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Entscheidungen

Zivilrecht

Anwaltsvertrag, Verletzung, Kontaktaufnahme Mandant. Verschulden des Rechtsanwalts

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2022 – 24 U 37/21

Eigener Leitsatz: Ein Rechtsanwalt schuldet dem Mandanten eine umfassende und erschöpfende Unterrichtung über den Verlauf eines für diesen geführten Prozesses. Hierzu muss er, sofern Probleme bei der Kontaktaufnahme auftreten, alle ihm bekannten Möglichkeiten ausschöpfen. Hierzu gehört auch die Verwendung einer E-Mail-Adresse.


In pp.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 22. März 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 246.000,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen behaupteter defizitärer Beratung im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 14e O 172/10) in Anspruch.

Der Kläger sowie die Herren R (im Folgenden: R) und S (im Folgenden: S) waren als Verwaltungsräte der F. AG (im Folgenden: F-AG), Schweiz, tätig. Der Beklagte war Justiziar der F-AG.

Zunächst wurde nur die F-AG, nachfolgend zudem die drei Verwaltungsräte von der SBmbH (im Folgenden: SBmbH) vor dem Landgericht Düsseldorf in dem genannten Prozess auf Zahlung von EUR 376.979,60 nebst Zinsen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen. Der auch als Rechtsanwalt tätige Beklagte bestellte sich am 25. Januar 2011 für die F-AG und die drei Verwaltungsräte. Während des Verfahrens wurde die F-AG liquidiert, das Konkursverfahren geschlossen und die F-AG im August 2013 gelöscht. Der Rechtsstreit wurde gegen die drei Verwaltungsräte weitergeführt.

Zu Beginn des Verfahrens fanden Besprechungen zwischen dem Beklagten und den drei Verwaltungsräten statt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens stand der Beklagte mit den Verwaltungsräten S und R in Kontakt, während der Kontakt zum Kläger aus zwischen den Parteien streitigen Gründen abgebrochen war. Dem Beklagten wurde von S und R mitgeteilt, auch sie hätten keinen Kontakt mehr zum Kläger, welcher offenbar in Südamerika untergetaucht sei.

Auf E-Mail-Nachfrage des Beklagten vom 12. April 2013 an die Adresse „pp.@pp.“ teilte der Kläger dem Beklagten eine Anschrift, unter der er erreichbar sei, mit „pp.Dpp.“ mit.

Im Oktober 2013 unterbreitete das Landgericht Düsseldorf in dem genannten Verfahren den dortigen Parteien einen Vergleichsvorschlag über eine Zahlung der drei Verwaltungsräte als Gesamtschuldner iHv EUR 125.000,00 (Anl. K3, GA 33-35). Diesen lehnte der Beklagte für die drei Verwaltungsräte ab. Anschließend wurde S als Partei informatorisch angehört, des Weiteren wurden Zeugen vernommen. Mit Hinweisbeschluss vom 30. November 2015 wies das Landgericht Düsseldorf darauf hin, dass es die Klage gegen R und den hiesigen Kläger für begründet, gegenüber dem Verwaltungsrat S jedoch für unbegründet erachte. S schloss daraufhin mit der SBmbH einen Teilvergleich, welcher mit Beschluss vom 14. August 2017 festgestellt wurde (Anl. K1, GA 24-26). Darin erkannte S die Ansprüche als dem Grunde nach richtig an und verpflichtete sich zur ratenweisen Zahlung von EUR 60.000,00 mit der Möglichkeit, einen Erlass von EUR 15.000,00 bei pünktlicher Zahlung zu erreichen.

