Gericht / Entscheidungsdatum: LG Siegen, Beschl. v. 08.03.2022 - 10 Qs 26/22
Eigener Leitsatz: Zur (verneinten) Bestellung des Wahlanwalts zum Pflichtverteidiger.
10 Qs 26/22
Landgericht Siegen
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts Siegen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 22.02.2022 - Az: 450 Gs 15/22 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 08.03.2022 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Die Kammer schließt sich in der Begründung sowohl der zutreffenden Erwägung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses, wie auch dem Inhalt der ausführlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 04.03,2022 an, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Siegen durch Verfügung vom 18.02.2022 die zuvor gestellten Anträge auf Beiordnung von Pflichtverteidigern angesichts des Umstandes, dass beide Beschuldigten durch Wahlverteidiger vertreten werden, zurückgenommen hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte der angefochtene Beschluss auch keiner weitergehenden Begründung. Vielmehr trifft die knapp gehaltene Begründung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss den wesentlichen Kern der vorliegend umstrittenen Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers und verneint diese gleichermaßen zutreffend unter Hinweis auf die Vorschrift des § 141 Abs. 1 StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA H. Terjung, Köln
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