Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 01.03.2022 4 W 3/22
Leitsatz des Gerichts: 1. Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung kann bereits dann durch einen Arrest gesichert werden, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits eines materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben; eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.
2. Dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, steht einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegen.
3. In Arzthaftungsverfahren ist regelmäßig die Vermutung gerechtfertigt, dass die Partei ohne eine Erfolgsvereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
4. Die Kündigung des Anwaltsvertrages unmittelbar vor Beendigung des Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich kann einen Arrestgrund begründen.
In pp.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 7.12.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsgegner begehren Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Widerspruch gegen eine Arrestanordnung des Landgerichts vom 13.8.2021. Zugunsten der Antragstellerin, die die Antragsgegner als Rechtsanwaltskanzlei in einer Arzthaftungsstreitsache vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht vertreten hat, war dort in Höhe einer Gebührenforderung nebst Kosten und Auslagen von 157.150 der dingliche Arrest in eine Schadensersatzforderung gegenüber dem Beklagten des Ausgangsverfahrens angeordnet worden. Der zugrundeliegende Anspruch der Antragstellerin wird aus einer Honorarvereinbarung vom 13.2./26.2.2019 abgeleitet. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Behauptung der Antragsgegner, die Antragstellerin habe sich nicht an Absprachen gehalten, bringe einen Vergütungsanspruch nicht zu Fall. Ob hiergegen Einwendungen berechtigt seien, müsse in einem Gebührenprozess vor dem LG Berlin geklärt werden. Mit der sofortigen Beschwerde meinen die Antragsgegner, ein Vergleich mit dem Herzzentrum sei bislang nicht geschlossen worden, so dass es keine durch Arrest zu sichernde Forderung gebe. Die Erfolgsvereinbarung mit der Antragstellerin sei infolge der Kündigung des Mandatsverhältnisses hinfällig und überdies nach § 3a RVG nichtig, weil ihnen sowohl in erster Instanz als auch vor dem Kammergericht Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, der geltend gemachte Anspruch die gesetzlichen Gebühren indes weit übersteige. Zur Kündigung des Mandatsverhältnisses seien sie bewogen worden, weil die Antragstellerin versucht habe, sie zur Zustimmung zum Vergleichsschluss zu veranlassen, ohne ihnen Kenntnis über die Parameter und das Endergebnis der Entschädigungssumme zu vermitteln. Namentlich hätten sie zu keinem Zeitpunkt eine klare und verbindliche Auskunft über die Höhe der Gerichtskosten erhalten; stattdessen sei ihnen angedroht worden, dass das Gericht den Streitwert auch in Höhe von 2.446.939,90 festsetzen könne.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist nach §§ 127 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO erhoben. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Für den Widerspruch gegen die Arrestanordnung des Landgerichts besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens ist von dem Bestehen des geltend gemachten Arrestanspruches in voller Höhe auszugehen.
1. Gemäß § 916 I ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
a) Ein solcher Anspruch folgt hier aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit der Erfolgshonorarvereinbarung vom 13./26.2.2019. Nach Ziff. 5 lit b) schuldet der Auftragnehmer hiernach 25% der durchgesetzten Schadensersatzsumme zuzüglich Umsatzsteuer (5 lit c) der Vereinbarung) und der verauslagten Kosten (5 lit d) der Vereinbarung). Die Berechnung der Höhe der mit dem Arrestantrag geltend gemachten Forderung ist ausgehend von dem Vergleichsbetrag von 500.000,- und der geltend gemachten Auslagen gem. der Rechnung der Antragstellerin vom 12.7.2021 (Bl. 28ff. d.A.) zwischen den Parteien nicht im Streit.
b) Allerdings ist der von der Antragstellerin mit der Gegenseite im vor dem Kammergericht anhängigen Verfahren 20 U 25/19 vereinbarte Vergleich nicht gem. § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert worden, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 5.7.2021 der Antragstellerin das Mandat entzogen hat. Auf eine solche Protokollierung kommt es jedoch für einen zu sichernden Anspruch nach § 916 ZPO auch nicht an. Der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat nämlich nur feststellenden Charakter, indem er einen materiell-rechtlich zwischen den Parteien vereinbarten Prozessvergleich zum Vollstreckungstitel i.S. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO macht (BGH, Urteil vom 2.2.2012 - I ZB 95/10 juris; ZöllerGreger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 278 ZPO, Rn. 35). Ein auf den Abschluss eines solchen Vergleichsvertrages gerichtetes Angebot hat die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 8.6.2021 (Anlage 41) gegenüber der Gegenseite in dem o.a. Berufungsverfahren vor dem Kammergericht unterbreitet. Es enthält einen ausformulierten Vergleichsvorschlag, der ausdrücklich als verbindlich und mit der Bereitschaft zur Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO gekennzeichnet ist. Dass die Antragstellerin im Zeitpunkt dieses Angebots über die hinreichende Vertretungsmacht verfügte, die Antragsgegnerin im Außenverhältnis zum Abschluss eines Vergleichsvertrages zu binden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Aus dem Schreiben Anlage 40 ergibt sich im Übrigen, dass die Antragsgegner sich noch am 7.6.2021 mit den Eckpunkten dieses Vergleichsvorschlags auch im Innenverhältnis zu der Antragstellerin einverstanden erklärt hatten. Dieses Angebot hat die Gegenseite telefonisch bereits am 1.7.2021 und sodann bestätigend mit dem Schreiben vom 6.7.2021 (Anlage 47) gegenüber der Antragstellerin angenommen. Ob aufgrund der Mandatskündigung, die die Antragsgegner am 5.7.2021 gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen hatten, deren Empfangsvollmacht bei Eingang des Schreibens vom 6.7.2021 erloschen war und die Gegenseite hiervon Kenntnis hatte, kann dahinstehen. Der Abschluss eines Vergleichsvertrages über die Entschädigungszahlung in einer Arzthaftungssache unterliegt nach § 779 BGB keiner Form und konnte bereits durch die mündliche Annahmeerklärung im Telefonat vom 1.7.2021 erklärt werden.
