Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Willkür, Besorgnis der Befangenheit, Besetzung. Entbindung Schöffe, Delegation Geschäftsstelle

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 14.07.2021 - 217b AR 62/21

Eigener Leitsatz: Das Delegieren von Aufgaben, die ausschließlich den Richtern vorbehalten sind, an nicht-richterliches Personal lässt es nicht besorgen, dass der delegierende Richtern auch gegenüber anderen verfassungsrechtlichen Garantien gleichgültig und deshalb die Besorgnis der Befangenheit berechtigt wäre.


Amtsgericht Tiergarten

Beschluss v. 14.07.2021

217b AR 62/21

In der Strafsache

hier nur gegen pp.

Verteidiger

wegen gefährlicher Körperverletzung pp.

werden die Befangenheitsanträge des Angeklagten pp. und des Angeklagten pp. vom 7. Juli 2021, in denen sie die Richterin am Amtsgericht pp. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Angeklagten pp. wird durch die zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 28. August 2019 ein Betrug durch Unterlassen und eine gemeinschaftliche räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Dem Angeklagten wird mit derselben Anklageschrift eine versuchte Strafvereitelung vorgeworfen.

Seit Beginn des Jahres 2021 ist die Abteilung 325 unter dem Vorsitz der Richterin am Amtsgericht pp.. für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig.

Mit Verfügung vom 9. März 2021 beraumte sie eine Hauptverhandlung für den 6. und 20. Juli 2021 sowie den 5. August 2021 an.

Als Schöffen waren regulär für den Beginn der Verhandlung am 6. Juli 2021 als Hauptschöffen Frau pp1 und Frau pp2 vorgesehen.

Wegen Urlaubs wurden die Hauptschöffin pp1 und die sodann vorgesehenen Ersatzschöffen pp3 und pp4 von der Pflicht zur Dienstleistung entbunden, so dass die Ersatzschöffin pp5 hier als Schöffin tätig wurde.

Die Entbindung der Hauptschöffin pp1 und der Ersatzschöffen pp2, pp3 und pp4 wurde eigenständig durch die Geschäftsstelle der Abt. 325 vorgenommen, ohne dass die Richterin am Amtsgericht pp. hieran beteiligt war, da diese für alle Strafverfahren die Entbindung der Schöffen von der Dienstleistung wegen Urlaubs an die Geschäftsstelle delegiert hatte.

Nachdem die Angeklagten pp und pp durch ihre Verteidiger hiervon Kenntnis erhalten hatten, lehnten sie durch Schriftsätze ihrer Verteidiger vom 7. Juli 2021 aus diesem Grund die Richterin am Amtsgericht pp. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Delegieren von Aufgaben, die ausschließlich den Richtern vorbehalten sind, an nicht-richterliches Personal es besorgen lässt, dass die Richterin auch gegenüber anderen verfassungsrechtlichen Garantien gleichgültig wäre.

Die zulässigen Ablehnungsanträge sind unbegründet.

Gemäß § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen habe, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann, indem sie ein persönliches, parteiliches Interesse des Richters - sei es wirtschaftlicher, ideeller, politischer oder rein persönlicher Art — am Verfahrensgang- und am Ausgang des Verfahrens begründet.

Maßgebend ist hier der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 24 Rn. 8 Rn. w. N).

Der dargestellte unstreitige Sachverhalt rechtfertigt für die Angeklagten bei vernünftiger und verständiger Betrachtung auch aus deren Perspektive nicht die Annahme, die abgelehnte Richterin würde ihnen gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und. Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Zwar ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GVG der Richter beim Amtsgericht für die Entscheidung über die Entbindung von Schöffen von der Pflicht zur Dienstleistung zuständig:

Jedoch stellen Verfahrensverstöße grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sofern sie nicht den Anschein der Willkür erwecken (vgl. BGH NStZ 2010, 342).

So liegt der Fall hier.

Wie von den Verteidigern ausgeführt und der abgelehnten Richterin bestätigt, handelt es sich bei der oben geschilderten Praxis um eine solche, die von mindestens fast allen Wirtschaftsabteilungen des Amtsgerichts Tiergarten so gehandhabt wird.

Auch die abgelehnte Richterin lässt diese-Praxis in allen Verfahren zu.

Dies zeigt, dass diese Vorgehensweise sich gerade nicht auf einen der hier Angeklagten bezieht und somit keine verfahrensbezogene Willkür gegeben. ist.

Es ist auch. abwegig, aus dieser von vielen Richtern des Amtsgerichts so gehandhabten Praxis den Schluss zu ziehen, der abgelehnten Richterin würden auch andere Verfahrensgarantien gleichgültig sein. Hierfür ist weder ein Anhaltspunkt vorgetragen noch sonst ersichtlich.



Einsender: RA Dr. T. Elobied, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".