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Entscheidungen

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Zwangsvollstreckung, Staatsanwaltschaft elektronische Übermittlung, Nutzungspflicht beA

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Erfurt, Beschl. v. 11.4.2022 - M 1093/22

Eigener Leitsatz: Die Staatsanwaltschaft trifft eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130d ZPO.


In pp.

1. Die Erinnerung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 10.03.2022 gegen die Weigerung der Obergerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag vom 26.01.2022 (Az. 406 VRs 671 Js 23975/21) auszuführen, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 16.08.2021 (Az. 46 Cs 671 Js 23975/21).

Mit Schreiben vom 26.01.2022 erteilte die Gläubigerin auf schriftlichem Wege einen Vollstreckungsauftrag gegenüber der zuständigen Obergerichtsvollzieherin über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Erfurt. Darin beantragte sie unter anderem die Einholung einer Vermögensauskunft.

Diesem Antrag genügte die Gerichtsvollzieherin nicht. Die Gerichtsvollzieherin erbat mit Schreiben vom 08.03.2022 die elektronische Übermittlung eines Vollstreckungsantrags und berief sich dabei auf die Norm des § 130 d ZPO. Dem wiederum kam die Gläubigerin unter Darlegung der eigenen Rechtsauffassung nicht nach und beharrte auf die Durchführung des Vollstreckungsauftrages.

Die Gerichtsvollzieherin half dem Anliegen nicht ab und hat die Sache dem Vollstreckungsgericht zum 14.03.2022 als Erinnerung vorgelegt.

Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, Vollstreckungsaufträge der Staatsanwaltschaft nach dem Justizbeitreibungsgesetz unterlägen nicht den zivilprozessualen Formvorschriften. Es gelte vielmehr § 32b Abs. 3 StPO, der eine elektronische Übermittlung nur bei elektronischer Aktenführung vorsehe.

Die Gerichtsvollzieherin ist der Meinung, der Geltungsbereich des § 130 d ZPO erstrecke sich auch auf Vollstreckungsaufträge der Staatsanwaltschaft. Eine Bearbeitung schriftlicher Vollstreckungsaufträge sei nicht länger geboten.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und statthaft. Die Erinnerung ist gem. § 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 766 Abs. 2 ZPO statthaft, denn die Erinnerungsführerin adressiert mit ihrem Rechtsbehelf die Weigerung des Vollstreckungsorgans, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen.

Die ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus den §§ 766 Abs. 2, 764 Abs. 2, 802 ZPO, denn die Zwangsvollstreckung soll im Bezirk des Amtsgerichts Erfurt stattfinden.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages erfolgte zu Recht, denn der Auftrag ist nicht auf dem vorgeschriebenen elektronischen Wege erteilt worden. Damit folgt die Unwirksamkeit des formfehlerhaften Auftrages.

Die Staatsanwaltschaft trifft eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130 d ZPO. Die Staatsanwaltschaft vollstreckt Forderungen gem. § 459 StPO nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. Der § 6 JBeitrG ordnet ausdrücklich die sinngemäße Anwendung u. a. des § 753 Abs. 5 ZPO an, welcher seinerseits die entsprechende Geltung von § 130 d ZPO statuiert. Laut § 130 d Satz 1 ZPO sind insbesondere behördliche Anträge, d. h. auch solche der Staatsanwaltschaften, als elektronisches Dokument einzureichen.

Ausnahmen von dieser Regelung sind allein im Rahmen von § 130 d Satz 2 ZPO zugelassen, namentlich bei vorübergehenden technischen Hindernissen. Derartige Hindernisse wurden von der Erinnerungsführerin jedoch nicht vorgebracht.

Soweit sich die Erinnerungsführerin auf die Vorschrift des § 32b StPO beruft, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. § 32b StPO behandelt ausweislich des Wortlauts, der systematischen Stellung in der StPO und der Gesetzesbegründung die elektronische Strafaktenführung und die Kommunikation zwischen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten im Rahmen des Strafverfahrens. Regelungsgegenstand ist allein die Kommunikation unter den am Strafverfahren unmittelbar beteiligten Behörden und Gerichten (BTDrs. 18/9416 S. 49). Bezweckt ist die Ermöglichung einer effektiven Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der strafprozessualen Verfahrensbesonderheiten. Der Verzicht auf den Zwang zur Benutzung elektronischer Übermittlungswege soll gewährleisten, dass dem Straferkenntnisverfahren eigene, zeitkritische Erklärungen nicht aus technischen Gründen ausfallen und die Verfahrensdurchführung gefährden. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Organe der Zwangsvollstreckung entspricht dieser Intention nicht. Die Vollstreckung von Geldstrafen ist nicht in der geschilderten Weise durch kurzfristige Ausfälle bedroht, noch unterliegt sie anderen strafverfahrensrechtlichen Eigenheiten, sodass der von § 32b StPO geschaffene Ausnahmetatbestand auch bei sinngemäßer Anwendung des § 130 d ZPO keine Berücksichtigung finden kann.

Zudem trifft § 32b StPO in Bezug auf Vollstreckungsaufträge keine „andere Bestimmung“ im Sinne von § 459 StPO. Die StPO trifft über die Kommunikation mit den Vollstreckungsorganen nach dem oben genannten überhaupt keine Aussage. Der Vollstreckungsauftrag ist kein strafverfolgungsbehördliches Dokument (so auch: AG Nordhorn Beschl. v. 11.3.2022 – 4 M 3123/22, BeckRS 2022, 4362).

§ 32b StPO wird vielmehr von der ausdrücklichen Spezialreglung aus § 459 StPO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i. V. m. § 753 Abs. 5 ZPO verdrängt. Der Gesetzgeber hat mit der genannten Verweisung gerade nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gänzlich auszunehmen. Eine derartige Ausnahme stünde zudem im Widerspruch mit der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 130 d ZPO, welcher die Nichtnutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch eine qualifizierte Minderheit gerade auszuschließen bezweckt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.


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Anmerkung:


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