Der Rechtsstreit wurde mit dem Kläger und R als verbleibende Verwaltungsräte fortgesetzt und endete mit Urteil vom 17. April 2018. Mit diesem wurden der Kläger und R als Gesamtschuldner verurteilt, an die dortige Klägerin einen Betrag iHv EUR 282.079,60 nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen (Anl. K5, GA 43-59).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 4. Juli 2018 (Anl. K6, GA 67-68) und vom 24. Januar 2019 (Anl. K8, GA 77-78) forderte der Kläger den Beklagten - im Ergebnis erfolglos - auf, ihm die Handakte zu überlassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2019 (Anl. K 11, GA 89-92) wiederholte der Kläger die Forderung zur Herausgabe der Handakte und rügte anwaltliche Pflichtverletzungen des Beklagten. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung auf, ihn von allen Ansprüchen der SBmbH als Gläubigerin in Höhe von derzeit EUR 452.431,29 freizustellen. Hierauf reagierte der Beklagte nicht.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht über den Verlauf des Prozesses unterrichtet und dessen Entwicklungen nicht mit ihm besprochen. Insbesondere sei er weder über die Vergleichsverhandlungen noch über den Vergleichsschluss mit S informiert worden. Wäre eine dahingehende Information durch den Beklagten erfolgt, wäre es ihm möglich gewesen, in Vergleichsverhandlungen mit der SBmbH einzutreten und einen Vergleich zu erzielen. Er hätte sogar einen höheren Betrag als den Vergleichsbetrag des S akzeptiert. Darüber hinaus habe ihn der Beklagte pflichtwidrig nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich innerhalb von drei Jahren nach Begründung der Gesamtschuld kenntnisabhängig verjähren. Die Verjährungsfrist sei deshalb bereits am 31. Dezember 2013 abgelaufen, weshalb er die weiteren Verwaltungsräte als Gesamtschuldner nicht mehr in Anspruch nehmen könne, wenn er die SBmbH befriedige. Es sei davon auszugehen, dass die Einrede der Verjährung erhoben würde. Hätte der Beklagte ihn richtig informiert, hätte er zudem die Möglichkeit gehabt, bei den anderen Gesamtschuldnern einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu erreichen.

Der Kläger hatte in erster Instanz seine Anträge mehrfach geändert. Nach erteilter Zustimmung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2020 (GA 287) leitete das Landgericht den Rechtsstreit mit einer Schriftsatzfrist bis zum 5. Februar 2021 in das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO über. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von der durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu dem dortigen Az. 14e O 172/10 vom 17. April 2010 (zu berichtigen in 2018) titulierten Forderung der SBmbH mit Sitz in pp., i.H.v. EUR 282.079,60 abzüglich eines Betrages von EUR 45.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 75.000,60 seit dem 3. Januar 2011, sowie Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 282.079,60 seit dem 11. Oktober 2011, abzüglich eines Betrages von EUR 45.000,00 freizustellen.
2. Den Beklagten zu verurteilen, ihn von dem durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf zu dortigem Az. 14e O 172/10 titulierten Kostenerstattungsanspruch der F-AG (zu berichtigen in: SBmbH) mit Sitz in pp. in i.H.v. EUR 8.054,72 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2018 freizustellen.

Hilfsweise:
1. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 282.089,60 abzüglich EUR 45.000,00, insgesamt mithin EUR 237.089,60 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 75.000,60 seit dem 3. Januar 2011, sowie Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 220.079,60 seit dem 11. Oktober 2011 zu zahlen.
2. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 8.054,72 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe den Kläger nicht informieren können, weil ihm keine aktuellen Kontaktdaten, unter denen der Kläger erreichbar gewesen sei, zur Verfügung gestanden hätten. Weder die vom Kläger mitgeteilte Anschrift in B (Schweiz) noch in T (Schweiz) hätten einen Kontakt ermöglicht. Auch auf Emails sei bereits kurz nach Prozessbeginn keine Reaktion vom Kläger mehr erfolgt. Da auch S und R keinen Kontakt zum Kläger mehr hatten und angegeben hätten, dieser sei in Südamerika untergetaucht, habe er auf weitere Postsendungen verzichtet. Zu einer Kontaktaufnahme per E-Mail sei er nicht gehalten gewesen. Der Kläger hätte keinen Vergleich schließen können, denn ihm hätten die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestanden. Die Vergleichsbereitschaft der SBmbH mit S beruhe allein darauf, dass das Landgericht auf die Unbegründetheit der Klage diesem gegenüber hingewiesen habe. Ein Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Verwaltungsräten stünde dem Kläger ohnehin nicht zu, da er selbst die maßgeblichen Tatbeiträge geleistet habe und sich seine Mittäter dies lediglich auf gesetzlicher Grundlage zurechnen lassen müssten. Die Verjährungsfrist habe erst mit Verkündung des Urteils begonnen und sei nicht vor Ablauf des Jahres 2021 abgelaufen. Über einen möglichen Innenausgleich der Gesamtschuldner habe er nicht beraten müssen, denn hierdurch hätte er gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen. Er habe das Mandat für die Beklagten des damaligen Prozesses nur übernommen, weil ihm erklärt worden sei, eine Haftung scheide bereits dem Grunde nach aus. Eine Vertretung sämtlicher Gesamtschuldner mit diesem Ziel sei zulässig.

