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Entscheidungen

StPO

Wiederaufnahme zu Ungunsten, neue Beweismittel, Neuregelung, Verfassungsmäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

Leitsatz des Gerichts: Die Neuregelung des Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsgemäß.


In pp.

1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 25.02.2022 über die Zulässigkeit des Antrags der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 362 Nr. 5 StPO wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die in dem Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 25.02.2022 angeordnete Untersuchungshaft wird als unbegründet verworfen.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

A.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 25.02.2022 (1 Ks 148 Js 1066/22), durch den der Antrag der Staatsanwaltschaft Verden (Aller), das durch rechtskräftigen Freispruch im Urteil des Landgerichts Stade vom 13.05.1983, Az. 10 Ks 9 Js 3228/83 (12/83), abgeschlossene Strafverfahren zuungunsten des Betroffenen wiederaufzunehmen, für zulässig erklärt wurde. Zudem erhebt der Betroffene Beschwerde gegen die in dem Beschluss getroffene Anordnung der Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg (Az. 42 Js 1030/81) warf dem Beschwerdeführer mit Anklage vom 02.03.1982 vor, sich der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB aF sowie des Mordes nach § 211 StGB strafbar gemacht zu haben. Der Anklage zufolge soll der Beschwerdeführer am Abend des 04.11.1981 in der Gemarkung H. die seinerzeit 17 Jahre alte Schülerin F. v. M. als Anhalterin in seinem Pkw mitgenommen und gegen ihren Willen in das Waldgebiet in der Nähe des H. H. gebracht haben. Dort soll der Beschwerdeführer unter Ausnutzung ihrer Wehrlosigkeit an ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt haben. Nachdem F. v. M. ihre Kleidung wieder angelegt und geordnet gehabt habe, soll der Beschwerdeführer mehrfach mit einem Messer auf sie eingestochen haben, wodurch sie tödliche Verletzungen u.a. an der Lunge und dem Herzbeutel erlitten habe. Anschließend soll der Beschwerdeführer dem bereits sterbenden Opfer noch die Kehle durchgeschnitten haben.

Das Landgericht Lüneburg hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 01.06.1982, Az. 17 Ks 42 Js 1030/81 (3/82), wegen Vergewaltigung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.01.1983, Az. 5 StR 782/82, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stade verwiesen.

Das Landgericht Stade, Az. 10 Ks 9 Js 3228/83 (12/83), hat den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 13.05.1983 freigesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen angeführt, dass die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen, nicht zu widerlegen gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe keine gesicherten Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer am Tatort befunden habe. Zum einen hätten die am Tatort sichergestellten Reifenspuren nicht dem damaligen Fahrzeug des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. Zum anderen seien die an der Bekleidung des Opfers sichergestellten verschiedenen Faserspuren nicht ausreichend gewesen, um aus ihnen einen sicheren Schluss auf einen Kontakt mit Textilien im Pkw des Beschwerdeführers ziehen zu können. Weitere Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschwerdeführers habe die Hauptverhandlung nicht erbracht.

Im Jahr 2012 führte das Landeskriminalamt N. eine molekulargenetische Vergleichsuntersuchung von Sekretanhaftungen, die an einem Stück Toilettenpapier und einem Stück Stoff aus dem von F. v. M. zum Tatzeitpunkt getragenen Slip sichergestellt worden waren, durch. Ausweislich des Gutachtens vom 24.07.2012 (HA Bd. IVa, Bl. 28 ff. d.A) kommt der Beschwerdeführer als Verursacher der Sekretanhaftungen in Betracht. So wurde in dem Spurenmaterial in drei Merkmalssystemen eine Überstimmung der DNA-Merkmale mit DNA-Merkmalen des Beschwerdeführers festgestellt. Zudem konnten sämtliche der überprüften 13 DYS-Merkmale des Beschwerdeführers in dem sichergestellten Spurenmaterial nachgewiesen werden.

Nachdem mit dem "Gesetz zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit" vom 21.12.2021 (BGBl. Teil I, Nr. 86, 2021) in § 362 Nr. 5 StPO der neue Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel eingeführt worden war, stellte die zuständige Staatsanwaltschaft Verden (Aller) am 09.02.2022 bei dem Landgericht Verden den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, soweit es den Tatvorwurf des Mordes betreffe. Darüber hinaus beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.02.2022 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Verden (Az. 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) den Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt und zugleich die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Wiederaufnahmeantrag genüge den formellen Anforderungen und sei im Ergebnis der nach § 368 Abs. 1 StPO vorgenommenen Schlüssigkeitsprüfung auch im Übrigen zulässig. Das in dem Antrag in Bezug genommene DNA-Vergleichsgutachten des Landeskriminalamtes N. vom 24.07.2012 sei als neues Beweismittel i.S. von § 362 Nr. 5 StPO anzusehen. Nach summarischer Prüfung bilde das Gutachten in Verbindung mit den im früheren Strafverfahren erhobenen Beweisen einen dringenden Grund i.S. von § 362 Nr. 5 StPO dafür, dass der Beschwerdeführer in einem neuen Strafverfahren wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt werde. Hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 362 Nr. 5 StPO mit dem in Art. 103 Abs. 3 GG bestimmten Verbot der Doppelbestrafung bestünden bei der Kammer keine Zweifel.

Die Kammer sieht den für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 und 3 StPO erforderlichen dringenden Tatverdacht als gegeben an. Er gründe sich auf das Ergebnis des ein wesentliches Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers darstellenden o.g. DNA-Vergleichsgutachtens in der Zusammenschau mit den seinerzeit bei der getöteten F. v. M. sichergestellten Faserspuren und deren Vergleich mit dem im Pkw des Beschwerdeführers vorgefundenen Textilien. Zwar habe es sich bei diesen Textilien um Massenfabrikate gehandelt. Gleichwohl sei es in Anbetracht der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung des an Kleidungsstücken des Opfers sichergestellten Spurenmaterials keine ernstlich in Betracht kommende Möglichkeit, dass die in Rede stehenden Faserspuren durch eine andere Person als den Beschwerdeführer oder bereits vor dem Anziehen der frisch gewaschenen Kleidung an diese angetragen worden seien. Dies gelte umso mehr, da die Faserspuren von unterschiedlichen Textilien stammten und dennoch in genau dieser Kombination in dem Pkw des Beschwerdeführers vorgefunden worden seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die am Tatort gesicherten Reifenspuren nicht dem Pkw des Beschwerdeführers zuzuordnen seien. Dringender Tatverdacht bestehe auch hinsichtlich des Mordmerkmals der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat, nämlich der vorausgegangenen Vergewaltigung von F. v. M.. Dies ergebe sich v.a. aus der zeitlichen Nähe zwischen dem an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr und dem bei ihrer gerichtsmedizinischen Obduktion ermittelten mutmaßlichen Todeszeitpunkt. Unter Berücksichtigung der Angaben der im früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vernommenen Zeugen zur Einstellung der F. v. M. zu ihrer Sexualität sei die Annahme eines einverständlich durchgeführten Geschlechtsverkehrs nicht ernsthaft zu erwägen. Schließlich sei auch der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO bei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse gegeben. Er sei einer der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Katalogtaten dringend verdächtig. Angesichts der bei einer Verurteilung wegen Mordes zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe bestehe für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz. Dieser resultiere zudem daraus, dass er zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Ende August 2021, also im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO, drei ihm und seiner Ehefrau gemeinsam gehörende Immobilien auf seine Kinder übertragen habe. Auch wenn er die frühere ... Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze, sei nicht auszuschließen, dass er weiterhin über gute Kontakte in seine t. Heimat sowie über geeignete Möglichkeiten verfüge, sich nach dort abzusetzen, um sich so der weiteren Strafverfolgung wegen der verfahrensgegenständlichen Tat zu entziehen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Haftanordnung der Kammer am 25.02.2022 in G. vorläufig festgenommen. Bei seiner Vorführung vor dem Amtsgericht Gifhorn am gleichen Tage hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Seitdem ist er ununterbrochen in Untersuchungshaft inhaftiert.

