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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, zögerliche Weiterleitung des Beiordnungsantrages

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2022 - 25 Qs 8/22

Eigener Leitsatz: Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung über den Beiordnungsantrag wesentlich verzögert wurde. Eine Weiterleitung des Beiordnungsantrages erst vier Monate nach Eingang bei der Polizei ist nicht zu beanstanden.


Landgericht Magdeburg

Beschluss
25 Qs 841 Js 70238/22 (8/22)

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 10. Februar 2022 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 19. Januar 2022 (Az.: 3 Gs 28/22), mit dem der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:
Am 13. August 2021 zeigte der Verteidiger die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich, diesem gemäß § 140 Abs. 2 i.V.rn. § 141 Abs. 1 Satz i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO beigeordnet zu werden.

Das Verfahren ging am 28. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg —Zweigstelle Halberstadt — ein, die das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO am 12. Januar 2021 im Hinblick auf ein Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom 13. September 2021 (Az.: 835 Js 80716/20) einstellte.

Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 24. Januar 2022 zugestellt, gegen den er sich mit seiner Beschwerde vom 25. Januar 2022 wendet. Zur Begründung verweist der Verteidiger auf seine Ausführungen in einem Schriftsatz vom 17. Januar 2022, hinsichtlich dessen Inhalt auf BI. 72 — 78 d.A. Bezug genommen wird.

II.

Die gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verteidigers ist in der Sache unbegründet.

Die Voraussetzung für eine nachträgliche Beiordnung des Verteidigers für den mittlerweile verstorbenen Beschuldigten gemäß §§ 140, 142 StPO liegen nicht vor. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - hier Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg Zweigstelle Halberstadt — am 12. Januar 2022 - ist einem Angeklagten (hier: Beschuldigten) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorlagen und der Antrag auf Bestellung noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab verbeschieden wurde (vgl. insoweit OLG Bamberg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 29. April 2021, Az.: 1 Ws 260/21, Beck RS2021, 14711). Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung über den Beiordnungsantrag wesentlich verzögert wurde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020, Az.: Ws 962/20). Ebenso vertritt auch das Landgericht Köln die Auffassung, dass von dem Ausschluss einer nachträglichen Bestellung zum Pflichtverteidiger dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden ist bzw. die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat (vgl. Landgericht Köln, Beschluss vom 6. April 2021, Az.: 23 Qs 19/21, NStZ 2021, 639). Hier ist es zwar so, dass der Verteidiger für den Beschuldigten am 13. August 2021 den Beiordnungsantrag gestellt hat, mithin noch vor der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt — am 12. Januar 2022. Jedoch ist insoweit eine justizinterne Verzögerung, die ausnahmsweise eine rückwirkende Beiordnung erlaubt hätte, nicht ersichtlich. Das Polizeirevier Halberstadt hat die Akten am 17. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft abverfügt, bei der die Sache am 28. Dezember 2021 eingegangen ist. Bereits am 12. Januar 2022 erfolgte sodann die Einstellung im Hinblick auf ein Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom 13. September 2021. Auch angesichts des Jahreswechsels erscheint ein Zeitraum von 15 Tagen durchaus angemessen und nicht verzögernd, das Verfahren durch eine Einstellung zu beenden, zumal es sich nicht um eine Haftsache handelte, Eine justizinterne Verzögerung ist daher nicht zu erkennen. Auch ist es unerheblich, ob die Entscheidung des Amtsgerichts Quedlinburg, auf die die Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt — im Rahmen ihrer Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2022 Bezug genommen hat, bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags des Verteidigers des Beschuldigten am 13. August 2021 ergangen ist oder nicht. Es kommt allein darauf an, ob über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden ist bzw. ob eine wesentliche Verzögerung seitens der Justiz eingetreten ist. Dies ist hier nicht der Fall, sodass eine rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers ausschied.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RA J.-R, Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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