Das Landgericht hat mit seinem am 19. Februar 2021 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen (GA 347-367). Das Urteil wurde dem Kläger am 19. Februar 2021 zugestellt (GA 384). Hiergegen richtet sich seine am 10. März 2021 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 396-397). Diese hat er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Mai 2021 (GA 411a) mit einem am 18. Mai 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (GA 415ff.) begründet.

Der Kläger rügt die Annahme des Landgerichts, der Beklagte sei wegen angeblich fehlender Kontaktdaten zu seiner Unterrichtung nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr sei eine Kontaktaufnahme möglich gewesen, weil dem Beklagten sowohl die Adresse in Düsseldorf als auch seine, des Klägers, E-Mail Adresse „pp.@pp.“ bekannt gewesen sei. Er habe ihn pflichtwidrig weder über den Vergleichsschluss der SBmbH mit S noch über die Verjährung von Ansprüchen aus einem Gesamtschuldverhältnis informiert. Letztgenannte Ansprüche seien mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt. Die dem Beklagten genannte Anschrift in Düsseldorf habe dieser niemals zur Kontaktaufnahme genutzt, was jener auch nicht behaupte. Unerheblich sei, dass er, der Kläger, dort nicht gemeldet gewesen sei. Denn es handele sich um die Anschrift eines Familienmitglieds, weshalb dahin adressierte Post ihn ebenfalls erreicht hätte. Ginge man von Erreichbarkeitsproblemen aus, so hätten diese den Beklagten im Besonderen verpflichtet, alle ihm bekannten Kommunikationswege auszuschöpfen. Da die Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf die fehlende Information als unstreitig feststehe, hätte dieser sich entlasten müssen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er selbst sei nicht verpflichtet gewesen beim Beklagten nachzufragen, denn er konnte sich darauf verlassen, dass dieser ihn über die wesentlichen Verfahrensabläufe unterrichten würde. Wäre dies erfolgt und hätte er von dem Vergleich der SBmbH mit S erfahren, hätte er einen Vergleich identischen Inhalts schließen können und geschlossen. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihn über die Verjährung von Ansprüchen bei einem Gesamtschuldnerinnenausgleich zu beraten. Hätte der Beklagte eine solche Beratung wegen eines möglichen Interessenkonflikts nicht für opportun gehalten, so hätte er darauf hinweisen müssen, damit er, der Kläger, die Gelegenheit gehabt hätte, sich anderweitig rechtlich beraten zu lassen. Im Rahmen eines mit dem Beklagten am 18. Mai 2018 geführten Telefonats habe dieser ihm mitgeteilt, eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts sei nicht mehr möglich. Dies sei unrichtig gewesen, denn die Frist zur Einlegung der Berufung sei erst am 18. Mai 2018 abgelaufen. Zwischenzeitlich habe die SBmbH eine in seinem Eigentum stehende Immobilie verwertet und dadurch eine Zahlung iHv EUR 173.000,00 erhalten.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn EUR 128.000,00 zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. ihn von der durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2010 (zu korrigieren in 2018) zum Az. 14e O 172/10 titulierten Forderungen der SBmbH mit Sitz in pp., in Höhe von EUR 282.079,60 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 75.000,16 seit dem 3. Januar 2011 sowie Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 282.079,60 seit dem 11. Oktober 2011 abzüglich gezahlter EUR 173.000,00 freizustellen;
3.ihn von dem durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 14e 172/10 titulierten Kostenerstattungsanspruch der SBmbH in Höhe von EUR 8.054,72 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. September 2018 freizustellen;

hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, ihn von der durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2010 zum Az. 14e O 172/10 titulierten Forderungen der SBmbH in Höhe von EUR 282.079,60 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 75.000,16 seit dem 3. Januar 2011 sowie Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 282.079,60 seit dem 11. Oktober 2011 abzüglich eines Betrages in Höhe von EUR 94.026,53 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, pflichtwidrig agiert zu haben. Der Kläger sei im Jahr 2013 nicht vergleichsbereit gewesen. Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich stünden dem Kläger als Haupttäter nicht zu, zudem sei er, der Beklagte, zu einer Beratung über diese Innenausgleichsansprüche nicht verpflichtet gewesen. Eine Beratung durch Drittanwälte hätte der Kläger im Falle eines erteilten dahingehenden Hinweises auch nicht gesucht. Die Mitteilung der Adresse in Düsseldorf durch den Kläger im Jahr 2013 könne er aufgrund von Umstellungen in seiner EDV nicht mehr verifizieren, er bestreite sie deshalb mit Nichtwissen. Weiter sei zu bestreiten, dass den Kläger nach Düsseldorf gesandte Post überhaupt erreicht hätte, zumal dieser seit 2006 ununterbrochen in der Schweiz lebe. Gewohnt habe der Kläger in Düsseldorf nie. Unstreitig habe er ihm einen Umzug im Sommer 2012 von T nach Z nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb die Stammdaten seiner Akte nicht hätten geändert werden können. Eine Korrespondenz über die vom Kläger genannte E-Mail-Adresse habe nicht erfolgen müssen, was das Landgericht zutreffend herausgearbeitet habe. Mit dem Kläger hätte die SBmbH keinen Vergleich geschlossen, aus dem Vergleich mit S könne nichts indiziell abgeleitet werden. Das Vorbringen des Klägers zu der behaupteten Verwertung seiner Immobilie und der daraus angeblich erzielte Erlös zur Befriedigung der SBmbH sei unsubstantiiert dargelegt und nicht nachgewiesen worden.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar hinsichtlich der Ausführungen dazu, welche Bemühungen dem Beklagten abzuverlangen waren, den Kläger zu unterrichten, nicht frei von Fehlern. Die Berufung ist gleichwohl zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Landgerichts nach dem gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag im Ergebnis dennoch als richtig darstellt.

1. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dem Beklagten sei kein haftungsbegründender Pflichtenverstoß aus der unterlassenen Unterrichtung des Klägers über den laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, insbesondere zu dem Vergleichsschluss mit dem Verwaltungsrat S vorzuwerfen, begegnet dies Bedenken. Noch zutreffend hat das Landgericht zwar herausgearbeitet, dass ein Rechtsanwalt seinem Mandanten eine umfassende und erschöpfende Information schuldet und er ihn somit auch über den Verlauf eines Prozesses zu unterrichten hat. Allerdings kann dem Vorbringen des Beklagten, der im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hierzu hätte vortragen müssen, nicht entnommen werden, dass er eine umfassende Unterrichtung im zu fordernden Umfang überhaupt versucht hat. Zu welchen Zeiträumen und in welchem Umfang er an welche Adresse eine Unterrichtung des Klägers unternahm, bleibt mangels entsprechender Ausführungen des Beklagten offen. Auch hat er keine Angaben dazu gemacht, ob an den Kläger gesandte Schreiben als unzustellbar in Rücklauf gerieten. Dahingehende Angaben hätten ihm durch Einsichtnahme in seine Handakte ohne weiteres möglich sein können, denn es ist davon auszugehen, dass der Rücklauf von Post dort vermerkt worden ist. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten folgt daraus, dass der für eine Pflichtverletzung darlegungspflichtige Kläger den außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs nicht kennt, vielmehr der Beklagte alle insoweit wesentlichen Tatsachen vortragen kann. In diesen Fällen ist vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren zu verlangen, dass er die entsprechenden Tatsachen und Umstände vorträgt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IV ZR 153/18, Rn. 10).