c) Anhaltspunkte, die eine nachträgliche Anfechtung oder eine Unwirksamkeit dieses Vergleichs rechtfertigen könnten, haben die Antragsgegner nicht behauptet. Dass sie sich über die infolge der Übernahme einer Kostenquote von 60% von ihnen zu tragenden Gerichtskosten im Unklaren waren, kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, könnte eine Irrtumsanfechtung des Vergleichs jedoch nicht rechtfertigen, weil ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über Tatsachen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit eines Vergleichs führt (BGH, Urteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 191/18 -, Rn. 37, juris m.w.N.). Dass die Beklagtenseite im Verfahren vor dem Kammergericht gleichwohl einer Aufhebung oder Abänderung des Vergleichs zugestimmt oder sich auf die Wirksamkeit des Vergleichsvertrags im Prozess nicht berufen hätte, machen die Antragsgegner nicht geltend. Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung der Antragsgegner, die es nach § 242 BGB ausnahmsweise rechtfertigen könnten, der Antragstellerin die Geltendmachung ihrer aus dem Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung resultierenden Gebührenansprüche nach Treu und Glauben zu versagen, liegen schließlich ebenfalls nicht vor. Ihre Behauptung, es habe eine Abmachung zwischen den Anwälten gegeben, ihnen durch den Vergleichsabschluss zu schaden, ist unsubstantiiert, zur Festsetzung eines Streitwerts für das Verfahren auf 2.446.939, 90 , die sie der Initiative der Antragsteller zuschreiben, ist es im Verfahren vor dem KG ausweislich der vorliegenden vorläufigen Streitwertfestsetzung auch zu keinem Zeitpunkt gekommen. Dass die Honorarforderung derzeit noch nicht fällig ist, weil der Vergleichsbetrag wegen der ausstehenden gerichtlichen Protokollierung noch nicht ausgezahlt wurde, was nach Ziff. 5 lit f) der Vereinbarung Fälligkeitsvoraussetzung ist, steht dem Arrestanspruch nicht entgegen. Es handelt sich insofern um einen betagten Anspruch gem. § 916 Abs. 2 ZPO.
d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung vom 13.9.2019. Die Auffassung, eine solche Vereinbarung dürfe mit einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, nicht geschlossen werden, wenn hieraus eine höhere als die gesetzliche Vergütung resultiere, ist rechtsfehlerhaft. Mit § 4a Abs. 1 S. 3 RVG ist vielmehr die ausdrückliche Möglichkeit geschaffen worden, auch in Mandaten, die grundsätzlich der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe unterfallen, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Bei der Beurteilung, ob der Rechtsuchende aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, bleibt nach § 4a Abs. 1 S. 3 RVG die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht (dazu auch Fölsch, MDR 2016, 133 ff.). In der Gesetzesbegründung zu Art. 14 Nr. 3 ist dazu ausgeführt, dass es Ziel der Neuregelung sei, Rechtsanwälten für eine Leistung, die zu einem erheblichen Vermögenszuwachs beim Antragsteller führt, eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen. Gleichzeitig setze die Regelung Anreize, auch Mandate nicht bemittelter Rechtssuchender mit dem gebotenen Aufwand zu betreuen. Zudem könnten sich Entlastungen für die Staatskasse ergeben (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 14.11.2012, BT-Drucks. 17/11472, S. 50 zu Art. 14 Nr. 3, § 4a Abs. 1 S. 3 RVG). Wenngleich sich die Gesetzesbegründung vorrangig auf die Beratungshilfe bezieht, gelten die Beweggründe für den Fall der Prozesskostenhilfe, den § 4a RVG ausdrücklich miteinbezieht, gleichermaßen (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2018 - I-7 W 21/17 -, Rn. 11 - 14, juris).
