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Entscheidungen

Corona

Impfausweisfälschung, Sperrwirkung, Apotheke als Behörde

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kempen, Beschl. v. 28.02.2022 - 2 Qs 27/22

Eigener Leitsatz: Zur sog. Sperrwirkung bei der Impfausweisfälschung nach altem Recht.


In pp.

1. Die Anträge des Beschuldigten L, die Rechtswidrigkeit der mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 24.11.2021 angeordnete Wohnungsdurchsuchung sowie die stattgefundene Sicherstellung / Beschlagnahme für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, werden als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Anträge des Beschuldigten L haben in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung sowie die stattgefunden Maßnahmen entsprechen der Sach- und Rechtslage.
Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts.

I.

Der Beschuldigte L legte am 16.11.2021 bei der Adler-Apotheke in Sonthofen einen Impfausweis vor, um ein COVID-Impfzertifikat zu erhalten. In dem "Comirnaty", durchgeführt durch das Impfzentrum Stuttgart, behauptet.

Der Impfausweis war jedoch gefälscht. Die im Impfausweis angegebenen Chargennummern wurden nicht in Deutschland freigegeben und existieren in der EU nicht.

Das Amtsgericht Kempten ordnete mit Beschluss vom 24.11.2021 die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten nach entsprechenden, im einzelnen aus dem Beschluss ersichtlichen Gegenständen und deren Beschlagnahme an.

Die Polizeiinspektion Sonthofen vollzog den Durchsuchungsbeschluss am 07.12.2021 und beschlagnahmte den genannten Impfpass, zwei Impfzertifikate und das Smartphone iPhone 12 mini des Beschuldigten.

Der Verteidiger beantragte mit Antrag vom 25.01.2022, festzustellen, dass die mit Beschluss des Amtsgericht Kempten vom 24.11.2021 angeordnete Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei sowie die stattgefundene Sicherstellung/Beschlagnahme ebenfalls für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

II.

Die Vorlage des gefälschten Impfpasses war auch nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Gesetzeslage strafbar gemäß §§ 277, 279, 270 StGB .

Der verfahrensgegenständliche Impfpass ist ein Gesundheitszeugnis. Impfpässe stellen nach h.M. Gesundheitszeugnisse dar (vgl. z.B. die zutreffende Zusammenfassung bei BeckOK: "Gesundheitszeugnisse beinhalten Erklärungen über den Gesundheitszustand eines Menschen und zwar zu einem früheren Zustand, zum gegenwärtigen Zustand wie auch über künftige Gesundheitsaussichten (BGHSt 10, 157; OLG Stuttgart BeckRS 2013, 18816; LG Frankfurt a. M. BeckRS 2021, 9575; Lackner/Kühl Rn. 1; Fischer Rn. 3; Schönke/Schröder/Heine/Schuster Rn. 2; MüKoStGB/Erb Rn. 2; LK-StGB/Zieschang Rn. 2; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2015, Rn. 913; Leifeld NZV 2013, 422).")

Dem steht vorliegend auch nicht die vom Verteidiger zitierte Entscheidung des OLG Bamberg vom 17.01.2022 entgegen. Dort ging es, anders als im vorliegenden Fall, um die Frage, ob bereits die Herstellung von Blankett-Impfausweisen, also solchen, die nicht einem konkreten individualisierbaren Menschen zugeordnet werden können, bereits Gesundheitszeugnisse i.S.d. §§ 277 ff StGB sind. Vorliegend besteht jedoch kein Zweifel daran, dass der Impfausweis auf den Beschuldigten lautete, denn nur durch Vorlage eines Ausweisdokumentes derselben Person ein Impfzertifikat für diese erlangen.

Der Impfpass war gefälscht. Der Beschuldigte hat dieses gefälschte Gesundheitszeugnis auch zur Täuschung einer Behörde verwendet, indem er es in der Apotheke zur Erlangung eines Impfzertifikats vorgelegt hat.

Zwar ist die Apotheke selbst keine Behörde i.S.d. § 279 StGB.

Die Apotheke dient bei der Ausstellung des Impfzertifikats jedoch, was vom LG Aschaffenburg in der vom Verteidiger zitierten Entscheidung vom 20.01.2022 übersehen wurde, lediglich als Vermittler zwischen dem Bürger und dem Robert-Koch-Institut, das eine Bundesbehörde ist.

Dass die Ausstellung durch das Robert-Koch-Institut nicht aufgrund der individuellen Prüfung einzelner dort beschäftigter Mitarbeiter, sondern aufgrund eines Datenverarbeitungsprozesses geschieht, ist unerheblich, da der Täuschung im Rechtsverkehr gemäß § 270 StGB die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleichsteht. Bei der Täuschung i.S.d. § 279 StGB handelt es sich auch um eine solche im Rechtsverkehr, da § 279 auf die §§ 277 und 278 StGB verweist, die jeweils von einer Täuschung im Rechtsverkehr als Tatbestandsmerkmal sprechen.

Auf die Frage, ob eine Täuschung von Privatpersonen vor der Gesetzesneufassung, gültig ab 24.11.2021, bereits strafbar war oder nicht, kommt es vorliegend nicht an, da eine Behörde getäuscht wurde.

Da der Straftatbestand des § 279 StGB vorliegend erfüllt wurde, kommt es nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf an, ob der Impfausweis als zusätzliche, über eine Erklärung über den Gesundheitszustand hinausgehende Erklärung in Form der verabreichten Impfchargennummern enthält.

Eines Rückgriffs auf § 267 StGB bedarf es daher vorliegend ebenso wenig wie der Diskussion der Frage, ob die §§ 277 bis 279 StGB insoweit eine Sperrwirkung für die §§ 267 ff StGB entfalten.

Zum Nachweis der Straftat war die Durchsuchung wie im angefochtenen Beschluss angeordnet zur Auffindung der Beweismittel erforderlich und verhältnismäßig. Da Impfzertifikate auch auf dem Smartphone gespeichert werden können, war neben dem Impfpass und den Impfzertifikaten auch die Beschlagnahme des Smartphones erforderlich und verhältnismäßig.

Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich vorliegend aus dem Gesetzeszweck des Infektionsschutzes, der dem Schutz des hohen Rechtsgutes der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen dient. Im Vergleich zu diesem Rechtsgut wiegt das Besitzrecht des Beschuldigten an seinem Smartphone nicht so schwer, als dass dieses ihm trotz der Bedeutung für das Strafverfahren belassen werden müsste.

Dass im Durchsuchungsbeschluss der § 267 Abs. 1 StGB als strafbegründende Norm angegeben ist, ist unschädlich. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung lagen jedenfalls im Beschlusszeitpunkt vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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