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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Unverzüglichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2022 - 612 Qs 6/22

Eigener Leitsatz: 1. Jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ordnungsgemäß vor Abschluss/Einstellung des Verfahrens gestellt und über ihn allein aufgrund justizinterner Verzögerungen in einer gegen das Unverzüglichkeitsgebot im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßenden Weise nicht entschieden worden ist, ist eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger zulässig.
2. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO findet auch dann Anwendung, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird.
3. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung, erfolgen muss.


Landgericht Hamburg
612 Qs 6/22

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 12, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter, am 05.04.2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.01.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.01.2022 (Az.: 165 Gs 33/22) aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren 165 Gs 33/22 (1025 Js 170/21) Rechtsanwältin Astrid Denecke — rückwirkend — zur Verteidigerin bestellt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit bereits wegen anderer Sache in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 06.07.2021 legitimierte sich Rechtsanwältin Denecke als Verteidigerin des Beschwerdeführers und beantragte, sie dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Eine Weiterleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung erfolgte nicht. Am 05.08.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft in anderer Sache entlassen. Unter dem 24.08.2021 sah die Staatsanwaltschaft im hiesigen Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ab, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen könne, neben der Strafe, die wegen einer anderen Tat zu erwarten sei, nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Die Verteidigerin bekräftigte mit Schreiben vom 29.12.2021 ihre Bitte um Weiterleitung der Akten an das Amtsgericht zur Entscheidung über ihren Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin.

Mit Beschluss vom 10.01.2022 wies das Amtsgericht Hamburg (Az.: 165 Gs 33/22) den Antrag, die Verteidigerin als Pflichtverteidigerin beizuordnen, ab. Zur Begründung führte es aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung nicht vorlägen. Der Beschuldigte sei in einem anderen Verfahren bereits aus der Haft entlassen und das hiesige Verfahren sei nach § 154 StPO eingestellt worden. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung komme, auch bei Antragsstellung während des noch laufenden Verfahrens, nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO dienten allein dem Zweck, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens zu gewährleisten. Ihr Zweck sei es nicht, die dem Beschuldigten aufgrund der Beauftragung eines Verteidigers entstandenen Kosten nachträglich aufzufangen.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 12.01.2022, beim Amtsgericht am 14.01.2022 eingegangen, hat der Beschwerdeführer „Beschwerde" gegen diesen Beschluss eingelegt und auf Nachweise in Rechtsprechung und Literatur verwiesen, nach denen eine rückwirkende Verteidigerbestellung, insbesondere bei einem während des laufenden Verfahrens gestellten Antrags, zu erfolgen habe.

Das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel, das als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.01.2022 auszulegen ist, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

a) Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO gegen gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers, mithin auch gegen deren Ablehnung, der statthafte Rechtsbehelf. Die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO wurde gewahrt. Die Formulierung, es werde „Beschwerde" eingelegt, ist — obwohl sie durch eine Verteidigerin erfolgte — gemäß § 300 StPO unschädlich, da vorliegend nur ein bestimmtes Rechtsmittel statthaft und die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels offensichtlich bezweckt ist (vgl. OLG Celle, VRS 15 (1958), 58; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 300 Rn. 2).

b) Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde im Hinblick auf eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen und das Rechtsmittel damit unzulässig sei, wird diese Auffassung von der Kammer nicht geteilt. Jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen das Verfahren zwar bereits vor der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung eingestellt, der Antrag jedoch ordnungsgemäß vor Abschluss des Verfahrens gestellt und über ihn allein aufgrund justizinterner Verzögerungen, die gegen das Unverzüglichkeitsgebot nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßen, nicht entschieden worden ist, ist nach Überzeugung der Kammer eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung möglich und der Beschwerdeführer durch die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts beschwert.

aa) Die Frage, ob eine rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger Abschluss oder Einstellung des Verfahrens grundsätzlich möglich ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.