e) Allerdings darf ein Erfolgshonorar außer in den - hier nicht einschlägigen - Fällen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVG nur vereinbart werden, wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Würdigung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Bei einer umfangreichen Arzthaftungssache ist dies regelmäßig der Fall, schon weil diese aufgrund der einzuholenden Sachverständigengutachten mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sind. Schon in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurde daher zu § 4a RVG festgehalten: In der Vergütungsvereinbarung sollen die Geschäftsgrundlagen festgehalten werden, von denen die Vertragsparteien bei der Vereinbarung der erfolgsbasierten Vergütung ausgehen. Ermittlungs- und Prüfungspflichten werden nicht begründet. Ausreichend kann es etwa sein, wenn festgehalten wird, dass angesichts eines bestimmten allgemeinen Prozessrisikos etwa in Arzthaftungsangelegenheiten auch in dem vorliegenden Einzelfall von diesem Risiko ausgegangen werde. (BT-Drs. 16/8916, S. 17; vgl. auch Kleine-Cosack, BB 2008, 1406, 1408). Vorliegend geht die Begründung in Ziff. 2 der Vereinbarung über diese Minimalanforderungen deutlich hinaus, weil dort festgehalten wird, dass die Angelegenheit u.a. wegen der Beteiligung mehrerer Behandler, des Vorliegens eines negativen Gutachtens, das angefochten werden muss, der Schwierigkeiten bei der Schadensbezifferung und der Notwendigkeit, mehrere Rechtsanwälte einzubinden, überdurchschnittlich aufwändig ist. Die nach § 4 Abs. 3 RVG erforderlichen Angaben sind in der als Anlage 6 vorgelegten Erfolgshonorarvereinbarung auch vorliegend enthalten: Ziff. 5b) legt die für die Vergütung erforderliche Bedingung und das im Erfolgsfalle zu zahlende Honorar mit 25% der durchgesetzten Schadensersatzansprüche fest (§ 4a Abs. 3 Nr. 1 RVG), die wesentlichen Gründe sind in Ziff. 1 der Vereinbarung, die voraussichtliche gesetzliche Vergütung ist in Ziff. 8 enthalten (§ 4a Abs. 3 Nr. 3 und 4 RVG).
f) Dass die Antragsgegner das Mandat gekündigt haben, lässt den Anspruch aus der Erfolgshonorarvereinbarung nach Ziff. 6 der Vereinbarung schließlich ebenfalls nicht entfallen, weil der Vergleichsabschluss unstreitig ganz oder im Wesentlichen auf der Initiative der Antragstellerin beruhte.
2. Auch ein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO liegt vor.
a) Die Verhängung des dinglichen Arrestes setzt nach § 917 Abs. 1 ZPO die Besorgnis voraus, dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung der zu sichernden Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Vollstreckungsgefährdung muss nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen beruhen, es genügt vielmehr ein rechtmäßiges Verhalten, sofern es nur die künftige Vollstreckung - objektiv - gefährdet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2014 - V-4 Kart 14/14 (OWi) -, Rn. 12, juris). Allein das vertragswidrige Verhalten des Schuldners stellt aber noch keinen Arrestgrund dar, vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für eine Gefährdung hinzukommen. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 5 W 24/14 -, Rn. 4, juris).
b) Vorliegend besteht infolge des Ausscheidens der Antragstellerin aus dem Verfahren vor dem Kammergericht und des damit verbundenen Verlustes jeglicher Einflussnahmemöglichkeiten auf die prozessuale Abwicklung des geschlossenen Vergleichs die begründete Gefahr, dass sie keine Kenntnis von der Beendigung des Verfahrens und der Auszahlung der Vergleichssumme erhält und damit die Ansprüche aus der wirksamen Erfolgshonorarvereinbarung nicht durchsetzen kann. Dies gilt umso mehr, weil die Antragsgegner die Wirksamkeit dieser Vereinbarung durchgängig leugnen und eine schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses behaupten, die jedoch in ihrem tatsächlichen Vorbringen keine Stütze findet. Das Verhalten der Antragsgegner, die nahezu 11 Jahre nach der Mandatserteilung sowie der Vorfinanzierung von Auslagen und der vollständigen Stundung von Anwaltsgebühren aufgrund der Erfolgshonorarvereinbarung das Mandatsverhältnis ohne hinreichenden Grund gekündigt haben, erachtet der Senat als unlauter und in der konkreten Situation geeignet, die Vollstreckung der derzeit noch betagten Honorarforderung wesentlich zu erschweren. Ob daneben die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung auch darauf gestützt werden kann, dass sich die Antragsgegner, die gebürtig aus Kasachstan stammen, ins Ausland absetzen, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten. Die Verpflichtung der Antragsgegner, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz (Ziff. 1812 GKG), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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