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Kläger nur zu Beginn an Besprechungen über den Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf beteiligt hat und dies nachfolgend einstellte, entband dies den Beklagten nicht von der Erteilung geschuldeter Informationen als wesentlicher Bestandteil des Anwaltsdienstvertrages. Ob anderes zu gelten hat, wenn der Mandant eine Unterrichtung ausdrücklich nicht wünscht, kann hier offenbleiben. Denn Dahingehendes hat der Beklagte nicht dargetan. Auch durfte sich der Beklagte nicht ohne weiteres auf die Auskünfte der anderen Verwaltungsräte, der Kläger sei in Südamerika „untergetaucht“, verlassen. Vielmehr war er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mandatserfüllung verpflichtet, sämtliche ihm bekannten Kommunikationsmittel, wozu auch die Nutzung einer E-Mail-Adresse gehört, zu nutzen.

2. Im Ergebnis kann dies jedoch offenbleiben, denn die vom Kläger gerügten Pflichtenverstöße rechtfertigen keine Haftung des Beklagten.

a) Die Rüge des Klägers, der Beklagte habe ihn pflichtwidrig im Jahr 2010 (vgl. Klageschrift vom 17. Juli 2020, S. 15, GA 182) nicht über dem Beginn der Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2011 und deren Ende mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unterrichtet, geht fehl. Denn ein solcher Hinweis des Beklagten wäre unrichtig gewesen. Vielmehr begann die Verjährung erst mit Kenntnisnahme des Klägers vom Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018 ab dem 1. Januar 2019 zu laufen.

Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, Rn. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris) und bereits in dem Augenblick beginnt, in dem die zu mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Der zunächst entstehende Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch wandelt sich nach der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, Rn. 9 mwN; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, Rn. 19; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, Rn. 13; Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, Rn. 12 mwN). Der Ausgleichsanspruch als einheitlicher Anspruch entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die für denselben Schaden verantwortlichen Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also regelmäßig im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, Rn. 18 mwN; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, Rn. 13 mwN). Die Anspruchsentstehung ist demgemäß nicht an den Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner an den Gläubiger geknüpft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 U 175/13, Rn. 18). Denn mit der Zahlung entsteht kein neuer Anspruch. Vielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als zuvor erfüllt werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, Rn. 14).

Von der Anspruchsentstehung ist jedoch der Verjährungsbeginn gem. § 199 BGB zu trennen. Denn die Verjährung beginnt nicht schon dann, wenn der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sondern dies erfordert zusätzlich die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder deren grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). In Bezug auf den Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB bedeutet dies die Kenntnis aller Umstände, die einen derartigen Anspruch begründen, d.h. der Ausgleichsberechtigte muss Kenntnis von den Umständen haben, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, weiterhin von denjenigen Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen Umständen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, Rn. 21).

Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die maßgeblichen Tatsachen bereits zu Beginn des Prozesses im Jahr 2010 bekannt waren. Zwar ist in der Regel Tatsachenkenntnis ausreichend, während nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 8). Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Jahr 2010 über sämtliche tatsächlichen Umstände Bescheid wusste, die einen Anspruch der SBmbH gegen die anderen Ausgleichsverpflichteten im Rahmen einer Gesamtschuld begründeten und auch über die Umstände Bescheid wusste, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. So hat er ausgeführt, die Entscheidung der SBmbH, das im Vorverfahren streitgegenständliche Investment zu tätigen, habe allein auf Ad hoc-Mitteilungen der F-AG beruht und diese Informationen wiederum ausschließlich auf den Angaben des Verwaltungsrats R (Schriftsatz vom 26. November 2020, S. 3, GA 282). In der Berufungsbegründung vom 13. Mai 2021 (S. 8, GA 421) führt er aus, er habe weder Kenntnisse von der Existenz eines Gesamtschuldverhältnisses gehabt, noch sich demgemäß mit einem Innenausgleich habe auseinandersetzen müssen. Zudem war dem Kläger - dies ist unstreitig - die im Vergleichswege zwischen der SBmbH und S erzielte Einigung mit einem Teilerlass nicht bekannt, denn hierüber hatte der Beklagte ihn nicht informiert. Ein Vergleich bzw. ein Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner kann Auswirkungen auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander haben (vgl. hierzu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 423 Rn. 2ff. mwN). Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht die erforderliche Tatsachenkenntnis hatte, welche für eine Kenntnis im Sinne § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich ist. Diese hat er erst mit Kenntnisnahme des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018 erhalten.

