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Entscheidungen

Zivilrecht

Beim Betrieb, Zusammenhang, Traubenvollenter, beförderte Sache

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.2022 - 12 U 532/21

Eigener Leitsatz: 1. § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mit-geprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine.
2. Zur Auslegung des Begriff beförderte Sache in Versicherungsbedingungen


12 U 532/21

Oberlandesgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit pp.

wegen Anspruchs aus Versicherungsvertrag

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht Schneider auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach, Az.: 2 O 306/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensfalles vom 01.10.2019 Schaden-Nr. 040-1-19-045638-3) Deckungsschutz wegen der Schadenersatzansprüche des pp. zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 924,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 26.06.2020 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger ist Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traubenvollernters. Mit der vorliegenden Klage trägt der Kläger im Wege des begehrten Feststellungsausspruchs um die Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach an, ihm im Rahmen der bei der Beklagten bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass es im Zuge von am 01.10.2019 lohnarbeitsmäßig durchgeführten Erntearbeiten für das Weingut pp. zu einer Verschmutzung der gelesenen Trauben durch das im Maschinenbereich ausgetretene Hydrauliköl gekommen ist und der Kläger seinerseits von der Auftraggeberin auf Erstattung des Fremdschadens in Anspruch genommen wird.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen des Schadensfalles vom 01.10.2019 Schaden-Nr. 040-1-19-045638-3) Deckungsschutz wegen der Schadenersatzansprüche des pp. zu gewähren;
die Beklagte zu verurteilen, an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 924,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 26.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich im Kern auf das Eingreifen eines vertraglich vereinbarten Haftungsaus-schlusses, wonach eine Einstandspflicht bei Beschädigung, Zerstörung oder Abhanden-kommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit am 30.03.2021 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis sei wegen des hier eingreifenden Haftungsausschlusses für Schäden an den mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen nicht zu bejahen.

Unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und verfolgt sein in erster Instanz geltend gemachtes Feststellungsbegehren hinsichtlich der Deckungspflicht der Beklagten weiter.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30.03.2021, AZ.: 2 O 306/20,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen des Schadensfalles vom 01.10.2019 Schaden-Nr. 040-1-19-045638-3) Deckungsschutz wegen der Schadenersatzansprüche des pp. zu gewähren;
die Beklagte zu verurteilen, an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 924,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 26.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger für die ihn aus dem Vertragsverhältnis mit dem Weingut pp. infolge der Ölverschmutzung an den geernteten Weintrauben treffende Schadensersatzverpflichtung Deckungsschutz zu erteilen. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, eine Haftung für Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug transportierten Sachen sei versicherungsvertraglich ausgeschlossen.

