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Entscheidungen

Gebühren

Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtsmittel, Umfang der Nachprüfung, Verbindung, bereits entstandene Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 15.02.2022 - 17 Qs 2/22

Eigener Leitsatz: 1. Grundsätzlich gilt, dass, wenn zwei Verfahren, die zunächst selbständig waren, zu einem verbunden werden, einmal entstandene Gebühren aus den getrennten Verfahren bestehen bleiben (§ 15 Abs. 4 RVG).
2. Mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nur dessen Nachprüfung verlangt werden. Eine Erstattungsforderung, über die eine anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers noch nicht vorliegt, kann nicht gestellt werden.


17 Qs 2/22

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt Andreas Michl, Freiherr-vom-Stein-Promenade 5, 04758 Oschatz

wegen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz

ergeht am 15.02.2022

durch das Landgericht Leipzig - 17. Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 02.11.2021 aufgehoben.
2. Die aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden und nach erfolgter Abtretung dem Beschwerdeführer als Zessionar auszuzahlenden notwendigen Auslagen werden auf 822,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2021 festgesetzt.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig führte unter den Aktenzeichen 502 Js 5203/20 und 952 Js 29455/20 zwei Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten des jetzigen Beschwerdeführers. Im Ermittlungsverfahren 502 Js 5203/20 hatte sich der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 25.11.2019 bei der Polizei als Verteidiger angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Leipzig beantragte in diesem Verfahren einen Strafbefehl, den das Amtsgericht am 23.03.2020 erließ. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.04.2020 Einspruch ein. Im Ermittlungsverfahren 952 Js 29455/20 hatte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.10.2020 bei der Polizei angezeigt und die Staatsanwaltschaft Leipzig erhob mit Anklage-schrift vom 22.02.2021 Anklage. Mit Beschluss vom 21.04.2020 verband das Amtsgericht Leipzig die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, wobei das Verfahren 502 Js 5203/20 das führende war. In der Hauptverhandlung vom 01.07.2021 stellte das Amtsgericht Leipzig das Verfahren, soweit es den Tatvorwurf aus dem Verfahren 952 Js 29455/20 betraf auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO ein und erlegte der Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auf. Im Übrigen verurteilte es den Mandanten des Beschwerdeführers hinsichtlich des verbleibenden Tat-vorwurfs aus dem Strafbefehl. Am 22.07.2021 trat der Mandant des Beschwerdeführers diesem den Anspruch auf Erstattung von notwendigen Auslagen ab. Am 02.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die notwendigen Auslagen festzusetzen. Dabei setzte er im Hinblick auf das Verfahren 952 Js 29455/20 bei den Anwaltsgebühren unter anderem auch eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) und eine Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG) sowie zwei Pauschalen für Post und Telekommunikation in Höhe von jeweils 20 EUR an und gelangte bei den Anwaltsgebühren — unter Einschluss von Reisekosten und Abwesenheitsgeld - in Höhe von insgesamt 67,90 EUR - zu einem Erstattungsbetrag von 1.136,81 EUR. Demgegenüber vertrat die Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Leipzig die Auffassung, dass ab der Verbindung und für den Hauptverhandlungstermin die ausscheidbaren Auslagen für die Teileinstellung nach der Differenztheorie zu ermitteln seien, und sie berechnete daher die Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG) nach der Differenztheorie. Eine zweite Pauschale für Post und Telekommunikation erkannte sie nicht an. Die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder seien schließlich keine ausscheidbaren Auslagen, da sie auch für das zur Verurteilung führende Verfahren entstanden seien. Auf dieser Grundlage berechnete die Bezirksrevisorin anzuerkennende notwendige Auslagen in Höhe von 661,58 EUR. Mit Schreiben vom 27.10.2021 forderte die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leipzig den Beschwerdeführer auf, sich binnen einer Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme der Bezirksrevisorin zu erklären. Mit Beschluss vom 02.11.2021 setzte die zuständige Rechtspflegerin sodann unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin die zu erstattenden Kosten auf 661,58 EUR fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 12.11.2021 ein „Rechtsmittel" ein. Darin rügte er zunächst, dass das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen habe, obgleich die ihm eingeräumte Stellungnahmefrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer räumte im Weiteren ein, dass die Terminsgebühr nach der Differenztheorie zu ermitteln sei. Darüberhinausgehend habe die Bezirksrevisorin die Differenztheorie jedoch falsch angewendet. Mit Eingang der Anklageschrift (hier im Verfahren 952 Js 29455/20 am 25.02.2021) habe er die Verfahrensgebühr verdient. Diese entfalle nicht nachträglich oder werde angerechnet, nur weil später eine Verbindung er-folgt sei. Gleiches gelte für die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Dementsprechend sei auch die Mehrwertsteuer zu erhöhen. Zu den ursprünglich geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgeldern verhielt sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Nach einer weiteren Stellungnahme der Bezirksrevisorin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.12.2021 noch eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG beantragt, die als Wertgebühr für seine Tätigkeit als Anwalt bei der vorhergesehenen Einziehung entstanden sei. Das Amtsgericht Leipzig — hier die Rechtspflegerin — hat das Kostenverfahren mit Eingang vom 18.01.2022 dem Landgericht Leipzig zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel vorgelegt.

II.

1. Das eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde auszulegen, da vorliegend ein Gegenstandswert von 200 EUR überschritten ist (§§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPfIG.