(1) Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die bis zum 12.12.2019 geltende Rechtslage entschieden, dass eine nach Verfahrensabschluss beantrage Beiordnung zum Pflichtverteidiger nicht möglich sei. Die Beiordnung erfolge im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern diene allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten (BGH,
Beschl. v. 20.07.2009 — 1 StR 344/08).

(2) Die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung hat eine rückwirkende Beiordnung nach alter Rechtslage ausgeschlossen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2015 —1 Ws 635/15, BeckRS 2015, 20542; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2012 — 2 Ws 196/12, BeckRS 2012, 20314; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2015 —111-2 Ws 300/15, BeckRS 2015, 12982; KG, Beschl. v. 08.03.2013 — 141 AR 90/13, BeckRS 2013, 13934; OLG München, Beschl. v. 13.01.2012 — 1 Ws 25/12, BeckRS 2012, 2861; OLG Rostock, Beschl. v. 14.04.2010 — 1 Ws 96/10, BeckRS 2010, 9553; OLG Hamm, Beschl. v. 10. 07. 2008 — 4 Ws 181/08, NStZ-RR 2009, 113; OLG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2008 — 2 Ws 8/08, 2 Ws 9/08, BeckRS 2008, 7388; OLG Bamberg, Beschl. v. 15.10.2007 — 1 Ws 675/07, NJW 2007, 3796).

(3) Diese Auffassung ist zum Teil auch für die neue Rechtslage bestätigt worden. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers komme nicht in Betracht, weil sie ausschließlich dem Zweck diene, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (HansOLG, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20, StraFo 2020, 486; OLG Bremen, Beschl. v. 23.09.2020 - 1 Ws 120/20, NStZ 2021, 253; LG Bonn, BeckRS 2021, 27463; LG Stendal, BeckRS 2021, 20592; LG Bielefeld, Beschl. v. 06.10.2021 - 2 Qs 354/21). Die rückwirkende Beiordnung sei auf etwas Unmögliches gerichtet und würde die notwendige Verteidigung eines Angeklagten in der Vergangenheit nicht mehr gewährleisten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03. 2020 - 1 Ws 19/20).

Der Ausschluss rückwirkender Bestellung soll nach bislang überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung dabei auch dann gelten, wenn ein Antrag rechtzeitig gestellt, über ihn aber (versehentlich) nicht entschieden wurde (OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.12.2014 — 1 Ws 343/14, BeckRS 2015, 2332; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.02.2015 —1 AR 1/15, BeckRS 2015, 5292; OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011 — 2 Ws 155/11, BeckRS 2011, 17170).

(4) Eine sich im Erstarken befindende Ansicht vertritt die Auffassung, dass eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt ihrer rechtzeitigen, also vor Abschluss oder Einstellung des Verfahrens erfolgten, Beantragung vorgelegen haben und die Bestellung lediglich aufgrund justizinterner Gründe unterblieben sei. Dies solle insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung gelten. Die Intention des Gesetzgebers und der Richtlinie sei nicht nur, eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sondern gerade auch, mittellose Beschuldigte von den Kosten ihrer Verteidigung freizustellen. Die von der Richtlinie intendierte effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten werde jedoch unterlaufen, wenn eine Pflichtverteidigerbestellung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber verzögert getroffen würde. Hierdurch würde dem Beschuldigten ferner die vom Gesetz gewährte Überprüfungsmöglichkeit der Beiordnungsversagung entzogen (OLG Nürnberg,Beschl. v. 06.11.2020 — Ws 962/20 —, juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 — 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711; LG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2021 — 622 Qs 22/21, BeckRS 2021, 20600; LG Hamburg, Beschl. v. 26.03.2021 — 604 Qs 6/21 —, juris; LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2021 — 17 Qs 33/21, BeckRS 2021, 36883; LG Kiel, Beschl. v. 16.09.2021 - 1 Qs 72/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 21.09.2021 — 9 Qs 62/21; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 — 12 Qs 78/20, BeckRS 2020, 10940; LG Bochum, Beschl. v. 18.09.2020 — 11-10 Qs 6/20, NStZ-RR 2020, 352, 353, LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 — 3 Qs 35/20, BeckRS 2020, 14359; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 04.05.2020 — JKII Qs 15/20 jug, BeckRS 2020, 10878; LG Passau, Beschl. v. 15.04.2020 — 1 Qs 38/20, juris).

