Gericht / Entscheidungsdatum: AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.06.2022 1 M 604/22
Leitsatz des Gerichts: § 130d ZPO gilt für alle vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen und damit im Zivilprozess umfassend für die gesamte schriftliche Kommunikation mit dem Gericht. Die Vorschrift umfasst nach der Begründung des Gesetzgebers nicht nur das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern umfasst alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO, also auch Zustellungsaufträge.
Erkenntnisverfahren, Zustellungsauftrag, Erinnerung, elektronische Einreichung, Kommunikation
In pp.
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.03.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Die Gerichtsvollzieherin weigert sich zu Recht, den Zustellungsauftrag der Gläubigerin vom 14.01.2022 auszuführen, weil es an einem formgerechten Antrag fehlt.
Entgegen der Ansicht der Gläubigerin sind von Rechtsanwälten auch Zustellungsaufträge in elektronischer Form einzureichen (130 d ZPO). § 130 d ZPO gilt für alle vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen und damit im Zivilprozess umfassend für die gesamte schriftliche Kommunikation mit dem Gericht. Dabei soll § 130 d ZPO nach der Begründung des Gesetzgebers nicht nur für das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern umfassend für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO gelten (Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130 d ZPO 1. Überarbeitung (Stand: 24.05.2022), Rn. 48; BeckOK ZPO/von Selle, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 130 d Rn. 3; Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, ZPO § 130 d Rn. 1).
Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht veranlasst.
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