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Entscheidungen

beA

BeA. Behörde, aktive Nutzungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Leipzig, Beschl. v. 20.05.2022 - 7 K 1786/19

Eigener Leitsatz: Die durch § 55d VwGO vorgesehene aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form für professionelle Prozessteilnehmer gilt auch für Behörden.


VERWALTUNGSGERICHT LEIPZIG

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

pp.

Rechtsanwalt

wegen Auskunftsersuchen, hier: Untätigkeitsklage

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht am 20. Mai 2022 beschlossen:

1. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Wegen der Einzelheiten wird auf den o.g. Beschluss und die Einwendungen des Klägervertreters in seinem Schriftsatz vom 22. März 2022 Bezug genommen.

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2022 bleibt ohne Erfolg.

Auf die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2022 und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 2. Mai 2022, die sich das Gericht zu Eigen macht, wird verwiesen. Der Beklagte hat keine wirksamen prozessualen Erklärungen abgegeben, da weder die postalische Einreichung des Erinnerungsschriftsatzes noch die elektronische Einreichung durch eine vom Beklagtenvertreter abweichende Behörde den Anforderungen des § 55d VwG() entspricht. Die durch § 55d VwG() vorgesehene aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form für professionelle Prozessteilnehmer ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und bezieht sich ab dem 1. Januar 2022 auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen. Die Einhaltung der Vorschrift ist von Amts wegen zu beachten und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine herkömmliche Einreichung — etwa auf dem Postweg oder per Fax — ist prozessual unwirksam. Eine vo-rübergehende Unmöglichkeit, aus technischen Gründen keine elektronische Übermittlung vor-nehmen zu können, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr schildert der Beklagte eine fortdauernde Unmöglichkeit, da das besondere elektronische Behördenpostfach für das LfV Sachsen (von Anfang an) noch nicht eingerichtet sei.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


Einsender: RA C. Mucha, Leipzig

Anmerkung:


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