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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Rechtsfolgen, Einziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 28.04.2022 - 25 Qs 32/22

Eigener Leitsatz: Auch wenn es sich bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, sondern um eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB eigener Art, ist sie als sonstige Rechtsfolge, die einem Angeklagten ggf. im Fall seiner Verurteilung droht, bei der Beurteilung der "Schwere der Rechtsfolge“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.


LG Magdeburg
Beschluss
25 Qs 227 Js 6050/21 (32/22)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Unterschlagung

hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 28. April 2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 4. April 2022 (Az.: 12 Ds 227 Js 6050/21 (98/22), mit dem der Antrag der Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen wurde, aufgehoben.
Der Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. mit Wirkung zum 18. März 2022 als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat gegen die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 Anklage wegen Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB erhoben, da sie bei am 8. Januar 2021 zwei Rollrüstungen im Wert von insgesamt 10.000,00 Euro angemietet und diese nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht zurückgegeben habe. Ferner hat die Staatsanwaltschaft beantragt, in Höhe von 10.000,00 Euro die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB.
Am 17. März 2022, beim Justizzentrum Magdeburg am 18. März 2022 eingegangen, hat Rechtsanwalt pp. die Verteidigung der Angeklagten angezeigt und beantragt, ihr als notwendiger Verteidiger beigeordnet zu werden.

Diesen Antrag hat der Verteidiger am 23. März 2022 dahingehend begründet, dass im Rahmen der Beiordnung eines Verteidigers wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO auch zu beachten sei, dass seine Mandantin durchgängig seit 2012 arbeitslos sei und Hartz-IV-Leistungen erhalte. Die Anklage fordere die Einziehung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 Euro gegenüber seiner Mandantin. Deshalb liege eine schwere Rechtsfolge vor, die die begehrte Beiordnung rechtfertige.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat am 31. März 2022 beantragt, den Antrag auf Pflichtverteidigung abzulehnen, da der Sachverhalt einfach sei und die Einziehung lediglich eine Folge der Tat.

Am 4. April 2022 hat das Amtsgericht Magdeburg den Beiordnungsantrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Die Einziehung sei als Nebenfolge zu berücksichtigen und Folge der Tat. Der Sachverhalt sei ansonsten einfach.

Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger der Angeklagten am 8. April 2022 zugestellt, gegen den er sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom selben Tage wendet. Zur Begründung verweist der Verteidiger auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 17. und 23. März 2022.

II.

Die gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte (die Angeklagte) nicht selbst verteidigen kann.

Die Sach- und Rechtslage ist hier denkbar einfach gelagert, da einzig zu klären ist, ob die Angeklagte die von ihr angemieteten Rollrüstungen widerrechtlich nicht an den Vermieter ausgekehrt hat oder nicht und ob dieser Wert bzw. ein Surrogat bei ihr verblieben sind.

Jedoch liegt die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge vor. Diese wird nicht schon bei jeder zu erwartenden Freiheitsstrafe, aber bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe angenommen und überdies bei allen sonstigen Rechtsfolgen, die in dem betreffenden Strafverfahren angeordnet werden können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 140, Rdn. 23b). Auch wenn es sich bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, sondern um eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB eigener Art, ist sie hier als sonstige Rechtsfolge, die der Angeklagten im Fall ihrer Verurteilung droht, zu berücksichtigen. Der Angeklagten, die Empfängerin von Sozialleistungen ist, droht im Falle ihrer Verurteilung die Einziehung des Werts von Taterträgen im Sinne von §§ 73, 73c StGB in Höhe von 10.000,00 Euro, was einen nicht unerheblichen Betrag darstellt. Es handelt sich insoweit um einen drohenden Nachteil solch schwerwiegender Art, dass aufgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (vgl. auch insoweit LG Regensburg, Beschluss vom 17. August 2021, Az.: 5 Qs 172/21; Karlsruher Kommentar - Willnow, 8. Auflage, § 140, Rdn. 21, zitiert nach Beck-Online).

Daher war der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 4. April 2022 auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA J. Glaser, Halberstadt

Anmerkung:


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