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Entscheidungen

Zivilrecht

Besorgnis der Befangenheit, Terminsänderung, dienstliche Äußerung, objektive Gründe

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 25.04.2022 – 2 U 69/19

Eigener Leitsatz: 1. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters (§ 42 Abs. 2 ZPO) vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, welche vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.
2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Da es nicht Aufgabe des abgelehnten Richters ist, die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen in seiner Erklärung “zu würdigen” bzw. die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung nachträglich zu rechtfertigen oder zu verteidigen, kann die Abgabe einer dienstlichen Erklärung vollständig unterbleiben oder sich auf einen Verweis auf die Akten beschränken, wenn das Ablehnungsersuchen allein auf bereits aktenkundige Gründe gestützt wird.
3. Wird ein Terminänderungsantrag (§ 227 ZPO) erst unmittelbar vor dem anberaumten Termin unter Hinweis auf eine Erkrankung gestellt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, die Partei zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, müssen die Gründe für die Verhinderung bereits in dem Verlegungsantrag so angegeben und untermauert werden, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.


In pp.

Die Ersuchen des Klägers vom 25. März 2022, vom 27. März 2022 und vom 29. März 2022, den Richter am Kammergericht pp.. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden für unbegründet erklärt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen sowie auf Zahlung der hieraus resultierenden Vergütung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit dem von beiden Parteien angefochtenen Urteil teilweise stattgeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Beklagten haben ihre Berufung mittlerweile wieder zurückgenommen.

Nach der Übertragung der Sache auf den nunmehr abgelehnten Richter als Einzelrichter hat dieser mit einer Verfügung vom 17. Februar 2022 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. März 2022 anberaumt. Dieser Termin ist auf Antrag des Klägers wegen der Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten auf Montag, den 28. März 2022, 14:00 Uhr, verlegt worden. Mit einem am Freitag, den 25. März 2022, eingegangenen Schriftsatz hat der Klägervertreter eine erneute Verlegung des Termins beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass er diesen aufgrund der Folgen eines am 19. März 2022 erlittenen Unfalls nicht wahrnehmen könne. Mit einer Verfügung vom gleichen Tag hat der abgelehnte Richter um Verständnis gebeten, dass der bereits am nächsten Montag stattfindende Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt werden könne, weil erhebliche Gründe hierfür nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien. Alternativ bestehe jedoch die Möglichkeit, die Verhandlung zum vorgesehenen Termin im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen, sofern dies von dem Klägervertreter gewünscht werde.

Mit einem ebenfalls noch am Freitag, den 25. März 2022, eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Verlegungsantrag unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 21. März 2022 wiederholt und den zuständigen Einzelrichter als befangen abgelehnt. Die Zurückweisung des Terminverlegungsantrags sei in seinem Duktus von einem derart aggressiven Zynismus geprägt, dass die subjektiv negative Einstellung des abgelehnten Richters für jeden unvoreingenommenen Dritten ohne Weiteres gewahr werde. Mit einem weiteren am Sonntag, den 27. März 2022, eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagtenvertreter sein Ablehnungsersuchen wiederholt. In den Anmutungen des abgelehnten Richters liege die Aufforderung, mit einem Krankentransport zu erscheinen und der Termin auf einer Kranken-Bahre liegend unter Schmerzen durchzuführen. Diese noch nicht erlebte Variante richterlicher Selbstherrlichkeit bezeuge allgemein eine Menschenverachtung und speziell Behindertenfeindlichkeit, was von dem vorauszusetzenden Bild eines deutschen Richters erheblich abweiche.

Der abgelehnte Richter hat hierauf am Montag, den 28. März 2022, als unaufschiebbare Eilmaßnahme den am gleichen Tag anstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Ferner hat er dienstliche Erklärungen abgegeben, die sich auf einen Verweis auf den Inhalt der Akten beschränken. Der Kläger hat die dienstlichen Erklärungen zum Anlass genommen, den zuständigen Einzelrichter mit einem Schriftsatz vom 29. März 2022 erneut als befangen abzulehnen. Indem der Richter es nicht für nötig befunden habe, auf die Vorhalte in den beiden bisherigen Ablehnungsersuchen einzugehen, habe er zu erkennen gegeben, dass ihm die Befürchtungen des Klägers gleichgültig seien. Damit werde deutlich, dass er den Anliegen und der Person des Klägers ganz allgemein die vorauszusetzende Achtung und Anerkennung versage. Hierin liege nicht nur eine Verletzung der Dienstpflichten des Richters, sondern auch ein weiterer Ablehnungsgrund.