Sein gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts eingelegtes Rechtsmittel stützt der Beschwerdeführer zum einen darauf, dass die Wiederaufnahme des vormals gegen ihn geführten Strafverfahrens unzulässig sei. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO verstoße gegen den in Art. 103 Abs. 3 GG verankerten ne bis in idem-Grundsatz sowie gegen das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot. Die Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens sei daher aufzuheben. Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß § 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage, ob § 362 Nr. 5 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar sei, vorzulegen. Der Beschwerdeführer hält zum anderen die Voraussetzungen für den Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO für nicht gegeben. Es lägen keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass er in einem neuen Strafverfahren wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt werde. So gebe es keine hinreichenden Spuren einer Gewaltanwendung zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs. Somit fehle es an einem nach § 177 Abs. 1 StGB a.F. für den Vorwurf der Vergewaltigung erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmal. Damit entfalle zugleich die Grundlage für die Annahme, dass F. v. M. vor ihrer Tötung Opfer einer Straftat geworden sei, deretwegen der Täter eine Überführung hätte befürchten müssen. Ein Verdeckungsmord scheide auch deshalb aus, da es naheliege, dass der Beschwerdeführer – seine Täterschaft unterstellt – allein auf wuterregende Vorhaltungen der eine große Abneigung gegen T. hegenden F. v. M. reagiert und er ihr deswegen die tödlichen Messerstichverletzungen zugefügt habe. Zudem lasse das vom Landgericht herangezogene DNA-Vergleichsgutachten keine Rückschlüsse auf das Tötungsmotiv des Täters zu, weshalb es in den vorausgegangenen landgerichtlichen Entscheidungen, wären die Untersuchungsergebnisse bereits seinerzeit bekannt gewesen, allenfalls zu einer Verurteilung wegen Totschlags gekommen wäre. Der Beschwerdeführer beantragt auf der Grundlage seiner Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wiederaufnahmeregelung in § 362 Nr. 5 StPO und gegen die vom Landgericht bejahten "dringenden Gründe" für eine Verurteilung in einem neuen Strafverfahren wegen Mordes die Aufhebung des Haftbefehls. Es bestehe schließlich auch keine Fluchtgefahr, da er sich im Fall der Wiederaufnahme im eigenen Interesse dem weiteren Verfahren stellen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Falle einer Verurteilung angesichts des seit den verfahrensgegenständlichen Taten vergangenen Zeitraums anstelle der in § 211 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht komme. Überdies wäre der weitere Vollzug der Untersuchungshaft wegen der vermutlichen Dauer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vom Senat vorzunehmende Vorlage der Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. der im Falle der Verwerfung seines vorliegenden Rechtsmittels durch den Senat zu erwartenden Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig anzusehen.

Das Landgericht hat der Haftbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

B.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers führt weder hinsichtlich der vom Landgericht für zulässig erklärten Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil der getöteten F. v. M. noch bzgl. der vom Landgericht angeordneten Untersuchungshaft zum Erfolg.

I.

Die sofortige Beschwerde gegen die Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens ist gemäß § 372 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht nach §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO erhoben worden. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat im Additionsverfahren nach § 368 StPO mit zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die von der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) beantragte Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den freigesprochenen Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Regelung in § 362 Nr. 5 StPO für zulässig erklärt.

1. Die aus §§ 296 Abs. 1, 365, 366 Abs. 1 StPO folgenden formellen Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag sind gewahrt.

2. Die vom Landgericht bei seiner angefochtenen Zulässigkeitsentscheidung zugrunde gelegte Gesetzesregelung in § 362 Nr. 5 StPO über die erweiterte Möglichkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zuungunsten eines Angeklagten ist verfassungskonform. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Senat nicht zu folgen. Die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und die Vorlage der Sache zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG durch den Senat ist daher nicht veranlasst.

a) Insbesondere ist die mit dem "Gesetz zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit" vom 21.12.2021 (BGBl. I 2021 S. 5252) eingeführte und am 30.12.2021 in Kraft getretene Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO mit dem im Grundgesetz in Art. 103 Abs. 3 geregelten Verbot der Doppelbestrafung vereinbar.

aa) Art. 103 Abs. 3 GG schützt den Einzelnen vor mehrfacher Bestrafung wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze. Das auf dem historisch tradierten, bereits im römischen Recht anerkannten ne bis in idem-Grundsatz beruhende Verbot gewährleistet dem Einzelnen eine gewisse Rechtssicherheit und gibt ihm die Garantie, nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in derselben Sache nicht erneut strafrechtlich belangt zu werden (vgl. Radtke, in: BeckOK GG, 3. Aufl. 2020, GG Art. 103 Rd. 44 f). Dabei ist über den Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG hinausgehend nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern bereits die erneute Einleitung eines Strafverfahrens wegen derselben Tat ausgeschlossen.

Das Verbot der Mehrfachverfolgung gibt dem Einzelnen insoweit einen subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass er sich nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung nicht wegen derselben Tat erneut verantworten muss. Dieses Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Staat stellt nach herrschender Meinung eine Gewährleistungsgarantie, mithin wie auch die in Art. 103 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen anderen Garantien ein grundrechtsgleiches Recht bzw. Prozessgrundrecht dar. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bildet damit ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1953, 1 BvR 230/51BVerfGE 3, 248; 17.01.1961, 2 BvL 17-60 – BVerfGE 12, 62; Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Art. 103 Überblick Rd. 2; Schulze-Fielitz in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3, Rd. 14). Zu den Entscheidungen, die ein solches Prozesshindernis begründen, zählen v.a. Urteile verurteilender oder freisprechender Art (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1961, 2 BvL 17/60BVerfGE 12, 62; BGH NJW 1954, 609; Radtke, aaO, Rd. 45).

bb) Das aus Art. 103 Abs. 3 GG seinem Wortlaut nach vorbehaltlos folgende Verbot der Mehrfachverfolgung gilt jedoch nicht absolut oder unbegrenzt.

Vielmehr hat der historische Verfassungsgeber bei der Aufnahme von Art. 103 Abs. 3 in das Grundgesetz ganz bewusst an die vorkonstitutionelle Rechtslage mit den in § 402 Nr. 1-4 der Reichsstrafprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten des vormaligen Angeklagten angeknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in einer frühen Entscheidung aus dem Jahr 1953 ausgeführt: "...Die Entstehungsgeschichte des Art. 103 Abs. 3 GG bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtssatz ne bis in idem durch die Aufnahme in das Grundgesetz inhaltlich geändert und die durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen anders als bisher bestimmt werden sollten. Vielmehr sollte nur dem überlieferten Rechtssatz wegen seines grundrechtsähnlichen Charakters in dem Grundgesetz Ausdruck verliehen werden. ... Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsgrundsatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug ..." (vgl. BVerfG, Urteil. v. 18.12.1953, 1 BvR 230/51BVerfGE 3, 248). Das wird in Teilen der Literatur dahin verstanden, das Bundesverfassungsgericht habe die Begrenzung des Gewährleistungsgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG ausschließlich auf den Stand beschränkt, der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes von der Rechtsprechung zum ne bis in idem-Grundsatz gegeben gewesen sei. Das vorkonstitutionelle Prozessrecht sei daher als einzige immanente Schranke des Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen. Einer weiteren Einschränkung durch das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip und den ihm innewohnenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit sei Art. 103 Abs. 3 GG nicht zugänglich. Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes zeige, dass der Verfassungsgeber die Abwägung zwischen diesen beiden Grundsätzen bereits abschließend und zugunsten der Rechtssicherheit getroffen habe. In der Folge seien die in § 362 Nrn. 1-4 StPO genannten Gründe für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen jeglicher Ausweitung verschlossen (vgl. Conen, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 3 ff.; Aust/Schmidt, ZRP 2020, 251; Leitmeier, StV 2021, 341; Slogsnat, ZStW 2021, 741).

Für eine derart restriktive Auslegung von Art. 103 Abs. 3 GG bieten die Materialien zur Entstehung des Grundgesetzes indes keine Grundlage. Die Auswertung der Protokolle der Beratungen des Parlamentarischen Rates und der von ihm gebildeten Ausschüsse über die Aufnahme von Art. 103 Abs. 3 GG in das Grundgesetz führt zu keinen entsprechenden Anknüpfungspunkten (vgl. die Zusammenstellung der Protokolle und Dokumente des Parlamentarischen Rates bei Klostermann, Das Grundgesetz, Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 24, Art. 97-104, S. 607-682). Ausgangspunkt der Beratungen des Parlamentarischen Rates war die vom vorbereitenden Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vorgeschlagene Aufnahme des ne bis in idem-Grundsatzes in das neue Grundgesetz mit der Formulierung: "Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden" (vgl. Klostermann, aaO, S. 625 f). Vorbild hierfür waren vergleichbare Formulierungen in den Landesverfassungen von Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Im Parlamentarischen Rat wurde der vorgeschlagene Wortlaut jedoch als zu weitgehend angesehen. Im Folgenden schlug der Vorsitzende des Rechtspflegeausschusses die alternative Formulierung vor: "Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden" (vgl. Klostermann, aaO, S. 637). Sodann wurde im Verlauf der 7. und 8. Ausschusssitzung zum einen diskutiert, ob der ne bis in idem-Grundsatz überhaupt in das Grundgesetz aufgenommen werden solle, da er doch allgemeines Kulturgut sei. Die Frage wurde unter Hinweis auf die negativen Erfahrungen mit der Aushöhlung des Grundsatzes während der Nazizeit mehrheitlich bejaht. Zum anderen rangen die Ausschussmitglieder um einen möglichst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut. Einzelne Ausschussmitglieder befürchteten, dass eine missverständliche Formulierung die künftige Auferlegung einer Disziplinarstrafe neben einer Kriminalstrafe als unzulässig erscheinen lassen könne (vgl. Klostermann, aaO, S. 649 ff). Schließlich einigte sich der Ausschuss auf den heutigen Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG. Er wurde von den weiteren Entscheidungsgremien des Parlamentarischen Rates und auf der abschließenden Sitzung des Plenums vom 08.05.1949 im Zuge der Verabschiedung des Grundgesetzes bestätigt (vgl. Klostermann, aaO, S. 669-682). Im gesamten Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates und seiner Gremien wurde indes die Frage der Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 103 Abs. 3 GG und der Durchbrechungen des in ihm verankerten ne bis in idem-Grundsatzes nicht näher erörtert. V.a. wurden auch die in der damals geltenden § 402 Nrn. 1-4 Reichsstrafprozessordnung enthaltenen Tatbestände für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zuungunsten des Betroffenen nicht näher diskutiert. Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer etwaigen Ausweitung der Wiederaufnahmetatbestände. Hätte der Verfassungsgeber den damaligen Rechtszustand – wie von Teilen der Literatur angenommen – dauerhaft festschreiben und jegliche Weiterungen der damals bestehenden Rechtskraftdurchbrechung ausschließen wollen, hätte er dies ausdrücklich in Art. 103 Abs. 3 GG klargestellt. Dass er davon abgesehen hat und sich aus dem Materialien auch nicht ergibt, dass dies diskutiert worden wäre, lässt erkennen, dass er eine solche Verabsolutierung nicht in sein Vorstellungsbild aufgenommen hat (vgl. Hoven, JZ 2021, 1154).

