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Entscheidungen

Zivilrecht

Verkehrsunfall, Verdienstausfall, Darlegungslast, Schmerzensgeld, Mittelfußoperation

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2022 – 1 U 188/20

Eigener Leitsatz: 1. Zu dem ersatzfähigen Schaden eines Unfallgeschädigten zählt nach §§ 252 BGB, 11 StVG grundsätzlich auch der Verdienstausfall. Für die Schadensfeststellung gilt nach § 252 Satz2 Alt. 1 BGB derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Im Rechtsstreit muss dazu ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt werden, dass der geschädigte vor bzw. zur Zeit des streitgegenständlichen Unfalls in einem Beschäftigungsverhältnis stand, das ihm regelmäßige Einkünfte in der geltend gemachten Höhe verschafft hatte.
2. Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruch bei einer Verletzung mit nachfolgender Mittelfussoperation.


In pp..

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.10.2020, Az. 4 O 110/19, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden - letztere nur, soweit sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbar waren - aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2015 in pp. zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Diese und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.08.2015 in pp. ereignet hat.

Der seinerzeit 17-jährige Kläger befuhr die dortige pp. mit dem Motorrad seines Vaters in nord-westlicher Richtung; er trug einen Helm, aber keine Schutzkleidung. Ihm entgegen fuhr der Beklagte zu 1), Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte, mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw. Der Beklagte zu 1) wollte noch vor dem Motorrad nach links in die Bergstraße abbiegen, brach diesen Vorgang aber ab, wobei der Pkw mit den linken Rädern auf der Fahrspur des Klägers zum Stehen kam. Dieser leitete eine Notbremsung ein und wich nach links aus. Dennoch kollidierten beide Fahrzeuge etwa in der Fahrbahnmitte frontal, wodurch der Kläger in die Frontscheibe des Pkw geschleudert wurde. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger befand sich vom 07.08.2015 bis 14.08.2015 in stationärer Behandlung im pp., er wurde u.a. am linken Mittelfuß operiert (Arztbrief vom 14.08.2015). Die eingesetzten Drähte wurden am 03.11.2015 entfernt. Ob weitere Verletzungen und Verletzungsfolgen eingetreten sind bzw. drohen, ist zwischen den Parteien umstritten.

Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger vorgerichtlich insgesamt 10.000 € als Schmerzensgeld gezahlt. Für die außergerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche sind dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € in Rechnung gestellt worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
dass das bisher gezahlte Schmerzensgeld von 10.000 € nicht auskömmlich sei. Er leide ständig an Schmerzen. Zwei seiner Zehen am linken Fuß seien dauerhaft versteift. Es sei bereits eine beginnende Arthrose feststellbar, es drohe eine notwendige Versteifung des Fußgelenks. Er sei ausweislich des Gutachtens der pp. vom 18.09.2018 (Prof. Dr. pp.) dauerhaft auf orthopädische Einlagen für Schuhe angewiesen und könne nicht barfuß laufen. Die Auswirkungen auf seine berufliche Laufbahn bei der Bundeswehr seien nicht absehbar. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 €. Ihm sei außerdem ein Verdienstausfall zu ersetzen. Er habe unfallbedingt nicht mehr als Fitnesstrainer - auf 450 € Basis - geringfügig tätig sein können. 6 Monate (bis Januar 2016) habe er gar nicht (6 x 450 €) und nachfolgend 3 Monate (bis April 2016) nur hälftig arbeiten können (3 x 225 €).

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.375 € nebst Zinsen i.H.v. 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2018 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, das jedoch weitere 25.000 € nicht unterschreiten sollte;
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 07.08.2015 in pp. zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, der Kläger müsse sich hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls jedenfalls 10% als ersparte berufsbedingte Aufwendungen anrechnen lassen.