Soweit in struktureller Hinsicht Zweifel an der unmittelbaren Haftung des Klägers als Halter des den Schaden verursachenden Traubenvollernters mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG bestehen könnten, weil der Schaden hier (lediglich) im Rahmen des Arbeitseinsatzes des versicherten Fahrzeugs und nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist, greifen derartige Bedenken im Ergebnis nicht durch. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb” ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mit-geprägt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 1681; BGHZ 115, 84 [86]; BGHZ 105, 65 [66] sowie BGHZ 113, 164f). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84; BGHZ 71, 212 [214]). Es ist daher erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.). Eine Verbindung mit dem „Betrieb” als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn - wie hier - eine „fahrbare Arbeitsmaschine” gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; NZV 1991, 186 m. Anm. Kunscherl ; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275f.; OLG Rostock, DAR 1998, 474f.; LG Karlsruhe, ZfS 1995, 447f.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Traubenvollernters als Kraftfahrzeug zu bejahen, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für die Schuppenbahn und das Förderband bildete, sondern auch an den Rebstöcken entlangfuhr und dadurch die Erntevorrichtung fortbewegte, so dass eine streckenmäßig höhere Ernteleistung ermöglicht wurde. Dass der Schaden hier auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. BGH NJW 2015, 1681; NJW-RR 1995, 215 = VersR 1995, 90 [92]). Sonstige Bedenken hinsichtlich des zwischen dem Kläger und dem pp. bestehenden „Valutaverhältnisses“ sind von den Parteien nicht vorgebracht und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Im Rahmen des Deckungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf das Eingreifen des in ihrem Versicherungsvertrag unter „B Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung/ Ziffer 11 Welche Ausschlüsse sind vereinbart?“ vereinbarten Haftungsausschlusses berufen, wenn es dort heißt: „Ausgeschlossen von der Versicherung sind: ... (4) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen“.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Juni 1994 – IV ZR 229/93 – , juris) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss. Dieser Grundsatz
gilt zwar nicht, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGH VersR 1992, 606 unter 2. m.w.N.). "Beförderte Sache" ist jedoch in der Rechtssprache kein derart fest umrissener Begriff (BGH Urteil vom 29. Juni 1994 – IV ZR 229/93 – , juris). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht unter dem Befördern einer Sache, dass diese mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. Der Vorgang der Beförderung besteht also in einer Handlung, die - objektiv - zu einer Ortsveränderung der Sache führt, und die - subjektiv - mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt, wobei auch eine mit dem Transport verbundene vorübergehende Ortsveränderung ausreichen kann (BGH a. a. O.). Maßgeblich ist dabei der Grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 m.w.N.; VersR 1986, 132). Insoweit hat der BGH zu dem im Wesentlichen in § 11 Nr. 3 Satz 1 Altern. 2 AKB a. F. gleichlautend normierten Haftungsausschluss für beförderte Sachen ausgeführt, dass diesem Risikoausschluss in erster Linie der Gedanke zugrundeliegt, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen. Er soll also nicht von Ansprüchen wegen Schlechterfüllung freigestellt werden (BGH VersR 1969, 726). Das bedeute, - so der BGH - dass der Risikoausschluss nur Transportschäden erfasse, die durch den zweckgerichteten Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel entstanden seien.

Ausgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen sieht der Senat die mit dem ausgetretenen Hydrauliköl verschmutzten Trauben hier nicht als beförderte Sachen i. S. d. Haftungsausschlusses nach Abschnitt B Ziffer 11 des Versicherungsvertrages an. Bei der Beklagten versichert ist vorliegend ein Traubenvollernter, also eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, die in einem Arbeitsgang Weinbeeren von der Traube abschüttelt, das so gewonnene Gut von Ästen und Blättern befreit und die Weinbeeren in einem zentralen Behältnis in der Maschine speichert. Das von dem versicherten Fahrzeug vollzogene Ernteverfahren umfasst somit - vergleichbar mit der in mehreren Arbeitsschritten stattfindenden Tätigkeit von menschlichen Erntehelfern - die Arbeiten, die notwendig sind, um die Früchte verlustfrei von dem jeweiligen Anbaustandort wegzunehmen. Allein die Tatsache, dass die Früchte nach ihrer Trennung von den Rebstöcken nicht ungehindert der Schwerkraft überlassen und auf die Erde fallen gelassen werden - und selbst hierbei wäre denkbar, dass es durch mechanische Vorgänge zu Verschmutzungen des Erntegutes hätte kommen können -, sondern im Zuge der Durchführung des vorbeschriebenen Ernteverfahrens hier in einem „maschineneigenen Sammelbehälter“ gesammelt werden, führt nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise des versicherungsrechtlichen Schutzes. Die Herausnahme der „intramaschinellen Beförderung“ der vom Rebstock getrennten Weinbeeren hieße, den natürlichen Ernteablauf in die jeweiligen einzelnen Erntephasen der Maschine aufzuteilen und diese Schritte dann selektiv auf ihre grundsätzliche zweckgerichtete Übereinstimmung mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Diese aus Sicht des Senats „künstliche Aufteilung“ eines einheitlichen, in wesentlichen Teilen automatisierten Erntevorgangs würde indes dem Regelungszweck, der der Absicherung des Erntefahrzeugs in seinem einsatzspezifischen Arbeitsbereich zukommt, widersprechen. Zudem kann es versicherungsrechtlich keinen Unterschied machen, ob ein solches „intramaschinelles“ Auffangbehältnis unmittelbar unter dem vom Rebstock gelösten Erntegut mitgeführt oder konstruktionsbedingt an einem Platz in der Maschine angebracht ist, der es erforderlich macht, dass die Trauben mittels einer/eines Schuppenbahn/Transportbandes dorthin verbracht werden. Ob ein Transport i. S. d. Ausschlussbestimmung dann anzunehmen wäre, wenn der Schaden auf dem Weg zu einem an anderer Stelle aufgestellten, die gesamten Trauben des Wein-bergs aufnehmenden Sammelgefäß eingetreten wären oder Verschmutzungen im Sammelbehälter selbst zu der Kontamination geführt hätten, brauchte der Senat hier nicht zu entscheiden. Solange die Verschmutzung der Weintrauben - wie hier unstreitig - im Gerät selbst erfolgte, bevor sie innerhalb dieses Bereichs in dem Auffangbehälter zwischengelagert wurden, liegt jedenfalls ein den Versicherungsschutz ausschließender Transport im rechtlichen Sinne (noch) nicht vor. Die Beklagte kann sich daher nicht erfolgreich auf den nach Abschnitt B Ziffer 11 ihrer Versicherungsbedingungen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Der hier in Rede stehende Schaden des Klägers fällt in den Haftungsbereich, der von der vertraglich vereinbarten Deckungspflicht des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages umfasst ist.