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in einer Entscheidung aus dem Jahr 1981 klarstellend ausgeführt, dass die Bezugnahme von Art. 103 Abs. 3 GG auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts nicht bedeute, dass das überlieferte Verständnis des ne bis in indem-Grundsatzes für jede auftauchende Zweifelsfrage bereits eine verbindliche Auslegung durch die Rechtsprechung bereithalte. Stattdessen sei eine Weiterentwicklung in offenen Randbereichen und dogmatischen Zweifelsfällen zulässig. Art. 103 Abs. 3 GG stehe Grenzkorrekturen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht entgegen. Er garantiere nur den Kern dessen, was vorkonstitutionell als Inhalt des ne bis in indem-Grundsatzes in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, 2 BvR 873/80BVerfGE 56, 22). Vereinzelt wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese Ausführungen beträfen lediglich den ihr zugrundeliegenden Einzelfall. Daher könnten sie auch nicht als tragfähige Grundlage für eine Erweiterung der in § 362 Nrn. 1-4 StPO geregelten Wiederaufnahmetatbestände angesehen werden. Dies wird damit begründet, dass die Entscheidung ausschließlich den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG zum Gegenstand gehabt habe (vgl. Conen, aaO, S. 7 f). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Für eine derartige Einengung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Leitlinien ergibt sich aus der Entscheidungsbegründung kein Anhalt, zumal das Bundesverfassungsgericht auch Grenzkorrekturen durch den Gesetzgeber für zulässig angesehen hat. Nähere Orientierungspunkte dafür, was den Umfang und den Inhalt des Kernbereichs des in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltenen Verbots der Mehrfachverfolgung ausmacht, hat das Bundesverfassungsgericht indes bisher nicht bestimmt.

Fraglich ist daher, ob die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO in den vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Kernbereich von Art. 103 Abs. 3 GG eingreift. In der Literatur besteht insoweit weitgehend Einigkeit nur dahingehend, dass als Mindestgarantie des Kernbereichs anzusehen ist, dass in den Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG eingreifende Normen hinreichend bestimmt sein müssen und nicht nur vage, potenziell ausufernde Voraussetzungen enthalten dürfen (vgl. Kaspar, GA 2022, 28, mwN; Eisele, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 4f). Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch auch, dass der Schutzgehalt des in Art. 103 Abs. 3 GG verankerten ne bis in idem-Grundsatzes gerade nicht absolut gilt. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber möglich, auf der Grundlage sich unmittelbar aus der Verfassung ergebender Schranken als notwendig angesehene Korrekturen vorzunehmen, sofern sie nicht den Kernbereich des Verbots der Mehrfachverfolgung verletzen.

cc) Die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO schränkt den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 3 GG nicht in unzulässiger Weise ein.

(1) Da Art. 103 Abs. 3 GG keine Schrankenregelung in Form eines Gesetzesvorbehalts enthält, kann sich die Zulässigkeit der von § 362 Nr. 5 StPO ausgehenden zusätzlichen Einschränkungen des Verbots vor Mehrfachverfolgung nur aus dem Grundgesetz selbst ergeben. In Betracht kommt hierbei das Rechtsstaatsprinzip als Leitlinie des Grundgesetzes mit den ihm innewohnenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit (vgl. Schulze-Fielitz, aaO, Art. 103 III, Rd. 12 ff.; Kment, in Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 2020, Art. 103 Rd. 106; Slogsnat, aaO). Das Bundesverfassungsgericht misst beiden Grundsätzen essenzielle Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil v. 01.07.1953, 1 BvL 53/51 – BVerfGE 3, 380; Urteil v. 13.01.2013, 2 BvR 2628/10BVerfGE 133, 168). Es weist die Aufgabe, den häufigen Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit mal zur einen und mal zur anderen Seite zu entscheiden, in erster Linie dem Gesetzgeber zu. Dessen Entscheidungen sind hinzunehmen, solange sie nicht willkürlich getroffen werden (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.12.1953, 1 BvL, 106/53 – BVerfGE 3, 225; Beschl. v. 08.11.1967, 1 BvR 60/66BVerfGE 22, 322). Im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltene Verbot der Mehrfachverfolgung hat der Verfassungsgeber indes die Abwägung beider Grundsätze i.S. eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten der Rechtssicherheit getroffen (vgl. Aust, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 3; Kubiciel, GA 2021, 381). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber in begründeten Ausnahmefällen hiervon abweicht und dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang einräumt (vgl. Gärditz, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 4; Kubiciel, GA 2021, S. 381; Zehetgruber, JR 2020, 157). Entsprechende Ausnahmen waren u.a. in den schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Wiederaufnahmetatbeständen zuungunsten des Betroffenen nach § 402 Nrn. 1-4 RStPO geregelt und gelten bis heute in § 362 Nrn. 1-4 StPO – verfassungsrechtlich unbeanstandet – unverändert fort.

Hinsichtlich der von Teilen der Literatur angenommenen Unzulässigkeit der weiteren Einschränkung des Verbots der Mehrfachverfolgung durch die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Reichweite des Verbots bereits zuvor nicht nur durch die schon angeführten Wiederaufnahmetatbestände in § 362 Nrn. 1-4 StPO begrenzt war. So ermöglicht auch § 373a StPO – verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.12.1953, 1 BvR 230/51BVerfGE 3, 248) – die Wiederaufnahme zuungunsten eines Betroffenen. Voraussetzung ist hier, dass neue, im vorausgegangenen Strafbefehlsverfahren unbekannt gebliebene Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen. Unter den gleichen Voraussetzungen erlaubt § 85 Abs. 3 OWiG die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zuungunsten des Betroffenen. Zwar bestehen zwischen einem Strafbefehls- sowie einem gerichtlichen Bußgeldverfahren einerseits und einem Freispruch am Ende der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens andererseits verfahrensstrukturelle Unterschiede. Auch sind die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens sowie an die Überzeugungsbildung des Tatrichters deutlich weitreichender, als im Strafbefehls- oder gerichtlichen Bußgeldverfahren. Jedoch ist allen drei Verfahren wesentlich gemein, dass nach ihrem Abschluss eine grundsätzlich identische Rechtskraft eintritt (vgl. § 410 Abs. 3 StPO). Deshalb sind sie im Hinblick auf das aus Art. 103 Abs. 3 GG folgende Verbot der Mehrfachverfolgung durchaus miteinander vergleichbar (vgl. Kubiciel, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 3).

Im Hinblick auf die Frage, ob durch die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO der Kernbereich des Mehrfachverfolgungsverbots in Art. 103 Abs. 3 GG verletzt wird, ist ferner in den Blick zu nehmen, dass die schuldangemessene Bestrafung schweren Unrechts auf der Grundlage einer zutreffenden Tatsachenermittlung das Kernanliegen des Strafrechts und ein Gebot der Rechtstaatlichkeit ist (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.01.2003, 2 BvR 716/01BVerfGE 107, 104; Beschl. v. 19.06.1979, 2 BvR 1060/78BVerfGE 51, 324). Hierbei gewährt das Grundgesetz dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber einen weiten Raum freier politischer Gestaltung (vgl. Hoven, aaO). Der Gesetzgeber hat hiervon auf der Grundlage seiner vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zuerkannten Ermächtigung zur Korrektur des Schutzgehalts von Art. 103 Abs. 3 GG in Grenzbereichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, 2 BvR 873/80BVerfGE 56, 22) mit der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO zur Überzeugung des Senats in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Er hat über die in § 362 Nrn. 1-4 StPO genannten Wiederaufnahmegründe einen weiteren Wiederaufnahmegrund für eine eng umrissene Ausnahmekonstellation geschaffen, der unter dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit eine herausragende Bedeutung zukommt. Die hierzu getroffene Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO bewegt sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Weiterentwicklung des in Art. 103 Abs. 3 GG verankerten ne bis in idem-Grundsatzes in Randbereichen (vgl. Gärditz, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 3 f.; Kubiciel, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 5 ff.; Eisele, aaO, S. 4 f.; Hoven, aaO).

Der von Teilen der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, § 362 Nr. 5 StPO verletze den absolut geschützten Kernbereich der Gewährleistungsgarantie des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. Aust, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 2 f.; Conen, aaO, S. 3 ff.; Kaspar, GA 2022, 21; Arnemann, StrFO 2021, 442; Leitmeier, aaO; Slogsnat, aaO), folgt der Senat aus folgenden Gründen nicht:

(a) Die Befürworter dieser Auffassung gehen zum einen von der – wie oben bereits erörtert – unzutreffenden Annahme aus, dass dem Gesetzgeber innerhalb von Art. 103 Abs. 3 GG jegliche Abwägung zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Forderung nach materieller Gerechtigkeit und daher eine Erweiterung der in § 362 Nrn. 1-4 StPO geregelten Wiederaufnahmetatbestände von vornherein verwehrt sei.