bb) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht jedenfalls für Konstellationen wie der vorliegenden an, dass das Verfahren zwar bereits vor der Entscheidung über die
Pflichtverteidigerbestellung eingestellt, der Antrag jedoch ordnungsgemäß vor Abschluss des Verfahrens gestellt und über ihn allein aufgrund justizinterner Verzögerungen in einer gegen das Unverzüglichkeitsgebot im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßenden Weise nicht entschieden worden ist.

(1) Mit der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829) und aufgrund der dieser Gesetzesänderung zugrundeliegenden Richtlinie 2016/1919/EU ist die Annahme eines Rückwirkungsverbotes nicht mehr tragfähig (OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 — Ws 962/20 Rn. 25 f., juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 — 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711 Rn. 15).

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/1919/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Mit „Prozesskostenhilfe" wird hierbei die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand bezeichnet, so dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann (Art. 3 der Richtlinie 2016/1919/EU). Über den rechtzeitigen und praktisch wirksamen Zugang zur Wahrnehmung der Verteidigerrechte hinaus (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU) regelt Art. 4 der Richtlinie 2016/1919/EU nunmehr also auch die finanziellen Grundlagen, und zwar in der Weise, dass nicht nur die tatsächliche und ordnungsgemäße Verteidigung, sondern auch die Bezahlung des Rechtsbeistandes und damit die Freistellung des Beschuldigten von den Kosten der Verteidigung gesichert werden soll. Sinn, Zweck und Ziel dieser Regelung ist es, eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten zu schaffen. Dieses Ziel der effektiven Flankierung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand durch die jedenfalls vorläufige Finanzierung des Rechtsbeistands ist insofern auch Teil der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Reformgesetz geworden (vgl. BT-Drucks. 364/19, S. 1, 14, 15; vgl. auch BT-Drucks. 19/13829, S. 1 ff.). Diese würde jedoch unterlaufen, wenn eine Pflichtverteidigerbestellung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber (justizintern) verzögert getroffen wird (OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 — Ws 962/20 —, Rn. 25 f., juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 — 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711 Rn. 16; LG Hamburg Beschl. v. 15.7.2021 — 622 Qs 22/21, BeckRS 2021, 20600 Rn. 12; LG Köln, Beschl. v. 02.06.2021 — 323 Qs 44/21, BeckRS 2021, 23986 Rn. 14; so auch Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 142 Rn. 20).

Die vom Hanseatischen Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 16.09.2020 (2 Ws 112/20, BeckRS 2020, 27077) angebrachten Argumente gegen diese die Wertungen der Richtlinie 2016/1919/EU zugrunde legende Ansicht verfängt zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für den vorliegenden Fall einer (justizinternen) Verzögerung der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung nicht.

Das Hanseatische Oberlandesgericht führt aus, dass die Richtlinie keineswegs vorsehe, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung freizuhalten, gar nach rechtskräftig erfolgter kostenpflichtiger Verurteilung noch eine Beiordnung eines Verteidigers vorzunehmen. Ferner habe der Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie gerade keinen Systemwechsel in der Frage der Pflichtverteidigerbestellung im Sinne der Anknüpfung an eine Bedürftigkeitsprüfung statt wie bisher allein an die Prüfung des Rechtspflegeinteresses beabsichtigt (OLG Hamburg Beschl. v. 16.09.2020 — 2 Ws 112/20, BeckRS 2020, 27077, Rn. 16).

