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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Absehen von der Bestellung, Einstellung, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2022 - 4 Qs 15/22

Eigener Leitsatz: 1. Die Einschränkungen des 141 Abs. 2 Satz 3 StPO 2 betreffen die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen und gelten bei Vorliegen eines Antrages gem. § 141 Abs. 1 StPO gerade nicht.
2. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig.


4 Qs 15/22

Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,

Verteidiger:

hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 11.04.2022 - Az: 28 Gs 67/22 - durch den Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 18.05.2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Die KPB Mettmann hat den Beschuldigten, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in der JVA Düsseldorf in anderer Sache (Az. 50 Js 755/21 der StA Düsseldorf) in Untersuchungshaft befand, unter dem 23.02.2022 als Beschuldigten zum gegenständlichen Tatvorwurf des Kennzeichendiebstahls schriftlich angehört. Hieraufhin meldete sich unter dem 11.03.2022 Rechtsanwalt pp. und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger bei gleichzeitiger Niederlegung seines Wahlmandats. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte das Verfahren unter dem 29.03.2022 gem. § 154 StPO ein, ohne dem Beiordnungsantrag unter Hinweis auf § 141 Abs. 2 S. 3 StPO zu entsprechen. Auch das Amtsgericht Ratingen wies mit Beschluss vom 11.04.2022 den Beiordnungsantrag unter Hinweis auf § 141 Abs. 2 S. 3 StPO zurück. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.04.2022 verfolgt Rechtsanwalt pp. sein Anliegen weiter.

II.

Auf die sofortige Beschwerde hin war der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 11.04.2022 aufzuheben, da die Beschwerde zulässig und begründet ist. Dem Beschuldigten war daher Rechtsanwalt pp. - auch rückwirkend - als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, da sich der Beschuldigte in anderer Sache in Untersuchungshaft befand. Aufgrund des Beiordnungsantrags mit Schreiben vom 11.03.2022 war dem Beschuldigten gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen, da ihm mit dem Anhörungsschreiben vom 23.02.2022 der Tatvorwurf eröffnet wurde und er in dieser Sache noch unverteidigt war.

Die unter dem 29.03.2022 erfolgte Verfahrenseinstellung gem. § 154 StPO durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt zu keiner anderen Betrachtung, da insbesondere die Vorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO nicht anwendbar ist. Die Einschränkungen des Absatzes 2 betreffen die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen und gelten bei Vorliegen eines Antrages gem. § 141 Abs. 1 StPO gerade nicht (LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2021 - Az. 17 Qs - 40 Js 4738/21 - 33/21; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2021, § 141 Rn. 10; Krawczyk, BeckOK StPO, 43. Edition Stand 01.04.2022, § 141 Rn. 23).

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt mangels eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 473 Rn. 2).

3
Dr. Ernst Schmidt Dr. Brosent
Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf


Einsender: RA H. Botterbrod, Düsseldorf

Anmerkung:


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