Gericht / Entscheidungsdatum: LG Rottweil, Urt. v. 17.06.2022 2 O 33/22
Leitsatz des Gerichts: 1. Werden aus einem geparkten Fahrzeug Gegenstände auf die Fahrbahn gelegt mit der Absicht, ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer zu errichten, sind hieraus resultierende Schäden weder bei dem Betrieb noch durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstanden.
2. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Gegenstände handelt, deren Mitführung in dem Fahrzeug gesetzlich vorgeschrieben sind.
In pp.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten die Beklagte Ziff. 1 und der Kläger je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziff. 1 zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagte Ziff. 2 trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte Ziff. 2 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.766,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenersatz aus einem Ereignis auf der B. am 22.05.2021.
Der Kläger befuhr am 22.05.2021 gegen 22:15 Uhr mit seinem Fahrzeug, einem Audi A4 Avant, die Autobahn A. von O. kommend in Fahrtrichtung S. Nach der Raststätte N. zwischen den Anschlussstellen O. und R. befuhr der Kläger die rechte Fahrspur, als er auf der Standspur den Ford Transit der Beklagten Ziff. 1 stehen sah. Der Kläger wechselte von der rechten auf die linke Spur. Dort überfuhr er einen metallenen Unterlegkeil, der auf der Fahrbahn lag. Auf der rechten Fahrspur lag ein Kantholz. Die Gegenstände wurden von der Beklagten Ziff. 1 auf die Fahrbahn gelegt. Bei der Beklagten Ziff. 2 handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des von der Beklagten Ziff. 1 genutzten Ford Transit.
Der Kläger behauptet, er habe den Unterlegkeil aufgrund der Dunkelheit nicht sehen können. Die Beklagte Ziff. 1 habe die Gegenstände aus ihrem Ford Transit herausgenommen und auf die Fahrbahn gelegt, um die Autobahn an der Stelle zu blockieren und eine Barriere aufzubauen. Sie habe damit verhindern wollen, dass die Person, von der sie sich vermeintlich verfolgt fühlte, ihr nachstellen konnte. Die Beklagte Ziff. 1 habe unter einem Verfolgungswahn gelitten und offensichtlich ein psychisches Problem gehabt.
Durch das Überfahren des Unterlegkeils sei das Fahrzeug des Klägers an der Unterseite, hauptsächlich am Ladeluftkühler, erheblich beschädigt worden. Die Reparaturkosten würden 4.878,01 netto betragen. Darüber hinaus macht der Kläger Gutachterkosten in Höhe von 862,99 , eine Nebenkostenpauschale von 25,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, der Schaden sei bei Betrieb des bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeugs entstanden. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs. Das Schadensgeschehen sei durch das Fahrzeug mitgeprägt worden. Der verwendete Unterlegkeil weise schon deshalb einen direkten Bezug zum Fahrzeug auf, weil die Mitführung desselben in dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 2 gesetzlich vorgeschrieben sei und zum Absichern des Fahrzeugs beim Parken Verwendung finde. Die Beklagte Ziff. 2 könne sich aufgrund einer Schuldunfähigkeit der Beklagten Ziff. 1 auch nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 103 VVG berufen.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 23.02.2022 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klage den Beklagten zugestellt. Die Beklagte Ziff. 1 hat ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt, woraufhin am 11.03.2022 ein Teil-Versäumnisurteil gegen sie erging. Einspruch hiergegen hat die Beklagte Ziff. 1 nicht eingelegt.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an den Kläger 5.766,00 zu zahlen nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2021.
2. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen nicht anrechnungsfähigen Anwaltskosten in Höhe von 636,06 zu zahlen nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2021.
Die Beklagte Ziff. 2 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte Ziff. 2 behauptet, die Beklagte Ziff. 1 habe den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt. Der Kläger hätte die Gefahrensituation erkennen und die Geschwindigkeit entsprechend verringern müssen.
Sie ist der Ansicht, der Schaden sei weder bei Gebrauch noch bei Betrieb des Fahrzeugs der Beklagte Ziff. 1 entstanden. Es handele sich um ein atypisches Verhalten, das dem Betrieb nicht mehr zuzurechnen sei. Zudem greife der Haftungsausschluss gem. § 103 VVG. Die Beklagte Ziff. 1 sei nicht schuldunfähig gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat am 03.06.2022 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Rottweil ist sachlich gem. §§ 23, 71 GVG und örtlich nach § 20 StVG zuständig.