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" tatsächlich bewusst davon abgesehen, einen Systemwechsel dahingehend zu vollführen, die finanzielle Bedürftigkeit des Betroffenen neben den materiellen Kriterien auch oder ausschließlich als Grundlage der Entscheidung über die Frage der notwendigen Verteidigung nach den §§ 140 ff. StPO auszugestalten. Dieses Vorgehen ist von der Richtlinie ausdrücklich gedeckt; nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 steht es den Mitgliedern frei zu entscheiden, nach welcher dieser Kriterien sie beurteilen wollen, ob für den Betroffenen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Richtlinie bestehe. Dieser Umstand allein ist jedoch für die vorliegende Frage nicht maßgeblich. Im Mittelpunkt steht vielmehr der Aspekt, dass durch die Umsetzung der Richtlinie 2016/1919/EU der den Vorschriften der §§ 140 ff. StPO zugrundeliegende Sinn und Zweck nun anerkanntermaßen auch finanzielle Interessen des Betroffenen adressiert, die bei der Auslegung der §§ 140 ff. StPO und bei den damit zusammenhängenden Fragen jedenfalls zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die Bedürftigkeit des Betroffenen gesetzestechnisch nicht als Tatbestandsmerkmal Verankerung findet, trifft keine abschließende Aussage darüber, ob finanzielle Interessen eines Beschuldigten bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen sind. Folglich handelt es sich um einen argumentativ nicht zwingenden Schluss, vom Fehlen eines derartigen Tatbestandsmerkmals in der rechtlichen Neugestaltung der §§ 140 ff. StPO durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" auf die Irrelevanz der Aspekte der finanziellen Interessen des Betroffenen bei der Auslegung der §§ 140 ff. StPO zu schließen, wenn nach der Möglichkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung gefragt wird. Vielmehr sind finanzielle Interessen des Beschuldigten aufgrund der insofern unzweideutigen Wertungen der zugrundeliegenden Richtlinie 2016/1919/EU (vgl. dazu bereits oben) und der vom deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht angestellten Erwägungen (vgl. BT-Drucks. 364/19, S. 1, 14, 15; vgl. auch BT-Drucks. 19/13829, S. 1 ff.) bei der Auslegung der §§ 140 ff. StPO berücksichtigungsfähig. Sie sind sogar nicht nur berücksichtigungsfähig, sie müssen vielmehr aufgrund des Grundsatzes des effet utile, vorliegend konkretisiert durch Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2016/1919/EU, zwingend bei der Auslegung berücksichtigt werden.

(2) Eine weitere Stütze findet diese Rechtsauffassung in dem Unverzüglichkeitsgebot des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Mit dieser neu gefassten Vorschrift kommt der besondere Beschleunigungsbedarf zum Ausdruck, den der Gesetzgeber für eine Bestellung eines notwendigen Verteidigers sieht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. November 2020 —Ws 962/20 —, Rn. 28, juris). Durch die Einführung dieses Unverzüglichkeitsgebots hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es seine Absicht war, jedem Beschuldigten ab der Eröffnung des Tatvorwurfs unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die Möglichkeit der Einholung kompetenten, d.h. anwaltlichen Rats zum Zwecke bestmöglicher Wahrnehmung seiner Interessen zur Verfügung zu stellen. Auch wenn es die Pflicht eines Verteidigers ist, ab dem Moment der Mandatsübernahme bestmöglich im Sinne des Mandanten tätig zu werden, so liegt doch die Befürchtung nicht fern, dass einzelne Verteidiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung und rechtzeitiger Antragsstellung bis zu ihrer Bestellung nicht im gleichen Maße für ihren Mandanten tätig werden, wie dies bei einem Wahlverteidiger mit einem solventen Mandanten der Fall wäre, wenn sie befürchten müssten, letztlich keine Vergütung zu erhalten. Die Möglichkeit der rückwirkenden Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellt sich somit als Instrument dar, um dem — oder auch nur dem Verdacht eines solchen Verhaltens — entgegenzuwirken (OLG Bamberg Besohl. v. 29.4.2021 — 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711 Rn. 16).