(b) Zum anderen wird nicht ausreichend bedacht, dass von dem neuen Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO nur eine äußerst eng umgrenzte Fallkonstellation erfasst wird. So hat der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit dieses Wiederaufnahmegrundes in mehrfacher Hinsicht besonders hohe Hürden festgeschrieben:

Zum einen kommt eine Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 5 StPO ausschließlich dann in Betracht, wenn "neue" Tatsachen oder Beweise vorliegen, denen eine hohe Beweisqualität zukommt und die für sich bzw. im Ergebnis der Gesamtwürdigung mit den anderen vorhandenen Beweismitteln "dringende" Gründe für eine spätere Verurteilung des Freigesprochenen begründen. Damit ist hinreichend sichergestellt, dass nicht jede nachträgliche, nur einen einfachen oder hinreichenden Tatverdacht i.S. der §§ 152, 203 StPO begründende Veränderung der Beweislage die Grundlage einer Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen darstellen kann. Vielmehr muss seine Verurteilung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. Gärditz, aaO, S. 6).

Zum anderen ist der Anwendungsbereich von § 362 Nr. 5 StPO zusätzlich dadurch restriktiv eingeschränkt, dass er ausschließlich die unverjährbaren Straftaten des Mordes, des Völkermordes, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gegen eine Person, mithin nur die vom Gesetz als schwerste Verbrechen angesehenen Straftaten erfasst. All dies zeigt nach Ansicht des Senats, dass es sich bei der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO i.S. des o.g. Maßstabs des Bundesverfassungsgerichts lediglich um eine Weiterentwicklung im Randbereich des in Art. 103 Abs. 3 GG verankerten ne bis in indem-Grundsatzes handelt und dessen Wesensgehalt unberührt lässt.

Die in der Literatur teilweise geäußerte Befürchtung, die Einführung des weiteren Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO führe zu einem "Dammbruch", da er die Möglichkeit zur faktischen Aufgabe des in Art. 103 Abs. 3 GG gewährleisteten Mehrfachverfolgungsverbotes eröffne (vgl. Frister/Müller, ZRP 2019, 101), ist spekulativ und ohne valide Grundlage. Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber den neuen Wiederaufnahmegrund bewusst mit den bereits genannten, besonders hohen Anwendungsvoraussetzungen versehen hat und jede weitere Ausweitung der Wiederaufnahmegründe der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unverletzlichkeit des Kernbereichs des Art. 103 Abs. 3 GG unterworfen wäre, ist nicht ersichtlich, auf welche valide Basis sich die geäußerte Besorgnis der Gefahr einer rechtspolitischen Fehlentwicklung i.S. eines "Dammbruchs" gründet (vgl. Hoven, JZ 2021, 1154).

(c) Soweit der Gesetzgeber ein Festhalten an der vor dem Inkrafttreten von § 362 Nr. 5 StPO fehlenden Möglichkeit, das frühere Verfahren gegen einen Freigesprochenen wegen eines unverjährbaren Tötungsdelikts trotz neuer Tatsachen oder Beweismittels mit besonders hoher Beweiskraft nicht wiederaufnehmen zu können, als "unerträglich" angesehen hat, mag die verwendete Begrifflichkeit aufgrund ihrer emotionalen Einfärbung auf den ersten Blick ungeeignet erscheinen (vgl. Frister/Müller, aaO). Jedoch gibt der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf die "Unerträglichkeit" im Kern zu erkennen, dass er das Absehen von der schuldangemessenen Bestrafung eines Freigesprochenen bei den in § 362 Nr. 5 StPO aufgeführten schwersten Straftaten gegen das Leben für eine so evidente Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in den Rechtsstaat und den Rechtsfrieden mit den damit einhergehenden negativen Folgen für die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege hält, dass in diesen Fällen im Interesse der materiellen Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit zurücktreten muss (vgl. BT-Drs. 19/30339, S. 9 f.; Eisele, aaO, S. 4; Hoven, aaO). Die Annahme der "Unerträglichkeit" beruht hierbei nicht primär auf einer bloßen emotionalen Befindlichkeit. Sie leitet sich vielmehr daraus ab, dass in diesen Fällen der im ersten Strafverfahren ergangene Freispruch höchstwahrscheinlich auf einer nicht korrekt festgestellten oder nicht hinreichend ausermittelten Tatsachengrundlage beruht hat und daher im eklatanten Widerspruch zum tatsächlichen Tatgeschehen steht, was eine nicht hinnehmbare Verletzung des verfassungsrechtlichen Ziels des Strafverfahrens darstellt, nämlich die im Interesse der Rechtssicherheit und der materiellen Rechtssicherheit liegende tat- und schuldangemessene Bestrafung des Täters auf der Grundlage einer zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage (vgl. Zehetgruber, aaO). Die in der Annahme der "Unerträglichkeit" zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertentscheidung, im Fall von schwersten Verbrechen gegen das Leben der materiellen Gerechtigkeit unter den engen Anwendungsvoraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen, findet sich kongruent in der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform angesehenen Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe für diese Straftaten und ihrer Unverjährbarkeit wieder.

Dass die Zahl der Fälle, in denen ein an sich schuldiger Täter einer der in § 362 Nr. 5 StPO aufgeführten Tatbestände durch einen rechtskräftigen Freispruch vor einer Aburteilung verschont geblieben ist bzw. bleibt, eher gering ist, ändert an den vom Gesetzgeber bei einem Fortbestand des freisprechenden Urteils angenommenen Gefährdungen für das Vertrauen in den Rechtsstaat sowie für die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege nichts. Der neue Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO erfasst besonders gefährliche und verwerfliche Angriffe gegen das Leben als das vom Grundgesetz als höchstes anerkanntes Rechtsgut sowie schwerste, die internationale Gemeinschaft als Ganzes berührende Verbrechen. Gerade bei diesen Straftaten kann sich nicht nur bei einem späteren Geständnis eines Freigesprochenen i.S. von § 362 Nr. 4 StPO, sondern gleichermaßen bei den von § 362 Nr. 5 StPO erfassten neuen Tatsachen oder Beweismitteln der unveränderte Fortbestand einzelner Freisprüche nachhaltig negativ auf die Rechtsgemeinschaft auswirken (vgl. Kubiciel, Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Deutschen Bundestag vom 21.06.2021, S. 9; Eisele, aaO, S. 4). Dies zeigt exemplarisch der vorliegende Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf die breite Berichterstattung in den Medien, das besonders hohe Interesse der Öffentlichkeit und die intensiven Diskussionen um die Frage der nachträglichen Strafverfolgung des Beschwerdeführers eindringlich.

(d) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO weder willkürlich ist noch in den Kernbereich des von Art. 103 Abs. 3 GG gewährleisteten Verbots der Mehrfachverfolgung eingreift. Die Neuregelung ist für die von ihr erfassten unverjährbaren Straftaten als prozessuales Äquivalent zu der im materiellen Strafrecht enthaltenen Regelung ihrer Unverjährbarkeit anzusehen.

(2) Die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO steht auch nicht im Widerspruch zum Völkerrecht, zur Europäischen Menschenrechtskonvention oder zu anderen europarechtlichen Normen, was ebenfalls bei der Auslegung von Art. 103 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist.

Der in vielen Ländern innerstaatlich anerkannte und häufig auch kodifizierte ne bis in idem-Grundsatz bzgl. des Verbots der Doppelbestrafung und Mehrfachverfolgung hat sich bisher weder als Völkergewohnheitsrecht noch als allgemeiner Rechtsgrundsatz manifestiert und stellt daher keine allgemeine Regel des Völkerrechts dar (vgl. Esser, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, Art. 6 EMRK, Rd. 1054).

Auch in das Regelungswerk der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat der ne bis in indem-Grundsatz keinen Eingang gefunden (vgl. dazu Rüping, in: Bonner Kommentar Grundgesetz, 194. Aktualisierung 2018, Art. 103 Abs. 3 Rd. 5). Daher einigten sich einige Mitgliedsstaaten des Europararates auf das Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK und verankerten in Art. 4 Abs. 1 des Protokolls das Verbot der Doppelbestrafung und der Mehrfachverfolgung. Indes schließt Art. 4 Abs. 2 die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens auch gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates u.a. dann nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen. Auch wenn Deutschland das Zusatzprotokoll bisher nicht ratifiziert hat, so ist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO in den Blick zu nehmen, dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen beim Vorliegen von neuen Tatsachen nicht den europarechtlichen Mindeststandards für die Einhaltung der Menschenrechte widerspricht. Dabei kommt hinzu, dass Art. 4 Abs. 2 des 7. Zusatzprotokolls weit geringere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme zuungunsten eines Freigesprochenen enthält, als der deutsche Gesetzgeber sie in § 362 Nr. 5 StPO festgeschrieben hat. Er hat besonders hohe Hürden hinsichtlich der Beweisqualität der neuen Tatsachen oder Beweismittel und des Verdachtsgrades vorgesehen sowie die Anwendung des neuen Wiederaufnahmegrundes restriktiv auf die abschließend aufgeführten schwersten Verbrechen gegen das Menschenleben beschränkt.