Die Vorderrichterin hat die Akte zum Verfahren 2 C 109/16 (betreffend den Sachschaden am Motorrad) beigezogen sowie ein medizinisches Gutachten bei dem Sachverständigen Prof. Dr. pp. eingeholt und die Klage sodann abgewiesen. Einen Verdienstausfall habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Das insoweit vorgelegte Schreiben erbringe keinen Beweis, schon weil es nicht unterzeichnet sei und auch keine Berechnung offengelegt werde, zumal der mitgeteilte Verdienstausfall von der Berechnung des Klägers abweiche. Zeugen seien nicht zu vernehmen gewesen, weil diese nur für die Behauptung benannt worden seien, dass der Kläger nicht als Trainer habe arbeiten können. Durch die Beklagten sei bereits vorgerichtlich ein auskömmliches Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € gezahlt worden. Die Funktionsbeeinträchtigung der beiden äußeren Zehen am Fuß habe keine messbaren Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers. Prof. Dr. pp. habe ein gutes Ausheilungsergebnis festgestellt und keine funktionale Beeinträchtigung beim Gehen, Hocken etc. festgestellt, auch eine Schmerzhaftigkeit der Bewegungen sei vom Kläger bei seiner Untersuchung verneint worden.Die Einlagen seien überwiegend wegen der nicht unfallbedingten Knick-Senkfuß-Deformität erforderlich; die Beteiligung der bewegungseingeschränkten Zehen (Bewegung nach unten) wirke allenfalls zu 20% mit. Im täglichen Leben führe diese Einschränkung nicht zu spürbaren Beeinträchtigungen. Die begehrte Feststellung sei zurückzuweisen, da der Sachverständige die Entstehung einer unfallbedingten Arthrose als extrem unwahrscheinlich beurteilt habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er macht geltend, die im Klinikum festgestellten Verletzungen - nämlich ein Hochrasanztrauma mit dislozierter subcapitaler Metatarsale-2-Mehrfragmentfraktur links (S92.3, S91.84), dislozierter Metarsale-3-Schaftfraktur links (S92.4, S91.84), einer Großzehenendgliedmehrfragmentefraktur (frisch auf alt) mit knöchernem Großzehengrundgelenkskapselausriss links bei vorbestehenden Unguis incarnatus (S92.4, L60.0), der Prellung und Hämatom M. rectus abdominis und Leiste rechts (R58), einer Schädelprellung (S00 95) und einer HWS-Distorsion (S13.4) - seien durch den gezahlten Betrag nicht genügend entschädigt. Hinzu komme, dass er die Schuh-Einlagen nicht wegen vorbestehender Fußfehlstellungen, sondern wegen der steifen Zehen tragen müsse. Er leide dauerhaft unter Schmerzen und der Funktionsbeeinträchtigung seiner beiden Zehen; außerdem hätten sich nach den Operationen Narben gebildet. Beim Joggen spüre er trotz der Einlagen Knie- und Hüftschmerzen. Auch eine beginnende Arthrose sei als Folge des Unfalls.

Er sei zum Unfallzeitpunkt - noch als Schüler - als Trainer in einem Fitnessstudio geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe unfallbedingt einen monatlichen Verdienstausfall von August 2015 bis Januar 2016 von 450 € netto gehabt. In den folgenden 3 Monaten habe er nur 225 € verdienen können. Das Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, die auch zur Frage der Anstellung und des Verdienstes benannten Zeugen zu vernehmen.

Wegen des eingetretenen Dauerschadens und der zu erwartenden Arthrose in Knie- und Hüftgelenken bestehe ein berechtigtes Feststellungsinteresse.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 10.09.2020 (Az.: 4 O 110/19)
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.375 € nebst Zinsen i.H.v. 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2018 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, das jedoch weitere 25.000 € nicht unterschreiten sollte;
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 07.08.2015 in pp. zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen sowie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag. Sie weisen weiterführend darauf hin, dass nach dem eingeholten Gutachten feststehe, dass eine dauerhafte Versteifung der Zehen nicht vorliege und auch eine Arthrose - unfallbedingt - nicht drohe. Eingeschränkt sei lediglich die Plantarflexion des Grundgelenks zweier Zehen links um etwa die Hälfte. Das führe aber nicht zu Bewegungseinschränkungen oder Schmerzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört und auf Bedenken an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags hingewiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, bezüglich des Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, da er bei dem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig zu 100% einzustehen haben, verletzt wurde. Unstreitig ist zudem, dass der Kläger wegen der Brüche im linken (Vorder-)Fuß diesen zunächst 6 Wochen nicht und nachfolgend nur mit leichter, später steigender Belastung benutzen konnte. Ersatz eines Verdienstausfallschadens als Folge des Unfalls vom 07.08.2015 (zu 1.) kann der Kläger aber ebenso wenig verlangen wie die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes (zu 2.) und die Erstattung weiterer Rechtsanwaltskosten (zu 4.). Seinem Feststellungsbegehren war allerdings im Hinblick auf künftige materielle und (eingeschränkt) immaterielle Schäden stattzugeben (zu 3.).