Der Senat brauchte auch nicht darüber zu befinden, ob der Deckungsausschluss, auf den sich die Beklagte vorliegend beruft - ungeachtet der vorstehenden Überlegungen -, hinsichtlich des überwiegenden Teils des Erntegutes u. U. schon aus dem Grunde greifen könnte, weil gegebenenfalls nur eine oder einige Chargen der abgeernteten Trauben unmittelbar im Rahmen des Erntevorgangs mit Hydrauliköl verschmutzt wurden und erst die Zusammenführung des Erntegutes in einem externen Sammelbehälter zu einer Gesamtkontamination geführt haben mag. Über die Frage, ob es sich insoweit um einen Schaden an einer anderen - zu diesem Zeitpunkt jedenfalls - nicht beförderten Sache in Gestalt der in dem externen Sammelbehälter bereits befindlichen Weinbeeren handelt (vgl. BGH DAR 1969, 243-244 [Kalksteinmehl-Fall]), brauchte der Senat hier ebenfalls nicht zu befinden. Denn für die bereits im externen Sammelbehälter befindlichen Beeren greift vorliegend der von der Beklagten eingewandte Deckungsausschluss bereits dem Grunde nach nicht, sodass offen bleiben kann, ob sämtliche Beeren bereits kontaminiert in den externen Behälter gelangten oder erst durch die „Vermischung“ von unerkannt kontaminierten und nicht verschmutzten Beeren der umfassende Schaden eingetreten ist.

Die Beklagte ist nach allem verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der ihm entstandenen Schäden dem Grunde nach Deckungsschutz zu gewähren.

Darüber hinaus hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Hinsichtlich der Höhe des für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts entstandenen Gebührenanspruchs war insoweit als zu Grunde zu legendem Streitwert von einer umfassend begründeten Schadensersatzforderung in Höhe der dem Weingut Sinß entstandenen Schäden auszugehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Über die Frage der Auslegung der den Versicherungsschutz ausschließenden „Transportklausel“ in dem hier in Rede stehenden Bereich der Traubenernte und des Einsatzes eines Traubenvollernters hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Die Grenzen des versicherungsrechtlichen Deckungsausschlusses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung betreffen eine das abstrakte Interesse sowohl der hiervon betroffenen Versicherungsgemeinschaft als auch der Versicherer an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührende Frage, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.


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