Zudem ist der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat die Richtlinie weiter bewusst im Sinne einer effektiven Durchsetzung so umgesetzt, dass die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag des Beschuldigten nach § 142 Abs. 7 StPO mit der sofortigen Beschwerde überprüft werden kann, um zeitnah Rechtssicherheit über die Pflichtverteidigerbestellung zu erhalten (vgl. BT-Drucks 364/19, S. 22; OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 — Ws 962/20 —, Rn. 28, juris; LG Köln Beschl. v. 2.6.2021 — 323 Qs 44/21, BeckRS 2021, 23986, Rn. 14). Diese gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nach § 142 Abs. 7 StPO darf dem Betroffenen nicht dadurch entzogen werden, dass das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bis zum Verfahrensabschluss bzw. zur Verfahrenseinstellung schlicht untätig bleibt (so zutreffend LG Stuttgart, Beschl. v. 21.09.2021 - 9 Qs 62/21).

(3) Ferner ist zu berücksichtigen, dass einem Betroffenen durch eine justizseitige verfahrensfehlerhafte Behandlung, die bspw. in Konstellationen wie der vorliegenden in der von der Staatsanwaltschaft unterlassenen Aktenvorlage an den Ermittlungsrichter zu erblicken ist, keine erheblichen Nachteile entstehen dürfen. Die Belastung mit Verteidigerkosten stellt jedoch für einen ehemaligen Angeklagten einen erheblichen Nachteil dar (vgl. LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 — 3 Qs 35/20, Rn. 14, juris, m. w. N.).

(4) Für diese Auffassung spricht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2021 — 5 StR 222/20, Rn. 4, juris). Der vorgenannten Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass zwar nach dem Abschluss einer Instanz die ordnungsgemäße Vertretung eines Mandanten nicht mehr nachgeholt werden kann und eine nachträgliche Verpflichtung der Staatskasse daher regelmäßig ausscheidet, dass es jedoch dem Betroffenen und indirekt dem von ihm beauftragten Anwalt finanziell nicht zum Nachteil gereichen soll, dass aus von ihnen nicht zu vertretenden und einzig im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Umständen mit einer Entscheidung hierüber bis zum Abschluss der Instanz zugewartet worden war, sofern der Betroffene einen Antrag rechtzeitig gestellt hat und alle formalen Voraussetzungen für dessen Bewilligung erfüllt sind. Es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers etwas anderes gelten sollte als für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe (so zutreffend OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 — 1 Ws 260/21 Rn. 17 ff., juris; LG Kiel, Beschl. v. 16.09.2021 — 1 Qs 72/21).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Beiordnungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen zur Bestellung eines Pflichtverteidigers lagen zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt vor.

a) Die materiellen Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO lagen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zeitpunkt der hypothetischen Entscheidung des Ermittlungsrichters, die unverzüglich nach dem Antrag des Betroffenen im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO hätte erfolgen müssen, vor. Der Beschwerdeführer befand sich in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft.

§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO findet nach Überzeugung und bisheriger Rechtsprechung der Kammer auch dann Anwendung, wenn — wie hier — gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird (so bereits der Beschluss der Kammer vom 12.01.2022 — 612 Qs 2/22; siehe auch LG Würzburg, Beschl. v. 10.11.2020 — 6 Qs 197/20, BeckRS 2020, 32951 Rn. 12; vgl. zur alten Rechtslage auch OLG Frankfurt a M. NStZ-RR 2011, 19; LG Nürnberg-Fürth StV 2012, 658; Krawczyk, in: BeckOK StPO, 41. Ed. 1.10.2021, § 140 Rn. 12; Weiler, in: HK-GS, 5. Aufl. 2022, StPO § 140 Rn. 8; vgl. auch Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 141 Rn. 16).

Dafür spricht nach neuer Rechtslage, dass weder § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch der zugrundeliegende Art. 4 Abs. 4 RL (EU) 2016/1919 ihrem Wortlaut nach differenzieren, ob gerade in dem jeweiligen Verfahren die Freiheitsentziehung angeordnet worden ist (so auch LG Würzburg, Beschl. v. 10.11.2020 — 6 Qs 197/20, BeckRS 2020, 32951 Rn. 12; Krawczyk, in: BeckOK StPO, 41. Ed. 1.10.2021, § 140 Rn. 12).