1. Die Vorderrichterin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu einem Verdienstausfall nur unzureichend vorgetragen und Beweis angeboten hat.

Zu dem ersatzfähigen Schaden eines Unfallgeschädigten zählt nach §§252 BGB, 11 StVG zwar grundsätzlich auch der Verdienstausfall. Für die Schadensfeststellung gilt nach §252 Satz2 Alt. 1 BGB derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Zweck der Bestimmung ist es, dem Geschädigten den Beweis zu erleichtern. Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, dann wird vermutet, dass er gemacht worden wäre. Volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 26.07.2005, Az. X ZR 134/04, Juris).

Der Kläger hat jedoch trotz des Bestreitens der Beklagten nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er vor bzw. zur Zeit des streitgegenständlichen Unfalls in einem Beschäftigungsverhältnis stand, das ihm regelmäßige Einkünfte in Höhe von 450 € monatlich verschafft hatte. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, wann er und in welchem konkreten Umfang er vor dem Unfall als Fitnesstrainer tätig war. Seine erstinstanzlich unterbreiteten Beweisangebote waren insoweit unbehelflich. Der Kläger hat weder einen entsprechenden Arbeitsvertrag noch Verdienstbescheinigungen oder Kontoauszüge vorgelegt, die den Erhalt des behaupteten monatlichen Betrages von 450 € belegen. Das Bestätigungsschreiben auf dem Briefpapier der Firma HealthFit 24 (Bl. 86 d.A.) lässt den Aussteller des Schreibens - durch Unterschrift - nicht erkennen. Selbst der gesetzliche Vertreter des Unternehmens bleibt ungenannt. Zu Recht hat die Vorderrichterin auch die beiden vom Kläger benannten Zeugen (Bl. 62 d.A.) nicht vernommen. Denn diese wurden ausdrücklich nur für die Behauptung, dass der Kläger unfallbedingt nicht als Trainer arbeiten konnte, benannt, nicht aber zum Umfang seiner Tätigkeit und seinem hieraus erwirtschafteten Verdienst.

Ohnehin bleibt der Vortrag des Klägers so unkonkret, dass das Beweisangebot lediglich ausforschend wäre. Zeugenbeweis ist gemäß § 373 ZPO dergestalt anzutreten, dass sowohl der Zeuge als auch die Tatsachen, die der Zeuge jeweils bestätigen soll, klar bezeichnet werden. Unsubstantiierter Vortrag verpflichtet das Gericht nicht, die hierzu benannten Zeugen zu hören (vgl. nur Saenger/Siebert, ZPO 9. Aufl. 2021, § 373 Rn. 5). Die beweisführende Partei muss zumindest greifbare Anhaltspunkte für den von ihr vorgetragenen Sachverhalt vorbringen; sie muss zum Beweisangebot selbst schlüssig vortragen, also zumindest mitteilen, woher der Zeuge von in seine Kenntnis gestellten Tatsachen und Umständen Kenntnis erlangt haben soll. Daran ermangelt es indes im Streitfall.

Auf die vorgenannten Unzulänglichkeiten ist der Kläger - ohne Erfolg - mehrfach hingewiesen worden (vgl. Bl. 74 d.A.; Termin der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2019). Soweit der Kläger erstmals in der Berufung vorträgt, der Zeuge pp. sei Inhaber des Fitnessstudios, ist dieser Vortrag neu; er wird beklagtenseits bestritten und er ist i.S.v. §§ 529, 531 ZPO verspätet. Bestritten bleibt außerdem, dass der Kläger bereits vor dem Unfall über einen Arbeitsvertrag mit dem Studio verbunden war und - ohne das Unfallereignis - in dem geltend gemachten Zeitraum Einnahmen in der geltend gemachten Höhe generiert hätte.

