Gericht / Entscheidungsdatum: AG Chemnitz, Beschl. v. 30.05.2022 - 11 Gs 1615/22
Eigener Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens ist zulässig.
11 Gs 1615/22
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Meineids
ergeht am 30.05.2022
durch das Amtsgericht Chemnitz - Ermittlungsrichter -
nachfolgende Entscheidung:
Der Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 142 Abs.3 Satz1 Nr.1 StPO bei-geordnet, weil ihr ein Verbrechen zur Last gelegt wurde.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 08.12.2021 beantragte Rechtsanwalt pp. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger der Beschuldigten gemäß § 140 Abs.1 Nr.2 StPO. Diesem Antrag war nachzukommen, weil der Beschuldigten ein Verbrechen des Meineids gemäß § 154 StGB zur Last gelegt wurde. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers hat unverzüglich zu erfolgen, § 141 Abs.1 StPO.
Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.04.2022 lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Ein Fall des § 141 Abs.2 Satz 3 StPO liegt nicht vor.
Einsender: RA F. Glaser, Berlin
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