffnet worden.
Die gegen den Beschuldigten laufenden Parallelverfahren haben folgende Gegenstände:
In dem Verfahren des Amtsgerichts pp., Az. 210 Cs 428 Js 24630/21, wird ihm mit einspruchsbehaftetem Strafbefehl vom 26.07.2021 ein am 12.12.2020 begangener Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz zur Last gelegt. Konkret soll er am 12.12.2020 auf dem Weg zu einer verbotenen Querdenker"-Demonstration drei Feuerwerkskörper sowie ein Paar Quarzhandschuhe mit sich geführt haben.
In dem Verfahren des Amtsgerichts Et Az. 3 Cs 300 Js 26314/21, wird ihm mit einspruchsbehaftetem Strafbefehl vom 01.12.2021 eine am 08.05.2021 begangene Beleidigung zur Last gelegt. Gegen das Verwerfungsurteil vom 23.02.2022 hat der Beschuldigte Rechtsmittel eingelegt.
In dem Verfahren des Amtsgerichts pp. Az. 6 Cs 903 Js 22737/21, werden dem Beschuldigten mit einspruchsbehaftetem Strafbefehl vom 27.12.2021 zwei Beleidigungen, die er im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Versammlung der Partei Die Rechte" am 23.10.2021 gegenüber Polizeibeamten begangen haben soll, zur Last gelegt.
In dem Verfahren des Amtsgerichts E. Az. 423 Ls 591 Js 3879/21, werden dem Angeklagten mit Anklage vom 20.08.2021 am 01.05.2021 im Rahmen einer Versammlung in Erfurt begangene Straftaten des Mitsichführens von Waffen bei öffentlichen Versammlungen und der Beleidigung vorgeworfen. Konkret soll er Schlagschutzhandschuhe getragen und einen Polizeibeamten beschimpft haben. In demselben Verfahren wird dem Beschuldigten mit Anklage vom 18.05.2021 eine am 13.09.2020 begangene gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Dabei geht der Verdacht konkret dahin, dass der Beschuldigte gemeinsam mit einem Mittäter mit Fäusten auf pp. eingeschlagen habe, weil dieser ein T-Shirt mit St. Pauli-Aufschrift getragen habe. Dieser habe hierdurch nicht unerhebliche Schmerzen, Hämatome im Gesicht sowie einen Cut unter dem rechten Auge erlitten.
In dem Verfahren 225 Js 9922/22 ermittelt die Staatsanwaltschaft M. gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der am 15.12.2021 begangenen Erpressung und des am 17.12.2021 begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Konkret besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte gemeinsam mit einem Mittäter von pp. mittels verbaler Androhung von Gewalt die Herausgabe des Eingangsschlüssels zu einer Gartenlaube von pp. erpresst haben könnte. Anschließend hätten sie sich entsprechend dem Anfangsverdacht unter Beschädigung des Gartenzauns, um Zugang zu dem Laubengrundstück zu erlangen, mit dem Schlüssel Zugang zu der Gartenlaube verschafft und dort eine Wii-Konsole und einen Laptop von Herrn M. - sowie weitere werthaltige Gegenstände entwendet.
Bei dieser Sachlage kommt in der Gesamtheit der gegen den Beschuldigten laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr im Falle seiner jeweiligen Verurteilung in Betracht und ist angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastungen auch nicht unwahrscheinlich.
Es kann insoweit dahinstehen, ob die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle des Vorliegens gesamtstrafenfähiger Parallelverfahren in Einzelfällen zu verneinen sein kann, wenn lediglich ein geringfügiges Delikt in Rede steht, dessen zu erwartende Einzelstrafe die später zu bildende Gesamtstrafe nicht erheblich erhöhen würde (in diesem Sinne OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012, Az. 2 Ws 37/12
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA J. - R- Funck, Braunschweig
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