Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt, Beschl. v. 07. April 2022 2-15 0 74/20
Eigener Leitsatz: Die Hebegebühr ist erstattungsfähig, wenn der Schuldner, ohne vom Gläubiger oder dessen Anwalt dazu aufgefordert zu sein, an den Rechtsanwalt des Gläubigers zahlt.
In pp.
Die Erinnerung der Klägerin vom 18.03.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Klägerin.
Gründe
I.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2021 hat das Landgericht Frankfurt die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 12.975,66 nebst Zinsen festgesetzt. Die Klägerin zahlte am 23.09.2021 an den Beklagtenvertreter einen Betrag von 13.021,06, den der Beklagtenvertreter an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27.09.2021 die Festsetzung einer Hebegebühr in Höhe von 84,06 netto ( 70,05 Hebegebühr gemäß Nr. 1009 VV RVG, 14,01 Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG) für die Weiterleitung des Betrages.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.03.2022 setzte das Landgericht Frankfurt Kosten in Höhe von 84,06 fest. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 18.03.2022 eingelegten Erinnerung. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung mit Beschluss vom 04.04.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die befristete Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zulässig, da der Beschwerdewert gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Die Beklagte hat die Erinnerung fristgemäß innerhalb der zweiwöchigen Notfrist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Klägervertretern am 07.03.2022 zugestellt, die Erinnerung ist am 18.03.2022 bei Gericht eingegangen.
2. Die Erinnerung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat die Hebegebühr und die Auslagenpauschale zu Recht festgesetzt.
a) Die Hebegebühr in Höhe von 70,05 ist entstanden. Eine Hebegebühr entsteht nach Nr. 1009 Anm. Abs. 1 VV RVG, wenn der Anwalt vereinnahmte Gelder weiterleitet und hierzu beauftragt war. Der Beklagtenvertreter war hier aufgrund der vorliegenden Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO zur Empfangnahme der von der Klägerin zu erstattenden Kosten bevollmächtigt und beauftragt. Er hat die an ihn gezahlten Kosten in Höhe von 13.021,06 an die Beklagte weitergeleitet.
Die Klägerin hat die Hebegebühr zu erstatten. Die Hebegebühr ist erstattungsfähig, wenn der Schuldner, ohne vom Gläubiger oder dessen Anwalt dazu aufgefordert zu sein, an den Rechtsanwalt des Gläubigers zahlt (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1009 Rn. 20 m.w.N.). Dies war hier der Fall.
Der Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Zahlung nicht um die Hauptsache, sondern um die zu erstattenden Kosten handelte. Zwar entsteht die Hebegebühr gemäß Nr. 1009 Anm. Abs. 5 VV RVG nicht, so weit eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Rechtsanwalt die Kosten eingezogen, also aufgrund einer Kostenentscheidung eingefordert hat (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, Nr. 1009 VV RVG Rn. 39). Demgemäß fällt die Hebegebühr mangels Einziehung an, wenn der Rechtsanwalt nicht verbrauchte Gerichtskosten in Empfang nimmt und an den Mandanten weiterleitet (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, Nr. 1009 VV RVG Rn. 39; Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1009 Rn. 12; a.A. HK-RVG/Hans Klees, 8. Aufl. 2021, RVG VV 1009 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn der Gegner die zu erstattenden Kosten an den Rechtsanwalt zahlt, ohne dass dieser die Kosten zuvor zur Zahlung an sich eingefordert hätte.
Die Hebegebühr ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO festsetzbar (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1009 Rn. 20).
b) Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 14,01 ist ebenfalls entstanden und erstattungsfähig. Die Zahlung an den Rechtsanwalt stellt immer eine selbständige Angelegenheit dar und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt der Mandanten auch darüber hinaus vertritt und bereits Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG oder Nr. 3100 VV RVG verdient hat (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 7001 Rn. 26).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.
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