Die 17. Strafkammer hat nach h.M. mit dem gesamten Spruchkörper und nicht nach § 464b S. 3 i.V.m. § 568 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da mit der durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.01.2001 in § 568 S. 1 ZPO eingeführten Einzelrichterzuständigkeit nicht auch das strafprozessuale Kosten(-festsetzungs)verfahren neu geregelt werden sollte (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 464b Rn 4b m.z.w.N.).

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerde-befugt, da der Kostenerstattungsanspruch an ihn abgetreten worden war und er bereits auch den Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 4e m.z.w.N.). Auch die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 464b S. 4 StPO) — hier 2 Wochen — wurde gewahrt.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Sie wurde ihrem Wortlaut nach unbeschränkt eingelegt, ist aber ob ihrer Begründung dahingehend auszulegen, dass sich der Betroffene gegen die Nichtberücksichtigung einer gerichtlichen Verfahrensgebühr und einer zweiten Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bis zur Verbindung der Verfahren wendet, nicht aber gegen die Reduktion der Auslagen um die Reisekosten und Abwesenheitsgelder und auch nicht gegen die Ermittlung der Terminsgebühr nach der Differenztheorie. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensgebühr nach der Differenzmethode reduziert und eine zweite Pauschale für Post und Telekommunikation für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 20 EUR nicht angesetzt.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass ein Mangel des rechtlichen Gehörs vorliegt, da der Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, bevor die ihm mit Schreiben vom 27.10.2021 eingeräumte 2-Wochen-Frist abgelaufen war, wurde ihm nunmehr im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt. Eine Nachholung im Beschwerdeverfahren entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011, Az: 24 W 29/11).

b) Grundsätzlich gilt, dass, wenn zwei Verfahren, die zunächst selbständig waren, zu einem verbunden werden, einmal entstandene Gebühren aus den getrennten Verfahren bestehen bleiben (§ 15 Abs. 4 RVG).

Demnach entsteht in dem verbundenen Verfahren eine bereits entstandene Verfahrensgebühr nicht noch einmal (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4106, Rn. 11). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Erhalt der Anklageschrift Akteneinsicht genommen und somit das Geschäft betrieben, weswegen die Verfahrensgebühr bereits vor der Verbindung entstanden ist. Sie war daher nicht einer Berechnung nach der Differenz-methode zugänglich. Die Verbindung der Verfahren führt demnach nicht dazu, dass der Verteidiger einzelne Gebühren nur einmal verlangen kann. Die bereits vor der Verbindung entstandenen Gebühren bleiben ihm erhalten (u.a. KG, Beschluss vom 24.11.201, Az: 1 Ws 113-114/10, JurBüro 2012, 482-484).

c) Weiterhin gilt grundsätzlich, dass die Pauschale für Post und Telekommunikation bei mehreren Angelegenheiten auch mehrfach berechnet werden kann. Ob das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das sich daran anschließende Strafverfahren erster Instanz dieselbe Angelegenheit betreffen, war lange Zeit umstritten, ist jedoch seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 (BGBI 2013, 2586) und die damit verbundene Klarstellung in § 17 Nr. 10 a RVG geklärt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten, für die jeweils eine eigene Pauschale angesetzt werden kann. Werden — wie hier — mehrere Verfahren verbunden, so handelt es sich zudem bis zur Verbindung um mehrere Angelegenheiten. Bereits entstandene Kosten — hier in Gestalt der Pauschale - bleiben nach der Verbindung bestehen (vgl. Schmidt, in: Burhoff, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 7002 VV Rn. 35 f.).

d) Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine Wertgebühr nach Nr. 4106 VV RVG geltend macht, ist die Kammer diesbezüglich nicht zuständig. Mit der sofortigen Beschwerde kann nur eine Nachprüfung verlangt werden. Eine Erstattungsforderung, über die eine anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers noch nicht vorliegt, kann nicht gestellt werden (vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 464 b, Rn. 9).

Bei der Berechnung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bis zur Verbindung ist die Zwischensumme (i.e. ohne Mehrwertsteuer) von 423,95 EUR um 165 EUR Verfahrensgebühr und 20 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation zu erhöhen, so dass die Zwischensumme 608,95 EUR beträgt. Die Mehrwertsteuer hieraus beläuft sich auf 115,70 EUR, so dass bis zur Verbindung von einem Gesamtbetrag in Höhe von 724,65 EUR auszugehen ist. Für den Zeitraum nach der Verbindung ist hingegen die nach der Differenztheorie berechnete reduzierte Verfahrensgebühr herauszurechnen, so dass nur noch die nach der Differenztheorie berechnete Terminsgebühr verbleibt. Diese beträgt bei einer vom Amtsgericht zugrunde gelegten Gesamtvergütung von 316 EUR im Unterschied zur fiktiven Vergütung bei der Ver-urteilungstat in Höhe von 234,00 EUR in der Differenz 82 EUR, die Mehrwertsteuer hieraus 15,58 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag von 97,58 EUR ergibt. Zusammengerechnet resultiert hieraus ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 822,23 EUR.

Nach den Grundgedanken des § 473 und der §§ 465, 467 StPO hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, Bd. 3, 1. Auflage 2019 § 473 Rn. 126).6


Einsender: RA A. Michl, Oschatz

Anmerkung:


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