2. Dem Kläger ist aus dem streitgegenständlichen Unfall kein den vorgerichtlich bezahlten Betrag von 10.000 € übersteigendes Schmerzensgeld erwachsen.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen - mehrere Brüche der Großzehe und zweier Mittelfußknochen am linken Fuß sowie Hämatome im Bereich der Beine und des Bauchs sowie eine Schädelprellung und ein HWS-Distorsion - hat der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Bemessung orientiert sich an der primären Funktion, dem Geschädigten einen Ausgleich für die Einbußen zu verschaffen. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, Juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachten Beeinträchtigungen in der Lebensführung (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1994, Az. VI ZR 93/94; BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az. VI ZR 325/99; jeweils Juris). Weitere Bemessungskriterien sind etwa die Dauer der stationären Behandlung sowie der Arbeitsunfähigkeit, Operationen und ggfl. die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, insbesondere das Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen (Senatsurteil vom 18.07.2007, Az. 1 U 80/07).

Die Höhe der Entschädigung darf dabei den aus der Rechtsprechung ersichtlichen Rahmen nicht sprengen, zumal die Belastung letztlich von der Gemeinschaft aller Versicherten zu tragen ist (Senatsurteile vom 18.07.2007, Az. 1 U 80/07, und vom 01.12.1999, Az. 1 U 94/98). Daher muss sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, Juris Rn. 62). Hiervon ist bei den vorgerichtlich gezahlten 10.000 € auszugehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.1996, Az. 5 U 104/96; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2012, Az. 16 U 169/11; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1998, Az. 32 U 137/98; jeweils Juris). Berücksichtigt ist dabei, dass der Kläger wegen der Fußverletzung mehrfach jeweils für einige Tage stationär behandelt werden musste und er neben den Fußverletzungen auch weitere, offenbar aber folgenlos verheilte Verletzungen am Leib und am Kopf erlitten hatte. Der Sachverständige hat hinsichtlich der bleibenden Beeinträchtigungen des Klägers ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass nach der Korrektur der Brüche mittels Kirschner-Drähten nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung der beiden betroffenen Zehen verblieben ist, die als solche die Lebensführung des Klägers nicht messbar beeinträchtigt. Die Einlagen für die Schuhe sind zur Behebung einer unfallunabhängigen, vorbestehenden Fußfehlstellung, die inzwischen zu Beschwerden im Bewegungsablauf geführt haben, erforderlich geworden. Prof. Dr. pp. hat zudem darauf hingewiesen, dass eine unfallbedingte Arthrose - zumindest in den Gelenken der betroffenen Zehen - extrem unwahrscheinlich ist. Das grundsätzlich für jedes Gelenk bestehende Arthroserisiko wurde unfallbedingt nicht signifikant erhöht, selbst wenn nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich wegen der verbliebenen Fehlhaltung künftig doch in diesen oder anderen Gelenken des Bewegungsapparates unfallbedingt entzündliche Verschleißerscheinungen (Arthrosen) bilden können.

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts München vom 7.11.2002 (19 O 15423/00), betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Der dortige Verletzte hatte einen Trümmerbruch am linken Fuß und eine Fraktur der linken Großzehe erlitten. Festgestellt war, dass sich der Zustand des Geschädigten verschlimmern werde und mit orthopädischen Hilfsmitteln sowie mit Korrektur- bzw. Versteifungsoperationen gerechnet werden müsse. Hinzu kam, dass der Verletzte bei seiner Berufsausübung die Unfallfolgen zunehmend spürte, ohne dies kompensieren zu können. Im Streitfall hingegen hat der Sachverständige nicht nur konstatiert, dass ein gutes Heilungsergebnis vorliegt, sondern auch, dass keine Beschwerden mehr auftreten. Bewegungsgedingte Schmerzen konnten bei seiner Untersuchung (5 Jahre nach dem Unfall) nicht mehr ausgelöst werden. Er ist weder einen Muskelrückgang zu verzeichnen noch sind Zehen versteift; ebenso wenig leidet der Kläger an Narbenschmerzen oder anderen Empfindungsstörungen. Seine Fußfehlstellung basiert nach Prof. Dr. pp. nicht auf dem Unfall, sondern war vorher schon dezent ausgeprägt und nötigt in weit größerem Ausmaß als die leicht deformierte Fehlstellung der großen und der 2. Zehe am linken Fuß zum Tragen von Einlagen, um Fehlbelastungen - die Gelenkschäden und Schmerzen zur Folge haben könnten - vorzubeugen.

