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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Heilbronn, Beschl. v. 20.06.2022 – 8 Qs 7/22

Leitsatz des Gerichts: Für rückwirkende Verteidigerbestellungen in bereits abgeschlossenen Verfahren ist auch nach der Neuregelung des Rechtes der notwendigen Verteidigung durch Gesetzt vom 10. Dezember 2019 kein Raum.


In pp.

1. Die Beschwerde des ehemals Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - vom 21. Januar 2022 wird als unbegründet
verworfen.
2. Der ehemals Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe

I.

Am 20. August 2021 hat Frau pp. die Polizei hinsichtlich einer möglichen Sachbeschädigung, mutmaßlich begangen durch ihren Schwager, den Beschwerdeführer, verständigt. Eine Strafanzeige mit Strafantrag hat sie sich zunächst lediglich vorbehalten. Da den ermittelnden Beamten bekannt war, dass der Beschwerdeführer wegen einer stationären Behandlung nicht erreichbar war, haben sie diesem am 31. August 2022 einen Anhörbogen per Post zukommen lassen.

Als Reaktion hierauf ist sodann am 5. Oktober 2022 beim Polizeiposten ein Schreiben von Rechtsanwalt pp. eingegangen, in welchem dieser ein bestehendes Verteidigermandat anzeigt und gleichzeitig seine Bestellung als Verteidiger beantragt.

Die Polizei hat daraufhin den Vorgang der Staatsanwaltschaft zugeleitet, die unmittelbar nach Erfassung der Daten und Vergabe eines Aktenzeichens am 18. Oktober 2021 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO verfügt hat, da gegen den Beschwerdeführer aktuell i.a.S. ein Anklageverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - i.d.S. 13 Js 25470/21 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung betrieben wird.

Hierauf hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Dezember 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt dem ehemals Beschuldigten rückwirkend zum Verteidiger bestellt zu werden.

Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft sodann dem Amtsgericht - Ermittlungsrichter - zugeleitet, der ihn mit angefochtenem Beschluss vom 21. Januar 2022 abgelehnt hat. Dieser ist dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 und seinem Verteidiger am 27. Januar 2022 zugestellt worden

Hiergegen wendet sich der ehemals Beschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 1. Februar 2022, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage.

Zur Begründung trägt er vor, zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Antragstellung gegenüber der Polizei hätten die Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 140 StPO vorgelegen, weshalb - trotz inzwischen erfolgter Verfahrenseinstellung - die Verteidigerbestellung rückwirkend zu erfolgen habe.

II.

Die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten ist zulässig, insbesondere rechtzeitig angebracht. In der Sache bleibt ihr indes der Erfolg versagt.

Zu Recht hat der Ermittlungsrichter den Antrag des ehemals Beschuldigten, ihm einen Verteidiger zu bestellen, abgelehnt.

Für rückwirkende Verteidigerbestellungen in bereits abgeschlossenen Verfahren ist auch nach der Neuregelung des Rechtes der notwendigen Verteidigung durch Gesetz vom 10. Dezember 2019 kein Raum (Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, ELFTER ABSCHNITT Verteidigung). Die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, zu deren Umsetzung der deutsche Gesetzgeber besagte Neuregelungen vorgenommen hat, verfolgte gerade nicht das Ziel die bisher geltende Maxime, dass Verteidigerbestellungen nicht dazu dienen sollen mittellose Beschuldigte von den Kosten der Verteidigung freizustellen oder Verteidigern einen sicheren Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, zu ändern. Vielmehr haben Bestellungen auch weiterhin nur dann zu erfolgen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 – 2 Ws 112/20 –, juris).

Durch die erstmals geschaffene Möglichkeit, dass der Beschuldigte bereits während des Ermittlungsverfahrens selbst die Bestellung eines Verteidigers beantragen kann (§ 141 Abs. 1 StPO n.F.), sollte auch keinesfalls ein "Rennen" in Gang gesetzt werden, bei dem Derjenige, der es noch kurz vor der Verfahrenseinstellung schafft einen Bestellungsantrag anzubringen, gegenüber Demjenigen, der dies unterlässt, kostenrechtlich bessergestellt wird. Vielmehr ist einzig maßgeblich, ob es im Interesse der Rechtspflege erforderlich war in einem Verfahren, welches ohne weitere Ermittlungshandlungen eingestellt wurde, anwaltlich verteidigt zu sein.

Ob dies in Fällen, in denen gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 141 Abs. 1 StPO verstoßen wurde, ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Staatsanwaltschaft, die von den auf Grundlage von § 163 StPO durchgeführten polizeilichen Ermittlungen und dem gegenüber den Polizeibehörden gestellten Bestellungsantrag zunächst keine Kenntnis hatte, hat unmittelbar nach Aktenvorlage eine Entscheidung über die Fortführung der Ermittlungen und damit auch über die Notwendigkeit der Verteidigung gegen etwaige Beschuldigungen getroffen und das Verfahren eingestellt. Dass der Antrag zuvor bereits gestellt war und die Voraussetzungen nach § 140 StPO möglicherweise vorlagen, ist insoweit gänzlich irrelevant.

Fehlerhaft ist auch die Auffassung, der Gesetzgeber habe in § 141 Abs. 2 S. 3 StPO nur für Bestellungen von Amts wegen eine spezifische Regelung geschaffen, die es ermöglicht bei geplanter zeitnaher Verfahrenseinstellung eine Bestellung zu unterlassen, während das Fehlen einer vergleichbaren Regelung in § 141 Abs. 1 StPO den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck bringe, bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung müsse eine Bestellung immer erfolgen. Derartige Motive sind weder dem Gesetzgebungsverfahren, noch der zugrundeliegenden EU-Richtlinie zu entnehmen.

Jede andere Sichtweise würde überdies zu unerträglichen Ergebnissen führen. Befindet sich beispielsweise ein Beschuldigter i.a.S. langjährig in Haft und werden nun durch zahlreiche Anzeigen wegen Bagatelldelikten Ermittlungen eingeleitet, die bereits nach Feststellung der Haftsituation gemäß § 154 StPO eingestellt werden, müsste dem schnell agierenden Beschuldigten in jedem dieser Verfahren ein Verteidiger bestellt werden, obschon dies offensichtlich nicht dem Interesse der Rechtspflege dient.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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Anmerkung:


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