Soweit auf der Ebene der Europäischen Union in Art. 50 der Europäischen Grundrechtecharta (EUC) das Verbot der Doppelbestrafung und der Mehrfachverfolgung aufgenommen wurde, erfasst es gemäß Art. 51 Abs. 1 EUC lediglich solche Taten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Rechts der Europäischen Union, also im Anwendungsbereich des Unionsrechts begangen wurden (vgl. Radtke, aaO, Rd. 1090, mwN). Ein Verstoß der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO gegen Art. 50 EUC kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Schließlich ist in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) bestimmt, dass derjenige, der in einem der Vertragsstaaten des Abkommens rechtskräftig abgeurteilt worden ist, wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht verfolgt werden darf. Es handelt sich hierbei jedoch um eine transnationale Regelung, die lediglich Geltung im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander hat, aber keine unmittelbare Bindungswirkung im innerstaatlichen Recht entfaltet (vgl. Radtke, aaO, GG Art. 103 Rd. 49).

Zudem hat das Landgericht in seiner Verfügung vom 07.03.2022 (SH Beschwerde, Bl. 1 ff.) zutreffend darauf hingewiesen, dass auch andere Länder in Europa, wie z.B. Bulgarien, Dänemark, Finnland, Irland, Lettland, Litauen, Österreich, Schweden, die Slowakei, Ungarn oder die Tschechische Republik in ihren Strafprozessordnungen ausdrücklich die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zuungunsten des früheren Angeklagten wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zulassen.

(3) Der neue Wiederaufnahmetatbestand in § 362 Nr. 5 StPO fügt sich auch in die Regelung der weiteren Wiederaufnahmegründe in § 362 Nrn. 1-4 StPO ein. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass § 362 Nr. 5 StPO als systemfremd anzusehen sei (vgl. Kaspar GA 2022, 21; Leitmeier, aaO). Einen Systembruch vermag der Senat in der Aufnahme des neuen Wiederaufnahmetatbestandes in § 362 Nr. 5 StPO jedoch nicht zu erkennen, da die von § 362 Nrn. 1-4 StPO erfassten Wiederaufnahmegründe für sich genommen keiner zwingenden, einheitlichen Systematik folgen. Während die in Nr. 1-3 geregelten Tatbestände ihren Grund in schwerwiegenden Verfahrensmängeln haben, enthält der Tatbestand in Nr. 4 das spätere Geständnis eines rechtskräftig Freigesprochenen, also – ähnlich wie die Neuregelung in Nr. 5 benannten neuen Tatsachen oder Beweismittel – einen nachträglichen eintretenden und die Beweislage zu Lasten des Freigesprochenen ändernden Wiederaufnahmegrund (vgl. Hoven, aaO; Zehetgruber, aaO). Sowohl das nachträgliche Geständnis als auch die neuen Tatsachen oder Beweismittel haben dabei lediglich Indizwirkung und bedürfen der kritischen Überprüfung und Würdigung im Wiederaufnahmeverfahren. Der in der Literatur (vgl. Kaspar, aaO) teilweise als wesentlicher Unterschied angesehene Umstand, dass das nachträgliche Geständnis nach Nr. 4 aus der subjektiven Sphäre des Freigesprochenen stamme und auf seiner bewussten, willentlichen Äußerung beruhe, während die von Nr. 5 erfassten neuen Tatsachen oder Beweismittel, wie z.B. der Nachweis des Freigesprochenen als Verursacher von nachträglich gesicherten DNA-Spuren, gerade nicht von dem Freigesprochenen gewollt seien, führt nicht zur Annahme der Systemwidrigkeit von Nr. 5. Denn auch die in Nrn. 1-3 genannten Wiederaufnahmetatbestände sind nicht von einer freiwilligen Mitwirkung des Freigesprochenen abhängig (vgl. Zehetgruber, aaO). Hinzu kommt, dass das in Nr. 4 genannte spätere Geständnis nicht allein deshalb einen Wiederaufnahmegrund darstellt, weil der Freigesprochene es freiwillig abgelegt hat. Anderenfalls müsste nicht nur das Geständnis eine Wiederaufnahme begründen, sondern jede freiwillige Veränderung der Beweislage durch den Freigesprochenen, z.B. durch die freiwillige Übermittlung der einzig mit seinen Fingerabdrücken versehenen Tatwaffe. Der Gesetzgeber hat in einem nachträglichen Geständnis vielmehr auch und gerade deshalb einen Wiederaufnahmegrund gesehen, weil diesem traditionell ein besonders großer Beweiswert zugesprochen wird. Das – glaubhafte – Geständnis bildet mithin einen dringenden Grund für die Annahme, dass der Freigesprochene die Tat begangen hat. Die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO knüpft systematisch in vergleichbarer Weise an andere neue Tatsachen oder Beweismittel an, die – in der Zusammenschau mit den bisher schon bekannt gewesenen Beweismitteln – dringende Gründe für die Tatbegehung des Betroffenen begründen (vgl. Kubiciel, aaO, S. 3; Gärditz, aaO, S. 5f).

(4) Die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO genügt auch dem allgemeinen, verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

(a) Erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung dieser Bestimmung war es, die Wiederaufnahme eines Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen bei schwersten Straftaten auch dann zu ermöglichen, wenn erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens neue, belastende Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, aus denen sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Freigesprochenen ergibt. Hierdurch soll das als unerträglich angesehene Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils zugunsten der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit überwunden werden können. Mit der Erleichterung der Wiederaufnahme des Verfahrens soll eine effektivere Verfolgung schwerster Straftaten und eine Stabilisierung des Rechtsfriedens sowie der Geltung von Normen zum Schutz von höchstrangigen, subjektiven Rechten und von fundamentalen völkerrechtlichen Interessen erreicht werden (vgl. BT-DRs 19/30399 S. 1). Diese Bestrebungen des Gesetzgebers sind in jeder Hinsicht legitim.

(b) Die Eignung des neuen Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO für eine Effektivierung der Verfolgung und Aburteilung der tatbestandlich erfassten schwersten Straftaten gegen das Leben sowie der zugrunde liegenden weiteren vom Gesetzgeber verfolgten Ziele ist offenkundig.

(c) Die Einführung des Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO war auch erforderlich. Weniger belastende Mittel, mit denen die mit der Neuregelung verbundenen gesetzgeberischen Ziele in vergleichbar erfolgreicher Weise herbeigeführt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der späteren Verurteilung eines rechtskräftig Freigesprochenen im Fall nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel mit besonders hohem indiziellen Wert für dessen Begehung einer der in Art. § 362 Nr. 5 StPO genannten Straftaten kann anders, als durch die Schaffung eines entsprechenden Wiederaufnahmegrundes nicht erreicht werden.

(d) Die Angemessenheit des von der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO ausgehenden Eingriffs in das aus Art. 103 Abs. 3 GG folgende prozessuale Grundrecht des Verbots der Mehrfachverfolgung ist ebenfalls gewahrt. Der Eingriff steht nicht außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber erstrebten Zweck. Zwar geht von dem Eingriff eine Beeinträchtigung der durch das Verbot gewährleisteten individuellen Rechtssicherheit eines Freigesprochenen aus. Jedoch hat der Gesetzgeber – wie oben unter (1) bereits dargestellt - besonders hohe Hürden als Voraussetzungen für das Eingreifen des neu eingeführten Wiederaufnahmegrundes aufgestellt. Hinzu kommt, dass das frühere Strafverfahren erst wiederaufgenommen werden kann, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel im vorab nach §§ 368 Abs. 1, 370 Abs. 1 StPO durchzuführenden Verfahren der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags im konkreten Einzelfall einer qualifizierten Überprüfung anhand der o.g. Anforderungen unterzogen wurden. Die aufgezeigten hohen Hürden tragen den berechtigten Interessen des Freigesprochenen hinreichend Rechnung. Sie lassen erwarten, dass es nur in sehr seltenen Ausnahmefällen tatsächlich zu einem neuen Strafverfahren gegen einen Freigesprochen kommen wird (vgl. Gärditz, aaO, S. 6). Daher geht auch die im Schrifttum teilweise vertretene Ansicht fehl, ein Freigesprochener lebe fortan unter dem "Damoklesschwert" der wiederholten Strafverfolgung, es gebe künftig nur Freisprüche unter "Vorbehalt" (vgl. Leitmeier, aaO; Bayram, DRiZ 2021, 266).

(5) Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen verstößt die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG.

b) Die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO genügt in ihrem restriktiven, auf unverjährbare, abschließend aufgeführte und konkret beschriebene Tatbestände sowie auf "neue" Tatsachen oder Beweismittel bezogenen Regelungsgehalt einschließlich der konkreten Festlegung des die Wiederaufnahme voraussetzenden hohen Verdachtsgrades – "dringende Gründe" – den Anforderungen des aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatzes. Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung der Neuregelung keine neuen, in der Strafprozessordnung und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung nicht enthaltenen Rechtsbegriffe verwendet, die hinsichtlich ihres Inhalts eine nähere Bestimmung erfordern würden.

c) Das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot wird durch die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO ebenfalls nicht verletzt.