Demgemäß begann die Verjährungsfrist erst ab dem 1. Januar 2019 zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger jedoch nicht mehr in der anwaltlichen Beratung des Beklagten. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt B vom 4. Juli 2018 (Anl. K5, GA 67-68). Rechtsanwalt B war die Verjährungsproblematik auch bekannt, denn er hat sie in der Klageschrift vom 17. Juli 2020 (S. 15, GA 182) aufgegriffen. Zwar ist er rechtsirrtümlich von einem Ablauf der Verjährung zum 31. Dezember 2013 ausgegangen, er wurde jedoch vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 20. Oktober 2020 (S. 5, GA 264) darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist noch läuft und nicht vor dem 31. Dezember 2021 endet. Selbst wenn man hier davon ausginge, dass einen Rechtsanwalt auch nach Vertragsbeendigung ausnahmsweise die Verpflichtung treffen kann, vom ehemaligen Mandanten erkennbare unvermeidbare Schäden abzuhalten (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 1996 - IX ZR 39/96; G.Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 227), so schiede gleichwohl eine Haftung des Beklagten aus. Denn durch den erteilten Hinweis innerhalb des Laufs der Verjährungsfrist traf den Kläger die Obliegenheit, einen möglichen Schaden zu verhindern und verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber anderen gesamtschuldnerisch haftenden Personen zu ergreifen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93). Etwaige Verursachungsanteile nachfolgend tätiger Rechtsanwälte müsste er sich zurechnen lassen. Sein dahingehendes Unterlassen würde ein so überwiegendes Mitverschulden gem. § 254 BGB begründen, dass etwaige Verursachungsanteile des Beklagten dahinter vollständig zurücktreten würden.

b) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten damit begründen, dieser habe ihn - was unstreitig ist - nicht über den Vergleichsschluss zwischen der SBmbH und S informiert und so verhindert, dass auch er auf dieser Grundlage einen Vergleich mit der SBmbH über EUR 45.000,00 schließen konnte. Sein dahingehendes Vorbringen ist nicht substantiiert und auch nicht im erforderlichen Umfang unter Beweis gestellt.

Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie die Dinge gelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie jenes Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2001 - IX ZR 124/00; G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, § 5 Rn. 4 mwN). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00; vgl. auch G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, § 5 Rn. 6 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 287 Rn. 3), der der Senat folgt (vgl. nur Beschluss vom 20. März 2006 - I-24 U 161/05) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu führen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Mandanten günstigeren Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 252 Rn. 6 m.w.N.).

Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden obliegt nach den auch hier anzuwendenden allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt, denn es handelt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, Rn. 13). Da Regressprozessen häufig sehr komplexe Sachverhalte zugrunde liegen und die Entscheidung dieses Punktes von Wertungsfragen vielfältiger Art beeinflusst sein kann, bedeutet dies für den Mandanten in der Praxis eine hohe Hürde, an der sein Ersatzanspruch nicht selten zu scheitern droht (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Mai 2018 - I-24 U 70/17, Rn. 47 mwN).

Der Kläger trägt vor, die SBmbH hätte im August 2017 einem Vergleich mit ihm zugestimmt, der inhaltlich identisch mit dem Vergleich gewesen wäre, den sie mit S geschlossen hat. Auch später wäre ein Vergleich noch möglich gewesen, allenfalls wäre ein „Zuschlag“ iHv EUR 10.000,00 - 20.000,00 erfolgt (vgl. Klageschrift vom 17. Juli 2020, S. 15-16, GA 182-183). Damit behauptet er eine Vergleichsbereitschaft der SBmbH auch ihm gegenüber, bei welcher es sich um eine innere Tatsache handelt. In solchen Fällen ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 21. April 2015 - II ZR 126/14, Rn. 17 mwN und vom 26. April 2010 - II ZR 60/09, Rn. 9 mwN) ein Beweisantritt nur dann beachtlich, wenn Indiztatsachen genannt werden, aus denen sich die innere Tatsache ergeben soll. Nur so wird es dem Gericht möglich zu prüfen, ob der Beweisantrag schlüssig ist. Dahingehende Indiztatsachen hat der Kläger jedoch nicht aufgeführt. Dass die SB-GmbH in Bezug auf S vergleichsbereit war, stellt für sich genommen kein taugliches Indiz dar, denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass das Landgericht die gegen S erhobene Klage - anders als die gegen den Kläger erhobene Klage - als nicht erfolgversprechend erachtet hat (vgl. Klageschrift vom 17. Juli 2020, S. 3, GA 170).