3. Die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Unfallfolgen kann der Kläger nur zum Teil verlangen.

Die Feststellung der Einstandpflicht für aktuelle Unfallfolgen, soweit diese mit der Leistungsklage verfolgt worden sind, kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil andernfalls doppelte Rechtshängigkeit vorläge. Aktuelle materielle Schäden (Verdienstausfall) hat der Kläger beziffert und abschließend auf einen Zeitraum vor Klageerhebung begrenzt, so dass eine Feststellung auch nicht deshalb auszuurteilen ist, weil ein sich fortentwickelnder Schaden nicht notwendigerweise in einen Leistungsantrag (für die Vergangenheit) und einen Feststellungsantrag (für die Zukunft) aufzuteilen ist. Weitere gegenwärtige Sachschäden hat der Kläger nicht behauptet. Im Streitfall greift deshalb für aktuelle materielle Schäden der Vorrang der Leistungsklage.

Anders verhält es sich hinsichtlich künftiger materieller Schäden. Insoweit macht der Kläger geltend, dass er derzeit wegen der Gefahr, dass sich infolge unfallbedingter Fehlhaltungen - bzw. -bewegungen Gelenkserkrankungen wie Arthrosen in seinem Bewegungsapparat (Knie und Hüften) bilden, nicht absehen könne, ob er in der Zukunft Einkommenseinbußen wegen darauf beruhender Arbeits- oder Berufsunfähigkeit erleiden oder Aufwendungen zur Behandlung derartiger Unfallfolgen tätigen müsse. Diese Ungewissheit begründet das notwendige Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage, zumal die Verjährung auch zukünftiger Schadensersatzansprüche droht. Ein Feststellungsinteresse kann nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund besteht, mit Spätfolgen zu rechnen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.2002, Az 12 U 1400/00, Juris). Hiervon kann auch auf der Grundlage der Feststellungen von Prof. Dr. pp.nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige hat zwar mitgeteilt, dass weder eine Versteifung von Zehen noch eine Arthrose in den Fuß- oder anderen Gelenken vorliegt oder derzeit droht. Es kann aber tatsächlich nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass durch die etwas verplumpt verheilten Brüche der Großzehe und die infolge der Mittelfußknochenbrüche, die nach Konsolidierung zu einer etwas verkippten Stellung eines Metatarsalknochenköpfchens führten, auf Dauer eine Fehlbelastung des gesamten linken Fußes eintritt, die wiederum in der Zukunft Auswirkungen auf die angrenzenden Gelenke und den gesamten Bewegungsapparat haben kann.

Hinsichtlich der immateriellen Schäden ist der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes zu beachten. Dieser gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Dementsprechend werden nur solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (BGH, Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 322/04, Juris). Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere immaterielle Schäden ist dementsprechend zu begrenzen.

4. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen.

Zwar stellen Rechtsverfolgungskosten nach einem Unfall in der Regel einen grundsätzlich erstattungsfähigen Schaden im Sinn der §§ 249 ff. BGB dar, da der Geschädigte diese ohne das Unfallereignis nicht aufgewendet hätte. Zu berechnen sind diese allerdings aus den berechtigten Ansprüchen des Verletzten. Eine Zahlung der Beklagten ist ersichtlich bereits im Hinblick auf die vorgerichtlich geleisteten Schmerzensgeldzahlungen i.H.v. 10.000 € erfolgt; der Senat schlussfolgert dies aus dem Umstand, dass die Klage insoweit fortlaufend angepasst worden ist. Begründet ist zudem z.T. das Feststellungsbegehren des Klägers. Dieses wurde jedoch vorprozessual nicht eingefordert, sondern erst im Rahmen der Klage in den Streit eingeführt. Somit hat es den Gegenstandswert der vorprozessualen Tätigkeit der Klägervertreter nicht beeinflusst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Zwar hat der Kläger zu einem geringen Teil seines weiter gefassten Feststellungsbegehrens obsiegt. Im Verhältnis zum gesamten Streitwert des Berufungsverfahrens fällt dieser Teil jedoch nicht wesentlich ins Gewicht und führt daher nicht zu einer Kostenquotelung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor und der Senat weicht nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.


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