Das spezielle Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG steht der Anwendung des neuen Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO auf Altfälle, in denen das freisprechende Urteil bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung in Rechtskraft erwachsen ist, nicht entgegen. Art. 103 Abs. 2 GG schließt die Bestrafung von Taten aus, sofern die Strafbarkeit nicht bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Schutzbereich dieses grundrechtsgleichen Rechts untersagt mithin nur die rückwirkende Anwendung von materiell-rechtlichen Bestimmungen des Strafrechts. Auf Änderungen des Strafprozessrechts findet Art. 103 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daher keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021, 2 BvL 8/19BVerfGE 156, 354). Alleiniger Maßstab ist daher das aus Art. 20 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip als immanenter Verfassungsgrundsatz mit dem ihm innewohnenden allgemeinen Rückwirkungsverbot. Die Anforderungen an die Beachtung dieses Verbots sind nach dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, aaO) davon abhängig, ob es sich um eine unechte oder echte Rückwirkung handelt. Hinsichtlich der Einordnung der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO besteht in der Literatur keine Einigkeit (vgl. Kubiciel, GA 2021, 380, 394; Garson, StV 2022, 124). Der Senat kann die Frage offenlassen. Denn auch bei der Annahme einer echten Rückwirkung wären die vom Bundesverfassungsgericht an deren Zulässigkeit gestellten besonders hohen Anforderungen erfüllt. Danach ist eine "echte" rückwirkende Anwendung belastender Normen u.a. dann ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende, dem Vertrauensschutz vorgehende Gemeinwohlbelange gegeben sind (vgl. BVerfG, aaO, Rd. 142 ff.). Diese sieht der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO in der notwendigen Wahrung der materiellen Gerechtigkeit und der Stabilisierung von Normen, welche Rechtsgüter von höchstem Verfassungsrang gegen besonders gefährliche und verwerfliche Angriffe, wie Mord, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schützen. Die Integrität der Rechtsordnung würde besonders schwer beschädigt, wenn die vom Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 5 StPO erfassten schwersten Straftaten unzureichend bewältigt bleiben müssten. Dies würde dem Rechtsstaatsprinzip und der Befriedungsfunktion des Strafrechts in unerträglicher Weise zuwiderlaufen (vgl. BT-Drs. 19/30399, S. 6 und 10). Der Senat hält diese Erwägungen für tragfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der rückwirkenden Anwendung der Neuregelung des Vermögensabschöpfungsrechts (Art. 316h EGStGB) als überwiegende, zwingende Gemeinwohlbelange auch die Notwendigkeit, "in normbekräftigender Weise" der Rechtsgemeinschaft die Geltung des Rechts vor Augen zu führen und so "die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken" sowie einem die "Rechtstreue der Bevölkerung abträglichen Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits" entgegenzuwirken, anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021, 2 BvL 8/19BVerfGE 156, 354). Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei keine Einschränkung vorgenommen, soweit von der Rückwirkung auch bereits verjährte Taten betroffen sein könnten. Das Gericht hält es in der zitierten Entscheidung vielmehr ausdrücklich für zulässig, rückenwirkend an bereits verjährte Taten aus überragenden Gemeinwohlbelangen nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen, weil der Unrechtscharakter der Tat durch die fehlende Verfolgbarkeit nicht verloren gehe (vgl. BVerfG, aaO, Rd. 159). Genauso liegt es bei der nachträglichen Schaffung des neuen Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO und dessen rückwirkender Anwendbarkeit auf die von ihm erfassten Taten. Auch diese durften bislang aus rechtlichen Gründen – wegen des in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs des vormaligen Angeklagten – nicht (mehr) verfolgt werden. Gleichermaßen haben auch diese Taten trotz fehlender Verfolgbarkeit nicht ihren Unrechtscharakter verloren. Und auch in dieser Konstellation wird in die Rechtssicherheit für den betroffenen Freigesprochenen zugunsten der materiellen Gerechtigkeit – in eng umgrenzten Ausnahmefällen – nachträglich eingegriffen. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung festgestellt hat, dass die dort zu beurteilenden nachträglichen negativen Rechtsfolgen – die Abschöpfung von durch Straftaten inkriminiertem Vermögen – keinen Strafcharakter haben, ganz im Gegensatz zu den drohenden Rechtsfolgen des neugeschaffenen Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO. Denn – genau wie bei der Vermögensabschöpfung – ist auch bei der Schaffung eines neuen Wiederaufnahmegrundes nicht das spezielle, auf die rückwirkende Anwendung von Strafnormen bezogene Rückwirkungsverbot in Art. 103 Abs. 2 GG betroffen, sondern das allgemeine aus Art. 20 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot. Mit der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO ist kein neuer materiell-rechtlicher, rückwirkend anwendbarer Straftatbestand geschaffen worden. Vielmehr wurde nur die Verfolgbarkeit von bereits unter Strafe gestellten Taten rückwirkend neu geregelt.

Bei Zugrundelegung des o.g. vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstabs ergeben sich nach alledem an der Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung der Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO keine Zweifel, zumal der darin enthaltene neue Wiederaufnahmegrund von vornherein nur auf die vom Gesetzgeber als schwerste Straftaten angesehenen, unverjährbaren und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bewährten Verbrechen gegen das Menschenleben als höchstes von der Verfassung geschütztes Rechtsgut anwendbar ist.

d) Die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO verstößt schließlich auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber hat die Anwendbarkeit des neu eingeführten Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO auf die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bewehrten Verbrechen des Mordes, des Völkermordes, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen gegen Menschen beschränkt. Teile der Literatur sehen darin einen Widerspruch, der sich daraus ergebe, dass andere, ähnlich schwerwiegende und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen, wie z.B. die Tatbestände in §§ 178, 212 Abs. 2, 251, 306c StGB nicht in den Katalog des § 362 Nr. 5 StGB aufgenommen worden seien (vgl. Hoven, aaO; Slogsnat, aaO). Indes lässt sich hieraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verletzung dieses Grundsatzes nur dann gegeben, wenn "... eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (vgl. BVerfG Beschl. v. 07.12.1983, 2 BvR 282/80BVerfGE 65, 377). Der Gesetzgeber hat als Grund für die restriktive Begrenzung der Wiederaufnahme auf die in § 362 Nr. 5 StPO abschließend aufgeführten Taten deren Unverjährbarkeit benannt. Unter Zugrundelegung des o.g. Maßstab des Bundesverfassungsgerichts stellt die Unverjährbarkeit einen wesentlichen Unterschied im Vergleich zu den von § 362 Nr. 5 StPO nicht erfassten anderen, oben genannten schweren Taten dar, der ihre allein sachbezogene und nicht an persönliche Eigenschaften anknüpfende, ungleiche Behandlung begründet und daher nicht willkürlich erscheinen lässt. Der Gesetzgeber hat mit diesem Abgrenzungskriterium – auch vor dem Hintergrund der oben unter a), bb) bereits erörterten engen verfassungsrechtlichen Grenzen für die Zulässigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 3 GG – zugleich in besonderer Weise den herausragenden Charakter der in § 362 Nr. 5 StPO genannten Taten herausgestellt. Soweit in der Nichtaufnahme solcher Taten in den Katalog des § 362 Nr. 5 StPO gleichwohl eine Inkohärenz gesehen werden könnte (vgl. Hoven, aaO), folgt daraus für die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage der Erforderlichkeit und der Möglichkeit der Überwindung einer etwaigen Inkohärenz zu prüfen (vgl. Letzgus, NStZ 2020, 217).

3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme des in § 362 Nr. 5 StPO geregelten Wiederaufnahmegrundes unter Zugrundelegung des maßgeblichen rechtlichen Prüfungsmaßstabs zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Die von der Verteidigung des Beschwerdeführers erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Ergänzender Erörterung durch den Senat bedarf nur das Folgende:

a) Hinsichtlich des vom Landgericht als "neues" Beweismittel i.S. von § 362 Nr. 5 StPO eingestuften molekulargenetischen Vergleichsgutachtens des Landeskriminalamts N. vom 24.07.2012 liegt nunmehr mit dem weiteren molekulargenetischen Vergleichsgutachten des Landeskriminalamts N. vom 16.03.2022 ein zusätzliches "neues" Beweismittel vor. Das Gutachten war von der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) mit der Maßgabe in Auftrag gegeben worden, das im Jahr 2012 in 13 DYS-Merkmalssystemen molekulargenetisch untersuchte Spurenmaterial zum Zwecke der Auftypisierung in 16 DYS-Merkmalssystemen erneut molekulargenetisch zu untersuchen. Gegenstand beider Gutachten war jeweils die Untersuchung von Spermaspuren, die in der Unterbekleidung bzw. in hierin eingelegten Slipeinlagen und Toilettenpapierblättern der getöteten F. v. M. gesichert werden konnten. Insgesamt vier Sekretantragungen wurden molekulargenetisch ausgeformelt und einem männlichen Verursacher zugeordnet. Als Vergleichsprobe lag dem Landeskriminalamt N. eine Haarprobe mit anagenen Haarwurzeln zugrunde, deren genetische Merkmale ebenfalls ausgeformelt werden konnten und die mit den untersuchten männlichen Sekretspuren aus Slipeinlagen und Toilettenpapier aus der Unterbekleidung des Tatopfers übereinstimmten.