B.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 aus dem streitbefangenen Ereignis zu.
I.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG.
Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte Ziff. 2 auf den Haftungsausschluss nach § 103 VVG berufen kann. Der vom Kläger behauptete Schaden ist jedenfalls nicht bei dem Betrieb des bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeugs entstanden. Es kann dabei unterstellt werden, dass die Beklagte Ziff. 1 die Gegenstände aus dem versicherten Fahrzeug genommen und auf die Fahrbahn gelegt hat und die Mitführung eines Unterlegkeils in dem Fahrzeug vorgeschrieben war.
1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Der Betriebsbegriff ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach der mittlerweile vorherrschenden verkehrstechnischen Auslegung ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Denn die Halterhaftung ist der Preis für die Zulassung der mit dem Kfz-Verkehr verbundenen Gefahren. Daher sind alle hierdurch beeinflussten Schadensabläufe umfasst. Es ist dabei allerdings ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kfz als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine erforderlich (Walter/BeckOGK Stand 01.09.2019, § 7 StVG Rn. 89; BGH vom 26.03.2019 VI ZR 236/18, juris Rn. 8).
a) Das bei der Beklagten Ziff. 2 versicherte Fahrzeug befand sich noch in Betrieb im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Auch nach Beendigung des Bewegungsvorgangs kann das Kfz in Betrieb verbleiben. Ob sich ein stehendes Kfz noch in Betrieb befindet, hängt von der Aufrechterhaltung eines Bezugs zum Verkehr ab. Solange das Kfz bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt, verbleibt es in Betrieb. Die Dauer des Stillstandes sowie dessen Zweck ist kein Kriterium. Erst wenn das Kfz ordnungsgemäß und in völliger Betriebsruhe außerhalb der für die Abwicklung des Verkehrs bedeutsamen öffentlichen oder privaten Flächen abgestellt wird und daher von diesem keine dem Schutzbereich der Gefährdungshaftung zuzuordnenden Gefahren mehr ausgehen, endet der Betrieb. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte Ziff. 1 hatte den Ford Transit auf der Standspur der Autobahn und damit im öffentlichen Verkehr abgestellt.
b) Es fehlt aber an dem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und der Primärverletzung.
Dieser Zurechnungszusammenhang ist durch eine am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierte wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH vom 26.04.2005 VI ZR 168/04, juris Rn. 9). Der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Schädigung nicht mehr Folge der spezifischen Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH vom 27.11.2007 VI ZR 210/06, juris Rn. 8). Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Der Schaden muss auf eine typische Gefahrenquelle zurückzuführen sein (BGH vom 11.02.2020 VI ZR 286/19, juris Rn. 23). Das Kfz muss durch seine Fahrweise, sonstige Beeinfluss des Verkehrs, seinen Betriebsvorgang oder Betriebseinrichtung zu der Entstehung beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit des Kfz an der Unfallstelle genügt nicht (BGH vom 22.11.2016 VI ZR 533/15, juris Rn. 14).
Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung ein Zurechnungszusammenhang bisher angenommen, wenn Steine oder sonstige Gegenstände bei der Fahrt hochgeschleudert werden oder wenn Ladung verloren geht. Ebenso wenn Straßenverschmutzungen durch ein Kfz entstehen (zur Übersicht Walter/BeckOGK Stand 01.09.2019, § 7 StVG Rn. 97.2), oder Schäden durch das Ablösen von Fahrzeugteilen entstehen, wenn dies in Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang steht, zum Beispiel der Verlust eines Reifens oder Auspuffs während der Fahrt (Greger/Zwickel, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 6. Auflage 2021, Haftung des Kfz-Halters, Rn. 3.137). Auch das Be- und Entladen eines Kfz bzw. das Ein- und Aussteigen gehören zum Betrieb des Kfz. Stehen hiermit zusammenhängende Schadensvorfälle in einem inneren Zusammenhang mit der Funktion des Kfz als Verkehrs- und Transportmittel, sind diese dem Betrieb zurechenbar. Entsteht der Schaden dagegen aufgrund nicht mit dem Betrieb verbundener, sondern hiervon unabhängiger Umstände, verwirklicht sich nicht die Gefahr des Betriebsvorgangs (BGH vom 08.12.2015 VI ZR 139/15, juris Rn. 11 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht mehr dem Betrieb des Kfz zuzurechnen, dass die Beklagte Ziff. 1 unterstellt aus dem Fahrzeug Gegenstände herausgenommen und auf die Fahrbahn gelegt hat, um nachfolgende Fahrzeuge aufzuhalten. Allein, dass der Unterlegkeil in dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 mitgeführt wurde, reicht hierfür nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Der Schaden als solcher steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz. Es ist keine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG umfasst wird, dass Gegenstände absichtlich aus dem geparkten Fahrzeug heraus auf die Straße gelegt werden, um nachfolgende Fahrzeuge zu schädigen. Der Schaden entstand auch nicht durch den Entladevorgang an sich, wodurch ein innerer Zusammenhang möglicherweise gegeben wäre (vgl. oben). Durch das absichtliche Blockieren der Fahrspur mit Gegenständen hat sich eine eigenständige Gefahr verwirklicht, die mit dem Betrieb und der Nutzung des Fahrzeugs als Fahr- und Transportmittel nicht in Zusammenhang steht.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitführung des Unterlegkeils gesetzlich vorgeschrieben war. Der Unterlegkeil wurde nicht zur Absicherung des Fahrzeugs, sondern als Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer verwendet, sodass ein innerer Zusammenhang mit dessen Funktion und dem Grund, weshalb eine Mitführungspflicht bestand, fehlt.
II.
Auch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 303; 315b StGB; § 32 StVO; § 115 VVG folgt kein Anspruch.
Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ziff. 1 ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz zusteht. Jedenfalls besteht kein Direktanspruch gegenüber der Beklagten Ziff. 2 gem. § 115 VVG.
1. Der Direktanspruch besteht dann, wenn es sich um die Erfüllung einer Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PlfVG) handelt. Die Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers besteht nach § 1 PflVG zur Deckung der durch den Gebrauch des Kfz verursachten Schäden. Der Gebrauch reicht weiter als der Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Auch in Fällen, in denen das Kfz bei dem Schadensereignis nicht in Betrieb gewesen ist und in denen deshalb Ansprüche aus § 7 StVG ausscheiden, kann ein Ersatzanspruch aus §§ 823 ff. BGB bestehen, der in den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt und für den dann auch der Kfz-Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen werden kann (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, VVG § 115 Rn. 14). Gebrauch ist jeder Umgang mit dem Fahrzeug, der entsprechend seinem Nutzungszweck typisch ist. Dazu gehören neben dem Führen des Fahrzeugs, seinem Anhalten, Parken und Weiterfahren auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Vom Versicherungsschutz umfasst sind ferner alle Risiken, die vom Gebrauch des Fahrzeugs als Arbeitsmittel ausgehen, etwa bei Abschleppfahrzeugen, Kehrmaschinen, Räum- und Streufahrzeugen, Mähmaschinen oder der Müllabfuhr (MüKoStVR/Rolfs/Binz, 1. Aufl. 2017, PflVG § 1 Rn. 15). Da vom Versicherungsschutz die typische, vom Gebrauch des Kfz selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr umfasst werden soll, können auch Handlungen des Fahrers der vom Gebrauch des Fahrzeugs ausgehenden Gefahr hinzugerechnet werden, wenn es sich um typische Fahrerhandlungen handelt. Eine solche liegt vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht. Erforderlich ist auch hier ein Ursachenzusammenhang. Die Gefahr muss vom Fahrzeug selbst ausgehen (BGH vom 10.07.1980 IVa ZR 17/18, juris Rn. 10 ff.).
2. Der Schaden ist nicht bei dem Gebrauch entstanden. Das Blockieren der Straße mit Gegenständen aus einem Fahrzeug stellt keine typische Fahrerhandlung dar und gehört auch nicht in den Aufgabenkreis eines Kraftfahrers. Auch fehlt es an einem inneren Zusammenhang zwischen der Nutzung des Fahrzeugs als Fahr- und Transportmittel und der absichtlichen Blockierung der Straße mit dem Transportgut (s. o.).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG, § 3 ZPO.
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