Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leer, Beschl. v. 25.05.2022 - 111 OWi 175/22
Eigener Leitsatz: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung weiterer, nicht zur Akte gehörender Unterlagen. Nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO besteht lediglich das Recht auf Einsicht in die vorliegende Verfahrensakte, nicht jedoch auf eine inhaltliche Gestaltung derselben durch Hinzufügen weiterer Unterlagen.
Amtsgericht Leer
Beschluss
111 OWi 175/22
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht - Bußgeldabteilung - Leer durch die Richterin am Amtsgericht am 25.05.2022 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 06.05.2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Betroffene zu tragen.
Gründe:
Der Betroffene begehrt eine vollständige Akteneinsicht. Im Einzelnen beantragt er, Einsicht in die Messdaten inklusive Passwort und Token der streitgegenständlichen Messung, sowie in die Statistikdatei mit Case-List, die Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitrionic für das Messgerät, sowie in den offiziellen" Beschilderungsplan.
Der Landkreis Leer führte gegen ihn als Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen der verbotswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften.
Mit Schreiben vom 11.03., 14.03. und 27.04. und 06.05.2022 beantragte der Verteidiger des Betroffenen in wechselndem Umfang Akteneinsicht und u.a. ihm die unverschlüsselten Rohmessdaten einschließlich Passwort und Token, sowie Statistikdatei zur Verfügung zu stellen. Der Landkreis übersendete dem Verteidiger des Betroffenen daraufhin die Datei mit den Messdaten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Vermittlung des Token und der PIN über das Hessische Eichamt.
Mit Schreiben vom 06.05.2022 beantragte der Verteidiger des Betroffenen die gerichtliche Entscheidung.
Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Landkreis Leer hat die Einsicht in die weiteren Unterlagen zu Recht versagt, bzw. bereits erfüllt.
Der Betroffene hat ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Messdateien. Die Messreihe ist zunächst zwar kein Aktenbestandteil und es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung weiterer, nicht zur Akte gehörender Unterlagen (vgl. LG Limburg, Beschluss vom 30.08.2011, Az. 1 Qs 116/11). Nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO besteht lediglich das Recht auf Einsicht in die vorliegende Verfahrensakte, nicht jedoch auf eine inhaltliche Gestaltung derselben durch Hinzufügen weiterer Unterlagen.
Da der Landkreis Leer dem Verteidiger sowohl die Datei mit Messdaten, als auch die Statistikdatei mit Case-List am 13.04.2022 übersandt hat, erschließt sich dem Gericht der auf Übersendung dieser Daten gerichtete Antrag vom 06.05.2022 nicht. Der Landkreis Leer hat mit der Übersendung der verschlüsselten Datei und Hinweis auf die Bereitschaft der Vermittlung der Gutachtertoken und PIN das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen vollumfänglich erfüllt.
Soweit der Betroffene beantragt, die Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic zur Verfügung gestellt zu bekommen, hat der Landkreis dem Betroffenen Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung angeboten. Damit ist der Landkreis seiner Verpflichtung nachgekommen.
Das Gleiche gilt für den Beschilderungsplan. Dem steht nicht entgegen, dass die Position der Schilder im übersendeten Beschilderungsplan handschriftlich eingezeichnet ist. Das Gericht nimmt regelmäßig in der Hauptverhandlung diesen üblichen Beschilderungsplan mit allen Beteiligten in Augenschein.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473, 476 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OwiG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OwiG).
Einsender: RA W. Markus, Esterwegen
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