Nach dem Ergebnis beider Gutachten kann diejenige männliche Person, von der die Haarprobe stammt, als Verursacher der genannten Spermaspuren angesehen werden. Die Annahme, dass die Haarprobe von dem Beschwerdeführer stammt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die untersuchte Haarprobe wurde im Gutachten des Landeskriminalamts N. vom 24.07.2012 mit der Spurennummer 875.881.81.1 (Ass.-Nr. 2012/9295.11) bezeichnet. Zwar wurden in dem im Jahr 1981 geführten polizeilichen Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der Umstände des Todes von F. v. M. von mehreren Personen Haarproben entnommen. Eine mit der im genannten Gutachten des Landeskriminalamts N. verwendeten Kennzeichnung der gewonnenen Haarproben findet sich in den ursprünglichen Ermittlungsakten nicht. Gleichwohl lässt sich nachvollziehen, dass es sich bei der durch das Landeskriminalamt untersuchten Haarprobe um eine solche des Beschwerdeführers handelt. Ausweislich des Berichtes der Mordkommission M. vom 29.12.1991 (HA Bd. II, Bl. 36 d.A.) wurden dem Beschwerdeführer in dem Ermittlungsverfahren Haarproben entnommen. Diese wurden - bereits unter den Bezeichnungen 875/81 - 881/81 - Gegenstand eines kriminaltechnischen Untersuchungsberichtes des Landeskriminalpolizeiamts N. vom 22.03.1982 (HA Bd II, Bl. 162 d.A.), in dem im Auto des Beschwerdeführers gefundene Haarspuren mit zuvor genommenen Vergleichshaarproben des Beschwerdeführers, des Tatopfers F. v. M. sowie von zwei weiteren Personen verglichen wurden. Bei einer erneuten Asservatensichtung im Jahr 2012 sind die seinerzeit entnommenen Haarproben in einem Briefumschlag auf Objektträgern gefunden worden. Diese waren mit der Kennzeichnung "875/881-81 Vergleichshaare Ismet H.... mitte-oben 1, 2" beschriftet. Daher besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in dem molekulargenetischen Vergleichsgutachten des Landeskriminalamts N. vom 24.07.2012 untersuchte und mit der Spurennummer 875.881.81.1 (Ass.-Nr. 2012/9295.11) bezeichnete Haarprobe dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist.

b) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass dem molekulargenetischen Vergleichsgutachten des Landeskriminalamts N. vom 24.07.2012 – das o.g. weitere Vergleichsgutachten vom 16.03.2022 lag dem Landgericht zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor – und den darin mitgeteilten Untersuchungsergebnissen eine hohe indizielle Bedeutung zukommen. Darüber hinaus hat das Landgericht nachvollziehbar dargelegt, dass in der Zusammenschau der Untersuchungsergebnisse mit den weiteren maßgeblichen, in den Beschlussgründen mitgeteilten Tatumständen, insbesondere der bereits im früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer festgestellten Übereinstimmung der an der Kleidung der getöteten F. v. M. sichergestellten Faserspuren mit den im damaligen Fahrzeug des Beschwerdeführers vorhandenen Textilien (Sitzfelle, Bezug der Kopfstützen, Teppich im Fußraum), dringende Gründe für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers vorliegen.

Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Landgerichts, dass dem für sich genommen den Beschwerdeführer entlastenden Umstand, dass die im Tatortbereich vorgefundenen Reifenspuren im damaligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht dem ihm seinerzeit gehörenden Fahrzeug zugeordnet werden konnten, keine durchgreifende Beweisbedeutung zukommt.

Konkrete, tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern ein Dritter F. v. M. getötet haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Senat geht daher davon aus, dass das Landgericht Stade als insoweit maßgebliches "Erstgericht", aus dessen Perspektive zu prüfen ist, ob das freisprechende Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre (st. Rspr., vgl. KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl. 2019, StPO § 368 Rn. 10), im Falle der Kenntnis der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen des Landeskriminalamts N. und im Ergebnis der Gesamtwürdigung der Gutachten sowie der übrigen Beweise die Täterschaft des Beschwerdeführers bzgl. der Tötung der F. v. M. als erwiesen angesehen hätte.

c) Die Annahme des Landgerichts, es lägen auch dringende Gründe dafür vor, dass F. v. M. vor ihrem durch mehrere Messerstiche herbeigeführten Tod das Opfer einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB aF geworden sei, wird vom Senat ebenfalls geteilt.

Die Verteidigung des Beschwerdeführers vertritt die Auffassung, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der an F. v. M. ausgeführte Geschlechtsverkehr durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben i.S. von § 177 Abs. 1 StGB aF durchgeführt worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

aa) Zwar ist der Verteidigung des Beschwerdeführers zuzugeben, dass die seinerzeit durchgeführte gerichtsmedizinische Obduktion des Leichnams der getöteten F. v. M. keine Verletzungen oder andere Hinweise ergeben hat, die auf einen gewaltsamen erzwungenen Geschlechtsverkehr hindeuten würden. Zudem trifft es zu, dass nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein das bloße Fahren zu einer abgelegenen Stelle, an der die mitgeführte Frau keine Hilfe erwarten konnte, sofern keine weiteren besonderen Umstände hinzugetreten waren, keine Gewaltausübung i.S. von § 177 Abs. 1 StGB a.F. darstellte (vgl. BGH NStZ 1981, 390).

bb) Jedoch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass F. v. M. den Geschlechtsverkehr nur aufgrund einer konkreten Drohung mit der Anwendung von Gewalt gegen ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit gegen ihren Willen hingenommen hat. Die Verteidigung des Beschwerdeführers schließt dies aus und stützt sich insoweit auf die folgenden, von ihr auszugsweise mitgeteilten Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 01.06.1982, Az. 17 Ks 3/82: "...Bei möglichen sexuellen Annäherungsversuchen des Fahrers wollte F. ihn zunächst durch Gespräche abwehren; falls sie erkennen sollte, dass Widerstand zwecklos sei, wollte sie sich allerdings nicht weiter körperlich zur Wehr setzen, um sich nicht in Gefahr zu bringen. ..." (vgl. UA S. 5).

Die Verteidigung des Beschwerdeführers übersieht indes, dass diesen Feststellungen – wie auch allen übrigen in dem genannten Urteil des Landgerichts Lüneburg getroffenen Feststellungen – für das vorliegende Verfahren der Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des früheren Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer keinerlei Bindungswirkung zukommt. Dies bereits deshalb nicht, da das Urteil nebst den getroffenen Feststellungen im anschließenden Revisionsverfahren durch den Beschluss des Bundegerichtshofs vom 25.01.1983, Az. 5 StR 782/82, aufgehoben worden ist. Unabhängig davon lassen die von der Verteidigung des Beschwerdeführers zitierten, o.g. Ausführungen des Landgerichts Lüneburg, selbst wenn sie der Sache nach zutreffen würden, keinen Rückschluss dahin zu, dass F. v. M. zum Tatzeitpunkt den von ihr nicht gewollten Geschlechtsverkehr aufgrund einer lediglich abstrakt-subjektiv empfundenen Gefahrenlage geschehen lassen hat, selbiger also weder mit Gewalt noch durch die Androhung von gegenwärtiger Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit stattgefunden hat. Die Verteidigung des Beschwerdeführers hat die betreffenden Ausführungen des Landgerichts Lüneburg unvollständig und losgelöst von ihrem inhaltlichen Kontext wiedergegeben. So hat sie unerwähnt gelassen, dass die Ausführungen die Schilderung einer generellen Verhaltensregel betrafen, die sich F. v. M. und ihre Schwester auf Anraten und in Absprache mit ihrer Mutter für die häufigen Fahrten "per Anhalter" selbst auferlegt hatten. Unter Berücksichtigung der im früheren Ermittlungsverfahren diesbezüglich gemachten Angaben der Mutter und der Schwester von F. v. M., der Zeuginnen G. v. d. H. und S. v. M. (vgl. HA Bd. I, Bl. 61 f., 89 d.A.), ist davon auszugehen, dass ... . Diese Umstände lassen es als hochwahrscheinlich ansehen, dass F. v. M. in der Tatsituation nur dadurch zum Geschlechtsverkehr gebracht wurde, dass der Täter ihn entweder mit Gewalt oder aber mit der Androhung von gegenwärtiger Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit erzwungen hat und sie sich zuvor entweder erfolglos versucht hat, entsprechend der selbstauferlegten Regel aus der Situation zu befreien, oder angesichts der bedrohlichen, ausweglosen Lage von einem solchen Versuch Abstand genommen hat. Dieser Annahme stehen auch die Gründe des im Anschluss an die o.g. Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ergangenen, den Beschwerdeführer freisprechenden Urteils des Landgerichts Stade vom 13.05.1983, Az. 10 Ks 12/83, nicht entgegen. Denn zu den näheren Umständen des Geschlechtsverkehrs hat das Landgericht Stade keine näheren Feststellungen getroffen.

