Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 11.04.2022 15 Qs 29/21
Eigener Leitsatz: Der Zeugenbeistand rechnet nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG ab.
In pp.
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 26.10.2020 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.10.2019 in Gestalt des Erinnerungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2020, 223 Ls 323 Js 21107/19, abgeändert.
Die an Rechtsanwalt pp. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 261,80 EUR (zweihunderteinundsechszig 80/100).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung des Erinnerungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2020, 223 Ls 323 Js 21107/19, wird aufgehoben.
Gründe
I.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dresden - Schöffengericht - am 1.10.2019 wurde dem Zeugen pp. als Zeugenbeistand beigeordnet. Der Zeuge wurde sodann in Gegenwart von Rechtsanwalt pp. vernommen.
Mit Schriftsatz vom 2.10.2019 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung der Vergütung von 633,08 EUR. Hierbei macht er eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 160,00 EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 220,00 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG in Höhe von 220,00 EUR sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer geltend, mithin einen Gesamtbetrag von 633,08 Euro.
Die Kostenbeamtin setzte am 30.10.2019 antragsgemäß fest.
Mit Schreiben vom 25.8.2020 legte die Bezirksrevisorin für die Staatskasse Erinnerung ein. Es entstünde lediglich die Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG.
Mit Schriftsatz vom 16.9.2020 begründete Rechtsanwalt pp. seine Auffassung, nach der der Zeugenbeistand wie der Verteidiger abrechnet, ausführlich unter Darlegung der Entstehungsgeschichte und Beifügung des Beschlusses des OLG Dresden vom 3.9.2020, 2 WS 595/19.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab, Beschluss vom 21.9.2020.
Der Richter setzte die Vergütung neuerlich antragsgemäß fest und legte der Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des Erinnerungsverfahrens auf, Beschluss vom 22.10.2020.
Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der Beschwerde vom 26.10.2020, mit dem Antrag, die Vergütung auf 261,80 EUR festzusetzen unter Verweis auf gerichtliche Entscheidungen.
Der Richter half nicht ab, Beschluss vom 5.11.2020.
II.
1. Die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde, über die gemäß §§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG nach Übertragung durch den Einzelrichter die Kammer zu entscheiden hatte, führt zur tenorierten Änderung der Festsetzung. Für die Tätigkeiten des Beschwerdegegners als Zeugenbestand fällt die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach 4301 Nr.4 VV RVG an.
2. Die Kammer schließt sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, nach der von einer Einzeltätigkeit des Zeugenbeistands auszugehen ist, vgl. OLG Dresden Beschlüsse vom 30.08.2019, 1 WS 220/19 und vom 17.12.2007, 3 Ws 84/07, juris und die umfänglichen Zitate bei LG Leipzig Beschl. v. 11.1.2021 - 701 Js 17306/17, BeckRS 2021, 41479, Rn 17.
Einzuräumen ist, dass die historische Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesetzgeber den Beistand gleich dem Verteidiger vergüten wollte und gerade nicht die Vergütung nach Abschnitt 3 des 4. Teils, BT DrS 15/1971 S. 220 f., 230. Dass die begehrte Klarstellung (BT DrS 17/11471 S. 281) im 2. KostRMoG am Bundesrat scheiterte (Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2012, BR DrS 517/12 S. 91), ändert nichts an der ursprünglichen Intension (anders offenbar OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021, 6 Ws 42/21, juris).
Die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, dass die Gleichstellung von Verteidiger und Beistand sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum böten, den konkreten Arbeitsaufwand abzubilden (BT DrS 15/1971 S. 220), hat sich nach Einschätzung der Kammer allerdings nicht bestätigt. Weitaus regelmäßiger als die Opferbegleitung scheint die Beistandschaft heute der Durchsetzung des Schutzes des § 55 StPO zu dienen und ist regelmäßig mit einer Beiordnung verbunden, die nach VV RVG zu einer fixen Gebühr führt, ohne dass die Gebühr dem Aufwand nach aus dem Rahmen entnommen würde. In den meisten Fällen ist die Gleichstellung mit der Vergütung des Verteidigers daher nicht sachgerecht. Insofern ist die bereits zitierte Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2012, die die begrenzten prozessualen Mittel des Zeugenbeistandes referiert, inhaltlich zutreffend.
Die Kammer kann ihre Auffassung auf den Wortlaut stützen, denn die Vorbemerkung 4 Abs. 1 des VV RVG unterstellt die Vergütung des Beistandes dem "Teil", mithin auch Abschnitt 3. Vergleichbar ist die Tätigkeit des Zeugenbeistandes ihrer Art nach regelmäßig eher mit einer Einzeltätigkeit als dem Wirken als Verteidiger. Es gibt keinen Vorrang der historischen Auslegung vor den anderen Auslegungstopoi.
Die Position der Kammer bleibt (inzwischen) auch innerhalb der Systematik des VV: Falls die Gebühr nach Nr. 4301 wegen hohen Aufwandes (zB mehrere Sitzungstage) unangemessen wird, kann eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Der Widerspruch zu Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV ist jedenfalls zum 1.1.2021 durch die Angleichung an die Vorbemerkung 4 Abs. 1 entfallen (G v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3229). Die Bundesregierung hat im Gesetzentwurf ausgeführt: "Da der Zeugenbeistand nach § 68b Absatz 2 StPO nur für Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, behandelt die herrschende Meinung den beigeordneten Zeugenbeistand vergütungsrechtlich nicht wie Verteidigerinnen und Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem Strafverfahren eine Einzeltätigkeit ausüben (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG)." BT DrS 19/23484, S. 87. Weiter heißt es dort: "Die Regelungen in Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG und in Vorbemerkung 5 Absatz 1 VV RVG sollen daher angeglichen werden. Im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Absatz 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt ist, erscheint es sachgerecht, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben." Insoweit kann der Gesetzgeber inzwischen mit der durch die Gerichte gefundenen Auslegung leben.
3. Die aus der Staatskasse zu ersetzende Vergütung berechnet sich mithin wie folgt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG 200,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00
19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 41,80
Endbetrag: 261,80
Dabei waren die bis 31.12.2020 maßgeblichen Gebührensätze zur Anwendung zu bringen.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S.2 und 3 RVG. Die Kammer hat zur Klarstellung die Kostenentscheidung des Erinnerungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2020 aufgehoben, die die zitierte Norm übersehen hat.
IV.
Die Kammer lässt die weitere Beschwerde nicht zu. Zwar wäre eine einheitliche Rechtsprechung des OLG Dresden wünschenswert, diese ließe sich aber auch durch eine Zulassung nicht erreichen, ein entsprechendes Verfahren (wie etwa bei § 132 GVG) ist für die Oberlandesgerichte nicht vorgesehen.
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