Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 14.03.2022 - 1 Ws 67/22
Eigener Leitsatz: Bei der nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es regelmäßig maßgeblich darauf an, ob der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so gelautet hätte, wie die auf das Rechtsmittel hin ergangene.
OLG Dresden
1 Ws 67/22
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 14.03.2022 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird die Kostenentscheidung unter Ziffer 3. des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass die Kosten der Berufung einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu 6/7 und die übrigen Kosten der Berufung dem Angeklagten auferlegt werden.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit welcher dieser sich gegen die Kostenentscheidung unter Ziffer 3. des landgerichtlichen Urteils vom 18. Februar 2022 wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat insoweit in ihrer Antragsschrift vom 08. März 2022 Folgendes ausgeführt:
Die Entscheidung des Gerichts, von einem wesentlichen Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels der Berufung auszugehen und eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, da die amtsgerichtlich erkannte Bewährungsstrafe aufgehoben und stattdessen auf eine Geldstrafe erkannt wurde. Auch ohne den Wegfall der Einziehungsentscheidung, hat die Berufung einen wesentlichen Teilerfolg erzielt.
Die sich anschließende Billigkeitsentscheidung des Gerichts ist jedoch zu beanstanden. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es regelmäßig maßgeblich darauf an, ob der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so gelautet hätte, wie die auf das Rechtsmittel hin ergangene (MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, § 473 Rn. 173). Aus der Verfahrensakte ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts im Übrigen nicht angegriffen hat.
Daneben ist - als ebenso wesentliches Kriterium - der Umfang des Teilerfolgs zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer obsiegte nicht nur mit dem Rechtsfolgenausspruch zur Tat, sondern auch in der Einziehungsentscheidung in der Hinsicht, als dass diese gänzlich entfallen ist. Aus den schriftlichen Urteilsgründen geht nicht hervor, ob das Landgericht diesen Aspekt in seiner Quotenentscheidung berücksichtigt hat.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, was einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen entsprechen würde. Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wie sie das Landgericht feststellte, wäre der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 4.500,00 verurteilt worden. Hinzu käme der Verlust von 3.685,00 aufgrund der Einziehungsentscheidung. In der Summe hätte den Angeklagten mithinein Strafübel von 8.185,00 getroffen.
Aufgrund der landgerichtlichen Entscheidung trifft den Angeklagten nunmehr ein Strafübel von 1.200,00 . Das nunmehr rechtskräftige Strafübel liegt erheblich unter dem des amtsgerichtlichen Urteils, wenn von derselben Straftat ausgegangen würde. Die nunmehr zum Wegfall gebrachte Einziehungsentscheidung macht hiervon einen wesentlichen Teil aus und ist daher bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.
Eine Kostenquotelung zwischen der Staatskasse und dem Angeklagten von 6/7 und 1/7 spiegelt das Obsiegen des Angeklagten daher in einem angemessenen Verhältnis wider."
Den zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Einsender: RA A. Boine, Dresden
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