Die Beklagten sind den Ablehnungsersuchen des Klägers mit einem Schriftsatz vom 14. April 2022 entgegengetreten.

II.

Die Ablehnungsersuchen des Klägers sind nicht begründet, weil kein Grund vorliegt, der nach § 42 Abs. 2 ZPO geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Solche Gründe folgen weder aus der Zurückweisung des Terminverlegungsantrags (1.) noch aus der nach dem Empfinden des Klägervertreters menschenverachtenden und behindertenfeindlichen Einstellung des abgelehnten Richters (2.). Schließlich gibt auch der Inhalt der dienstlichen Erklärungen des Richters keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit (3). Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst wie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (4.).

1. Die Zurückweisung des Antrags, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2022 kurzfristig wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Klägervertreters aufzuheben, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Alleiniger Gegenstand eines Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO ist eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Ein Ablehnungsersuchen kann daher grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 4 W 300/20, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2013 – 17 U 221/12, MDR 2014, 242; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 28). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 15 W 31/06, NJW-RR 2006, 1577; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 42 Rn. 11).

Nach diesen Grundsätzen vermag der Umstand, dass der abgelehnte Richter dem Terminverlegungsantrag einer Partei nicht entsprochen hat, die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, weil eine Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 6. April 2006 – V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 [2494]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 9 W 25/21, NJW-RR 2021, 1077; OLG Brandenburg NJ 2019, 390; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5 Aufl. 2020, § 42 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 42 Rn. 14 m. w. N. in Fn. 81). Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Aufhebung des Termins offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte (BGH, Urteil vom 28. April 1958 – III ZR 43/56, BGHZ 27, 163 [167] = NJW 1958, 1186; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. September 1998 – 1 W 32/98, NJW-RR 1999, 1291 [1292]) oder sich aufgrund der Ablehnung des Verlegungsantrags der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Dresden, Beschluss vom 22. November 2016 – 18 WF 985/16, NJ 2017, 29; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2006 – 15 W 43/06, NJW 2006, 2787).

Ausgehend von diesem Maßstab sind für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit in dem hier vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Dies folgt bereits daraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Termins wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der eingetretenen Erkrankung tatsächlich nicht vorlagen. Zwar ist eine Partei zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Hinderungsgründe gemäß § 227 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Aufforderung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden verpflichtet. Wird ein Terminänderungsantrag – wie in dem hier vorliegenden Fall – allerdings erst unmittelbar vor dem anberaumten Termin unter Hinweis auf eine Erkrankung gestellt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, die Partei zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, müssen die Gründe für die Verhinderung bereits in dem Verlegungsantrag so angegeben und untermauert werden, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. April 2021 – 6 A 2041/18, juris Rn. 12, VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 11 ZB 16.30121, NJW 2017, 103; Prütting/Gehrlein/Kazele, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 227 Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 227 Rn. 8).

Vor dem Hintergrund dieser bei einer anwaltlich vertretenen Partei als bekannt vorauszusetzenden Rechtsprechung ist es nicht verständlich, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Krankenhausbescheinigung vom 21. März 2022 nicht bereits seinem Terminverlegungsantrag vom 25. März 2022 beigefügt hat, was mit keinem nennenswerten zusätzlichen Aufwand verbunden gewesen wäre. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb er nach der Ablehnung des Verlegungsantrags die fehlende Glaubhaftmachung nicht schlicht nachgeholt hat, was unter den gegebenen Umständen ebenfalls noch möglich gewesen wäre. Die nunmehr notwendig gewordene Durchführung eines gesonderten Ablehnungsverfahrens nach §§ 42 ff. ZPO führt zu einer weiteren Verzögerung des Rechtsstreits, was nicht im Interesse des Klägers liegen kann, der bereits geraume Zeit auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts wartet.

Es kommt noch hinzu, dass der abgelehnte Richter dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich angeboten hat, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Ton- und Bildübertragung (§ 128a ZPO) teilzunehmen. Entgegen der polemisch vertretenen Auffassung des Klägers war dieser Vorschlag nach dem damaligen Kenntnisstand des abgelehnten Richters auch keineswegs völlig abwegig. Den Verlegungsantrag vom 25. März 2022 hat der Klägervertreter in erster Linie mit seiner durch seine Beinamputation und den Folgen des Unfalls vom 19. März 2022 eingeschränkten Mobilität begründet. Von anhaltenden Dauerschmerzen war in diesem Schriftsatz nur am Rande in einem Klammerzusatz die Rede. Darüber hinaus deutet auch der Umstand, dass der Klägervertreter in seinem Terminverlegungsantrag vom 25. März 2022 auch zur Sache selbst vorgetragen hat, nicht auf dessen Verhandlungsunfähigkeit hin.

2. Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der abgelehnte Richter nach dem Empfinden des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten von einem „aggressiven Zynismus“, einer „noch nicht erlebten Variante richterlicher Selbstherrlichkeit“ sowie einer „Menschen-Verachtung und speziell Behinderten-Feindlichkeit“ geprägt sei und nicht über ein „Minimum an menschlichem Einfühlungsvermögen“ verfüge.

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, welche vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 – II ZB 2/10 – Rn. 13, NJW 2011, 1358; BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2003 – V ZB 22/03 –, BGHZ 156, 269 = NJW 2004, 164; BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2000 – 1 BvR 539/96 –, BVerfGE 102, 122 (125) = NJW 2000, 2808). Es gilt somit ein objektiver Maßstab, der allerdings durch die Bezugnahme auf den Standpunkt der ablehnenden Partei einen gewissen subjektiven Einschlag erhält (Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021, § 42 ZPO Rn. 6; Conrad, MDR 2015, 1048 f.). Ein erfolgreiches Ablehnungsersuchen setzt danach nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht der ablehnenden Partei objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen (vgl. auch MüKoZPO/Stackmann, a. a. O., Rn. 4). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge der ablehnenden Partei reichen hingegen grundsätzlich nicht aus, um ein Ablehnungsersuchen zu rechtfertigen (Wieczorek/Schütze/Gerken, a. a. O., § 42 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl. 2021, § 42 Rn. 9).

Nach diesen Maßstäben vermag die Befürchtung des Klägers, aufgrund einer negativen Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten unfair behandelt zu werden, die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Denn diese subjektive Befürchtung beruht nicht auf auch nur annähernd objektiv nachvollziehbaren Erwägungen. Die Verfügung vom 25. März 2022, mit dem der abgelehnte Richter die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2022 aus – wie bereits dargelegt – rechtlich zutreffenden Gründen abgelehnt hat, ist in einem höflichen und gegenüber den Parteien respektvollen Ton verfasst. Darüber hinaus ist der abgelehnte Richter dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dadurch entgegenkommen, dass er ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Ton- und Bildübertragung angeboten hat.

3. Schließlich begründen auch die von dem abgelehnten Richter abgegebenen dienstlichen Erklärungen vom 28. März 2022 – entgegen der mit dem Schriftsatz vom 29. März 2022 geltend gemachten Auffassung des Klägers – nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der abgelehnte Richter hat in den Erklärungen jeweils auf den Inhalt der Akten verwiesen und von einer weiteren Stellungnahme zu den gegen ihn gerichteten Befangenheitsanträgen abgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies nicht zu beanstanden und rechtfertigt erst Recht nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10 – Rn. 11, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 – II ZB 2/10 – Rn. 17, NJW 2011, 1358, jeweils m. w. N.) sowie der nahezu einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 1 W 1735/09 –, OLGR 2009, 875; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 5 W 155/03 - OLGR 2003, 362; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 44 Rn. 9 m. w. N.; a. A. offenbar OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2013 – 11 WF 86/13, MDR 2013, 1525; E. Schneider; NJW 2008, 491 [492]) dient die nach § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene dienstliche Äußerung allein der Tatsachenfeststellung. Da es somit nicht Aufgabe des abgelehnten Richters ist, die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen in seiner Erklärung “zu würdigen” bzw. die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung nachträglich zu rechtfertigen oder zu verteidigen, kann die Abgabe einer dienstlichen Erklärung auch vollständig unterbleiben oder sich auf einen Verweis auf die Akten beschränken, wenn das Ablehnungsersuchen – wie in dem hier vorliegenden Fall – allein auf bereits aktenkundige Gründe gestützt wird (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10 – Rn. 12, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 – II ZB 2/10 – Rn. 18, NJW 2011, 1358; MüKoZPO/Stackmann, a. a. O., § 44 Rn. 10; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 44 Rn. 9).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich bei den Kosten des Ablehnungsverfahrens um solche der Hauptsache handelt (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46 Rn. 8 m. w. N.).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).


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