Auch hat der Kläger keine Anknüpfungstatsachen genannt, woraus sich eine Kenntnis des benannten Zeugen R in Bezug auf die Vergleichsbereitschaft der SBmbH mit ihm ergeben soll. Nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82) sind bei einer Beweiserhebung über innere Tatsachen zwei Konstellationen nach dem Vortrag der beweisführenden Partei zu unterscheiden. Die erste Konstellation erfasst diejenigen Fälle, in denen die betreffende innere Tatsache bei der benannten Beweisperson selbst eingetreten sein soll. Demgegenüber ist die zweite Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass die Beweisperson etwas über eine bei einer anderen Person eingetretene innere Tatsache aussagen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in dieser zweiten Fallgruppe zur Beachtlichkeit des Beweisanerbietens eine Substantiierung des Beweisantrags durch Nennung von Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei der anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll.

Maßgebend ist zunächst, wie die SBmbH agiert hätte. Zwar ist dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu entnehmen, dass es sich bei dem benannten R um den, bzw. einen Geschäftsführer der SBmbH handelt. Dass dieser alleine befugt gewesen wäre, eine dahingehende Entscheidung zu treffen, behauptet der Kläger nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Gesellschafter der SBmbH in eine derartige Entscheidung hätten einbezogen werden müssen. Allerdings hat der Kläger selbst vorgetragen, dass das Landgericht Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss vom 30. November 2015 (nicht zur Akte gereicht) die Parteien seinerzeit unterrichtet habe, dass nach damaligem Stand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Düsseldorf die Ansprüche gegenüber dem Kläger und R als begründet erachtet wurden, dem S gegenüber jedoch nicht (vgl. Klageschrift vom 17. Juli 2020, S. 3, GA 170). Woraus der Kläger angesichts dieser Sachlage herleitet, die SBmbH hätte sich mit ihm in vergleichbarer Weise wie bei S verglichen, bleibt völlig offen und widerspricht im Gegenteil jeder Lebenserfahrung. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die SBmbH seinerzeit in anwaltlicher Beratung befand und auch dies einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung über einen abzuschließenden Vergleich hätte nehmen können.

Die obigen Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Beweisführung über innere Tatsachen gilt entsprechend, soweit der Kläger „Zeugnis der Ehefrau des Klägers und Verwandter des Klägers“ (Klageschrift aaO, S. 16, GA 183) anbietet. Auch hier bleibt völlig offen, wie der Ehefrau und den nicht näher benannten Verwandten die innere Haltung des Klägers zu einem etwaigen Vergleichsschluss zur Kenntnis gelangt sein soll, denn auch dahingehend hat er keine Anknüpfungstatsachen benannt.

Darüber hinaus hat der Beklagte in zulässiger Weise bestritten, dass der Kläger eine etwaige Vergleichssumme überhaupt hätte aufbringen können (vgl. Schriftsatz vom 20. Oktober 2020, S. 8, GA 267). Zu seinen Vermögensverhältnissen (einschließlich etwaigen Verbindlichkeiten) im Jahr 2017 hat der Kläger nichts vorgetragen und auch keinen Beweis angetreten. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vergleichsschluss die zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensschäden des Klägers auf EUR 45.000,00 reduziert hätte.

c) Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass er den Kläger, was unwidersprochen geblieben ist, fehlerhaft über den Ablauf der Berufungsfrist für das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018 informiert hat. Denn dies hätte erfordert, dass der Kläger vorträgt, ob er überhaupt Berufung eingelegt und dass diese auch Erfolg gehabt hätte. Dies hätte eingehendes Vorbringen dazu erfordert, welche Berufungsangriffe er gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf hätte erheben wollen und aus welchen Gründen diese erfolgversprechend gewesen wären. Auf diese Problematik hat auch der Beklagte in der Berufungserwiderung vom 4. August 2021 (S. 6 unter IV., GA 437-438) zutreffend hingewiesen. Hierzu hat der Kläger jedoch nichts ausgeführt.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 - I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).


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