Selbst wenn indes durch das Landgericht Stade als maßgebliches "Erstgericht" in der Hauptverhandlung in Kenntnis der Ergebnisse der o.g. molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen des Landeskriminalamts und nach ihrer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller übrigen Beweismittel die Anwendung von Gewalt oder von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben i.S. von § 177 Abs. 1 StGB a.F. nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar gewesen wäre, so hätte es zur Überzeugung des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest ein der Tötung von F. v. M. unmittelbar vorausgegangenes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB angenommen. Denn vor dem Hintergrund der oben geschilderten, selbst auferlegten Verhaltensregeln der F. v. M. wäre das Landgericht Stade mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass sie keinesfalls bereit war, mit dem ihr bis dahin völlig unbekannten Beschwerdeführer in dessen Fahrzeug in ein Waldgebiet zu fahren, um dort gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer sie mit seinem Fahrzeug zum späteren Tatort verbracht und nicht zuvor aus dem Fahrzeug aussteigen lassen. Zudem hat er sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wenn schon nicht mit Gewalt oder durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, dann aber zumindest durch die Androhung eines empfindlichen Übels dazu gebracht, die Durchführung des Geschlechtsverkehrs an sich zu dulden.

d) Die Verteidigung des Beschwerdeführers nimmt überdies aus einem weiteren Grund eine Verdeckungsabsicht des Täters bei der Tötung der F. v. M. in Abrede. Sie stellt unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung einer Vielzahl von Verletzungshandlungen als möglicher Folge eines affektiven Erregungszustandes sowie unter Hinweis auf die aktenkundige große Abneigung von F. v. M. gegenüber ...stämmigen Personen die These auf, die ihr zugefügten 11 Messerstiche und das Durchtrennen ihrer Kehle seien eine "wahrscheinlich allein auf wuterregende Vorhaltungen" zurückzuführende, affektgesteuerte Reaktion des Täters gewesen. Diese These zeigt indes nur eine von vielen abstrakt-theoretisch denkbaren Abläufen des Tatgeschehens auf. Es fehlt insoweit jedoch an konkreten tatsächlichen Anknüpfungspunkten dafür, dass dieser von der Verteidigung des Beschwerdeführers spekulativ vermutete Ablauf dem tatsächlich stattgefundenen Geschehen entspricht. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte, ebenso wenig aus der Beschwerdebegründung. Für die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist insoweit kein Raum. Denn es besteht kein Anlass, zugunsten eines Beschuldigten oder Angeklagten von der für ihn günstigsten Fallgestaltung auszugehen, wenn hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte gegeben sind (st. Rspr., vgl. Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 261 Rd. 26 mwN).

II.

Die nach § 117 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Anordnung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anordnung der Untersuchungshaft liegen weiterhin vor.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben unter I. bereits ausgeführt, der ihm in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 25.02.2022 sowie in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) vom 09.02.2022 zur Last gelegten Tat des Mordes zum Nachteil der getöteten F. v. M. dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 StPO).

Zu den seinerzeit am Tatort vorgefundenen Reifenspuren und dem im damaligen Ermittlungsverfahren durch den Sachverständigen R. durchgeführten Untersuchungen ist ergänzend folgendes anzumerken: Der Sachverständige war in deren Ergebnis zu der Einschätzung gekommen, dass die Reifenspuren nicht durch Reifen von der Größe 165 verursacht worden seien. Hierzu hat das Landgericht in dem Vermerk vom 01.04.2022 über die Nichtabhilfe der Haftbeschwerde des Beschwerdeführers (SH Haftbeschwerde, S. 1 ff.) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige R. dem Polizeibeamten KOK W. von der Polizei C. am 28.05.2014 ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 09.06.2024 (HA Bd. IVa, Bl. 96) mitgeteilt habe, dass er seinerzeit unter Berücksichtigung des heutigen Ermittlungsstandes zu einer anderen gutachterlichen Beurteilung der am Tatort gesicherten Reifenspuren gekommen wäre. Seine damalige Einschätzung, Reifen von der Größe 165 seien als Spurenverursacher auszuschließen, würde er mit seinem heutigen Wissen nicht mehr aufrechterhalten. Grund hierfür seien zum einen die Ergebnisse der vom Landeskriminalamt N. in den 80-er Jahren durchgeführten Untersuchungen der Reifenabdrücke auf verschiedenen Böden und mit unterschiedlichen Beladungen. Zum anderen hätten ihm seinerzeit die am Fahrzeug des Beschwerdeführers montierten Reifen nicht zur Verfügung gestanden. Daher habe sein Gutachten auf einem Gipsabdruck von der Reifenspur beruht. Letzteres sei heute nicht mehr angängig, da sich gezeigt habe, dass es zwischen Gips-Abdrücken und den Abdrücken der Original-Reifen größere Unterschiede geben könne.

2. Es besteht bei dem Beschwerdeführer der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO.

Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2020, 1504) ist die Vorschrift des § 112 Abs. 3 StPO dahin zu verstehen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Genügen kann schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht zu verneinende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Befürchtung, dass der Täter weitere Taten ähnlicher Art begehen werde. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine Gefahr dieser Art nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Der Beschwerdeführer hat bei einer Verurteilung wegen des ihm zur Last gelegten Mordes zum Nachteil der getöteten F. v. M. gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen. Für die gegenteilige Annahme der Verteidigung des Beschwerdeführers, angesichts des seit der Tat vergangenen langen Zeitraums von mehr als vier Jahrzehnten sei die ausnahmsweise Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe zu erwarten, fehlt es nach Ansicht des Senats an einer tragfähigen Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1995, 407) hat der Tatrichter, wenn er eine begangene Straftat als Mord bewertet, im Grundsatz zwingend lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Für die Konstellation des Heimtücke-Mordes hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass in absoluten Ausnahmefällen anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe die Verurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe angezeigt sein kann (vgl. BGH, NStZ 1981, 344). Dies setze voraus, dass ganz außergewöhnliche, entlastende Umstände gegeben seien, so dass die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre. Dies komme in Betracht etwa bei Taten, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus "gerechtem Zorn" auf Grund einer schweren Provokation verübt worden seien oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund gehabt hätten (vgl. BGH, aaO). Vorliegend sind vergleichbare außergewöhnliche, den Beschwerdeführer entlastende Umstände nicht ersichtlich.

Soweit die Verteidigung des Beschwerdeführers auf den vergangenen langen Zeitraum seit der ihm vorgeworfenen Tat verweist und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1995 (vgl. BGH, NJW 1995, 407) verweist, hat das Gericht offengelassen, ob ein solcher Umstand für sich genommen ebenfalls ausnahmsweise die Verhängung einer nur zeitigen Freiheitsstrafe rechtfertigen kann. In seiner späteren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dies indes ausdrücklich abgelehnt und ausgeführt, dass eine lange Zeitspanne zwischen der Tat und ihrer Aburteilung zwar für sich genommen einen Strafmilderungsgrund selbst dann darstelle, wenn die Tat aus tatsächlichen Gründen unentdeckt bleibe. Dies gelte indes nicht für die lebenslange Freiheitsstrafe. Denn aus der zwischenzeitlich wiederholten Verlängerung der Verjährungszeit für Mord könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen habe, dass die Höchststrafe auch dann noch verhängt wird, wenn der Täter alt ist und die Tat sehr lange zurückliegt (vgl. BGH StV 2002, 598). Mit den vorstehenden Erwägungen hat der Bundesgerichtshof das ausnahmsweise Absehen von lebenslanger Freiheitsstrafe auch dann abgelehnt, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen dem vom Angeklagten begangenen Mord und seiner rechtskräftigen Aburteilung auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruht (vgl. BGH, NJW 2006, 1529). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Einwände erhoben (vgl. BVerfG, NStZ 2006, 680).

b) Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass bei dem Beschwerdeführer angesichts der bei einer Verurteilung zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe ein immenser Fluchtanreiz besteht.

Gleiches gilt für die Tatsache, dass er sich vor seiner vorläufigen Festnahme nicht bereits an einen unbekannten Aufenthaltsort abgesetzt hat. Die von der Verteidigung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelbegründung abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer sei anwaltlich beraten und werde sich dem weiteren Verfahren im eigenen Interesse stellen, geht über die Bedeutung einer pauschalen Absichtserklärung nicht hinaus. Sie bietet weder für sich noch unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers eine ausreichende Gewähr dafür, dass bei ihm eine Fluchtgefahr i.S. der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuschließen ist.

c) Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unter Berücksichtigung der Schwere des gegen den Beschwerdeführer begründeten Tatverdachts und der bei einer Verurteilung im Raum stehenden Straferwartung nicht unverhältnismäßig (§ 112 Abs. 1, S. 2 StPO). Dies gilt auch im Hinblick auf die bisherige Dauer seiner Inhaftierung. Das vorliegende Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen sind weder bei den Ermittlungsbehörden noch bei der Staatsanwaltschaft oder dem Landgericht eingetreten.

Der Einwand der Verteidigung des Beschwerdeführers, die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer ergebe sich insbesondere daraus, dass er beabsichtige, im Fall der Verwerfung seines Rechtsmittels durch den Senat eine Verfassungsbeschwerde zu erheben und der Zeitpunkt einer Bescheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht absehbar sei, greift nicht durch. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte keine aufschiebende Wirkung für das weitere Wiederaufnahmeverfahren und für die vom Landgericht insoweit zu treffende Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Verden (Aller). Sofern das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des neuen Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO zu einer anderen Einschätzung als der Senat und das Landgericht kommen sollte, wird es eine vorläufige Anordnung nach § 32 BVerfGG treffen.
Hinweise darauf, dass das weitere Verfahren nicht unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen zügig geführt werden wird, liegen nicht vor. Angesichts der im Raum stehenden lebenslangen Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer ist die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers daher verhältnismäßig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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