Dieser Befund wird durch Betrachtung von Sinn und Zweck des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bekräftigt. Mit Nr. 5 des Kataloges des § 140 Abs. 1 StPO sollen die Nachteile kompensiert werden, die der Beschuldigte aufgrund eingeschränkter Freiheit und der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, erleidet (Krawczyk, in: BeckOKStPO, 41. Ed. 1.10.2021, § 140 Rn. 10). Die Verteidigungsmöglichkeiten desjenigen, der in Untersuchungshaft sitzt, sind unabhängig davon eingeschränkt, ob er wegen dieses Verfahrens in Untersuchungshaft sitzt oder wegen eines anderen Verfahrens. Der durch Untersuchungshaft bedingte Nachteil in den Verteidigungsmöglichkeiten wird durch die Verteidigerbestellung ausgeglichen.

b) dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Antrags nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer bereits einen Wahlverteidiger hat. Es ist allgemein anerkannt, dass es in diesen Fällen genügt, dass der Wahlverteidiger ankündigt, mit der Bestellung sein Wahlmandat niederzulegen (statt aller Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 141 Rn. 4).

c) Gemessen an dem vorstehend beschriebenen Maßstab, nach dem eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung möglich ist (siehe oben A.II.1. b) aa) ), ist die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung vorliegend nicht unverzüglich im Sinne der §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO erfolgt. Mithin ist eine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers möglich.

Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung, erfolgen muss (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 141 Rn. 7). Vorliegend erfolgte die Entscheidung über die Bestellung nicht unverzüglich. Der Beschwerdeführer beantragte über seine Verteidigerin bereits mit am 06.07.2021 an die Staatsanwaltschaft zugestellten Schreiben die Übermittlung der Akten an das Amtsgericht und die Beiordnung der bisherigen Wahl- als Pflichtverteidigerin. Die Staatsanwaltschaft kam dem nicht nach, eine Vorlage der Akten samt dem Antrag des Beschwerdeführers an das Amtsgericht erfolgte nicht. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 24.08.2021 die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 1 StPO, teilte dies der Verteidigerin mit und bat um Mitteilung, ob vor dem Hintergrund der Einstellung und der am 05.08.2021 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft in anderer Sache an dem Antrag auf Beiordnung festgehalten werde. In der Folge kam es erst am 10.01.2022 zu der (ablehnenden) Entscheidung des Amtsgerichts über den Beiordnungsantrag. Dass über einen Zeitraum von fünf Monaten nicht über den Beiordnungsantrag entschieden wurde, ist allein auf behördeninterne Vorgänge zurückzuführen, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss
hatte.

Die Verteidigerin hat den Antrag auch zu Recht nicht direkt an das Amtsgericht, sondern gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO an die Staatsanwaltschaft gerichtet.

d) Schließlich greift auch die Ausnahmeregelung nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht , nach der in den Fällen des § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen. Vorliegend handelt es sich bereits um keinen Fall der Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StPO, sondern um eine beantragte Bestellung nach § 141 Abs. 1 StPO. Unabhängig hiervon lag zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 06.07.2021 auch keine Absicht der alsbaldigen Verfahrenseinstellung vor, die Überlegungen zur analogen Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO gebieten könnte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde erst ca. eineinhalb Monate später, am 24.08.2020, eingestellt. Die Verfahrenseinstellung war demnach bei Antragsstellung nicht absehbar (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 26.03.2021 — 604 Qs 6/21, Rn. 11, juris).

3. Dem Beschwerdeführer wird die bisherige Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin pp., beigeordnet. Es sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, die der Beiordnung der bisherigen Wahlverteidigerin entgegenstehen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RAin A. Deneke, Hamburg

Anmerkung:


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