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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 30.05.2022 – 24 Qs 36/22

Eigener Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zumindest dann zulässig, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig vor der Einstellung des Verfahrens gestellt worden ist.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Mai 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Mai 2022, Az. 45 Gs 367/22, aufgehoben.
Rechtsanwalt ..., wird dem Beschuldigten ... zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) führte gegen den Beschuldigten D. ein Ermittlungsverfahren wegen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Schmuggel und Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Er soll am 21. Mai 2021 in Wriezen insgesamt 2,9 g Marihuana mit sich geführt haben, das anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle sichergestellt worden sein soll.

Der Beschuldigte, der sich vom 8. Juli 2021 bis 4. Mai 2022 in anderer Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt pp. befand, beantragte im vorliegenden Ermittlungsverfahren durch anwaltlichen Schriftsatz vom 29. Juli 2021, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am gleichen Tag, die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) stellte das Verfahren mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Erpressung vorläufig ein.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 erinnerte der Verteidiger an den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) legte mit Verfügung vom 25. Januar 2022 die Akte dem Amtsgericht - Ermittlungsrichter - in Frankfurt (Oder) vor, dortiger Eingang am 23.02.2022, und die Akte ging dann, nach erneuten Rücklauf an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), am 26. April 2022 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag ein.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) lehnte mit Beschluss vom 6. Mai 2022 den Antrag des Beschuldigten D. auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es läge derzeit - nach vorläufigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens - kein Fall der notwendigen Verteidigung vor und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers seien nicht gegeben.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Mai 2022, dem Verteidiger am 16. Mai 2022 zugegangen, hat der Beschuldigte am 16. Mai 2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er aus, dass eine rückwirkende Beiordnung als Pflichtverteidiger in Frage komme, weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) auf den Antrag vom 29. Juli 2021 weder eine eigene Entscheidung getroffen, noch den Antrag zeitnah an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet habe.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Mai 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Mai 2022 ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden (§§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO).

Die Beschwer des Beschuldigten ist nicht durch die zwischenzeitliche Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gemäß § 154 Abs. 1 StPO entfallen.

Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung an, dass eine nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers - nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens - ausnahmsweise dann möglich ist, wenn ein entsprechender Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, entscheidungsreif war und nicht in angemessener Frist - bei besonderer Eilbedürftigkeit durch die Staatsanwaltschaft und gerichtlicher Bestätigung der Bestellung oder Ablehnung des Antrags (§ 142 Abs. 4 StPO) oder vom Gericht (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO) - entschieden worden ist (Begründung siehe Ziffer II. 2.2. des Beschlusses. So auch LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21.03.2022, 21 Qs 3/22 - nicht veröffentlicht; im Ergebnis Schmitt in Meyer- Goßner/ Schmitt, StPO, § 142 Rn. 20; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 Ws 19/ 20, 1 Ws 20/ 20 - juris: Beschwerde ist statthaft, in der Sache - mangels Beschwer - indes bereits unzulässig).

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ermittlungsverfahren vorlag und eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung vorzunehmen war.

2.1. Der Beschuldigte befand sich am 29. Juli 2021, dem Zeitpunkt der Antragstellung, in anderer Sache in Untersuchungshaft, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegeben war.

2.2. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 gemäß § 154 Abs. 1 StPO (vorläufig) eingestellt, jedoch konnte die Kammer in zulässiger Weise im Beschwerdeverfahren rückwirkend die Verteidigerbestellung vornehmen.

Zwar soll eine rückwirkende Bestellung nach der weit überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur früheren Rechtslage schlechthin unzulässig und unwirksam sein, und zwar auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht über ihn entschieden worden ist (Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, § 142 Rn. 19, mit weiteren Nachweisen; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20).

Nach neuerer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO gilt auch seit dem Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/ 13829, S. 36 ff.) - in Umsetzung der Richtlinie 2016/ 1919/ EU („PKH-Richtlinie“) - unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens im Grundsatz unzulässig ist, weil die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung im Vordergrund steht und dieser nach Einstellung des Verfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt.

Von dem vorgenannten Grundsatz ist jedoch dann ausnahmsweise abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21.03.2022, 21 Qs 3/22 - nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen; LG Halle (Saale), Beschluss vom 15. April 2021 - 3 Qs 41/21 - juris, mit weiteren Nachweisen).

Maßgeblich für die Möglichkeit, von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ausnahmefall abzuweichen, ist die Neuregelung der §§ 141 StPO, mit dem neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 1 und 2 StPO) eine zeitliche Komponente für die Bestellung des Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren hinzugekommen ist, nämlich - bei besonderer Eilbedürftigkeit - nach Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Bestellung die unverzügliche Vorlage - spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung - an das zuständige Gericht zur gerichtlichen Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten (§ 142 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO) beziehungsweise die unverzügliche Vorlage des Antrags durch die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht (§ 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Soweit vertreten wird, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Angeklagten sowie einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft diene, die Rückwirkung auf etwas Unmögliches gerichtet sei und die notwendige Verteidigung des Angeklagten in der Vergangenheit nicht mehr gewährleistet werden könne, somit eine rückwirkende nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht komme (so - statt vieler - OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 Ws 19/ 20, 1 Ws 20/ 20), trägt diese Auffassung der neuerlichen zeitlichen Komponente jedenfalls bei der Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Rechnung. Die zeitliche Komponente ist nach der Gesetzesänderung ein wesentliches Element der Gewährung einer effektiven Verteidigung eines Beschuldigten und kann - entgegen der genannten grundsätzlichen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - bei der Entscheidung über einen Beiordnungsantrag im Ermittlungsverfahren nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im bereits eingestellten Ermittlungsverfahren liegen vor.

Der Antrag des Beschuldigten vom 29. Juli 2021 - eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am gleichen Tag - bis zur Einstellungsentscheidung vom 27. Oktober 2021 ist - ohne sachlichen Grund - von der Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Monaten nicht dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden, wodurch im vorliegenden Fall bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten die zeitliche Komponente bei der Verteidigerbestellung offensichtlich nicht mehr zureichend beachtet worden ist.

Die Kammer lässt im vorliegenden Fall aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die „unverzügliche“ Vorlage des Beiordnungsantrags an das Gericht ausdrücklich offen, welche konkrete Zeitspanne dem Begriff der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zugrunde gelegt wird, weil in jedem Einzelfall diese zeitliche Komponente wertend zu prüfen ist.

Darüber hinaus sah sich die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst, eine weitergehende Entscheidung für die Fälle der unterlassenen Verteidigerbestellung, in denen bereits Anklage erhoben worden ist, zu treffen (§ 142 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO steht vorliegend der rückwirkenden Bestellung nicht im Wege, weil ein zulässiger Antrag nach § 141 Abs.1 Satz 1 StPO vorlag und die Regelung nur für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag nach § 141 Abs. 2 StPO gilt (so auch LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21.03.2022, 21 Qs 3/22 - nicht veröffentlicht, mit weiterem Nachweis; LG Halle (Saale), Beschluss vom 15. April 2021 - 3 Qs 41/21 -, juris).

Die Kammer hat die in der Sache erforderliche Entscheidung getroffen und Herrn pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 309 Abs. 2 StPO).

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat - mangels eines anderen Kostenschuldners – die Staatskasse zu tragen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, § 473 Rn. 2).


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