Gericht / Entscheidungsdatum: LG Deggendorf, Beschl. v. 02.06.2022 - 1 Qs 31/22
Eigener Leitsatz: Leidet der Beschuldigte an einer weit fortgeschrittenen Alkoholerkrankung mit erheblichen körperlichen Folgeerscheinungen und kann er sich wegen seines Zustandes nicht selbst verteidigen, ist ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Landgericht Deggendorf
1 Qs 31/22
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Trunkenheit im Verkehr
erlässt das Landgericht Deggendorf - Erste Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 2. Juni 2022 folgenden
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Deggendorf gegen die Verfügung des Amtsgerichts Deggendorf vom 18.05.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Deggendorf hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 18.05.2022 den Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Deggendorf mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, da kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Deggendorf hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, insbesondere ist hier aus dem Verfahren mit Az. 1 Ns 7 Js 7477/19 (2) bekannt, dass der Beschuldigte an einer weit fortgeschrittenen Alkoholerkrankung mit erheblichen körperlichen Folgeerscheinungen leidet und sich wegen seines Zustandes nicht selbst verteidigen kann.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA I. K. Wamser, Passau
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