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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, weiterer Verteidiger, Bestellungsgründe, EncroChat

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 07.04.2022 – 22 Qs 18/22

Eigener Leitsatz: Aus dem Umstand, dass die Ermittlungen teilweise auf Encrochat-Daten beruhen, ergibt sich nicht zwingend eine besondere Komplexität, die die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers erfordern würde.


In pp.

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 19.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.02.2022 – Az.: 45 Gs 207/22 – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.03.2022 unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Lediglich ergänzend merkt die Kammer an:

Die nach §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag des Beschuldigten ist unbegründet. Dem Beschuldigten ist – jedenfalls derzeit – kein zweiter Pflichtverteidiger beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift können einem Beschuldigten in Fällen der – hier gegebenen – notwendigen Verteidigung zu einem gemäß § 141 bestellten (Pflicht-)Verteidiger (oder seinem gewählten) bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass ein zweiter Pflichtverteidiger zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

1. Nach allgemeinen Grundsätzen hatte die Kammer indes eine eigene Sachentscheidung zu treffen und die Voraussetzungen uneingeschränkt zu überprüfen (BGH NJW 1964, 2119; BGHSt 53, 238, 243 f.; BGH NStZ 2020, 754, 756). Dem Amtsgericht war insofern kein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. Zwar wird ein solcher nach ständiger obergerichtlicher und nunmehr auch höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2020, 3736 m. krit. Anm Schork; BGH NJW 2021, 1894) angenommen. Die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs ist jedoch lediglich dann geboten, wenn ein Tatgericht als Erstgericht über die Frage der Beiordnung entschieden hat. Denn der Grund für die Anwendung eines – den Rechtsschutz verkürzenden (daher krit. BeckOK StPO/Krawczyk, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 144 Rn. 13) – herabgesetzten Maßstabs liegt in der größeren Sachnähe des Tatgerichts bzw. dem/der Vorsitzenden (näher BGH NJW 2020, 3736, 3737, Rn. 18). Vorliegend ist der angefochtene Beschluss indessen von der Ermittlungsrichterin erlassen worden.

2. Auch unter Zugrundlegung eines uneingeschränkten Überprüfungsmaßstabs kann – jedenfalls derzeit – nicht angenommen werden, dass ein zweiter Pflichtverteidiger erforderlich ist.

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, nämlich dann, wenn ein unabweisbares Bedürfnis zur Gewährleistung einer sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und eines ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf besteht. Auch im Falle einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist dies nur dann der Fall, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2021 – 2 Ws 166/21 (S) – juris).

Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde auch seitens des Beschuldigten nicht vorgebracht.

a) Entgegen dem Vorbingen des Beschuldigten hat der Verfahrensstoff keinen derart außergewöhnlichen Umfang. Wie in anderen Verfahren, in denen die Auswertung von Telekommunikationsdaten eine Rolle spielt, ist ein nicht unerheblicher Datenbestand vorhanden, wobei nicht jedes Gespräch bzw. Nachricht eine wesentliche Rolle spielt. Das Ausmaß der Daten in diesem Verfahren ist nicht umfangreicher als in vergleichbaren Verfahren einer Großen Strafkammer, ohne dass grundsätzlich beim Vorhandensein von Telekommunikationsdaten größeren Umfangs die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vorliegen. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist aus dem konkreten Aktenbestand nicht abzuleiten (OLG Bremen, Beschl. v. 30.04.2021 – 1 Ws 24/21 –, Rn. 19 – juris). Dass der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde, ist nicht ersichtlich.

Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die Ermittlungen teilweise auf Encrochat-Daten beruhen. Eine besondere Komplexität geht damit nicht zwingend einher. Dies folgt auch daraus, dass die rechtlichen Fragen in Rechtsprechung und Wissenschaft bereits in breitem Umfang diskutiert sind, sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet und nunmehr auch der Bundesgerichtshof eindeutig und ausführlich Position bezogen hat (BGH, Beschl. v. 02.03.2022 - 5 StR 457/21).

b) Im Übrigen ist zum aktuellen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens nicht abzusehen, ob ein zweiter Pflichtverteidiger zur Sicherstellung der Durchführung einer Hauptverhandlung in einem angemessen Zeitumfang, insbesondere zur Sicherstellung einer hinreichenden Terminsdichte, erforderlich ist. Allein die abstrakt-theoretische Möglichkeit einer späteren Verfahrensgefährdung durch das Ausbleiben eines Verteidigers – auch unter Berücksichtigung der noch andauernden Corona-Pandemie – rechtfertigt es nicht, bereits im Ermittlungsverfahren einen weiteren Verteidiger zu bestellen; dies kommt erst in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Ausbleiben des Verteidigers in der Hauptverhandlung hinzutreten (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 12).

c) Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kann die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, angesichts der in § 144 Abs. 1 StPO niedergelegten und abschließenden Kriterien – selbst im Falle des Zutreffens – nicht darauf gestützt werden, dass die Ermittlungsmaßnahmen vom Beschuldigten als unrechtmäßig angesehen wurden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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