Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 14.01.2022 - 512 Qs 113/21
Eigener Leitsatz: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nach Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO nicht mehr in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde.
Landgericht Berlin
Beschluss
512 Qs 113/21
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger
Rechtsanwalt
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
hat die Strafkammer 12 des Landgerichts Berlin am 14. Januar 2022 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. November 2021 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Ergänzend bemerkt die Kammer:
Die nachträgliche und rückwirkende Bestellung für das hier nach § 153 Abs. 2 StPO abgeschlossene Verfahren ist unzulässig und ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde (vgl. KG, Beschluss vom 15. Dezember 2014 2 Ws 379/14 141 AR 584/14 -). Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn es fehlt an dem für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nötigen Rechtsschutzbedürfnis. Die beantragte Verteidigerbestellung dient nämlich allein der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, nicht aber dem Kosteninteresse des Angeschuldigten oder des Verteidigers. Weil nach Beendigung des Verfahrens durch die Verfahrenseinstellung am 1. November 2021 im Übrigen keine Auswirkungen auf diesen Ablauf mehr zu erzielen sind - insbesondere kann eine nachträgliche Umwidmung" der Tätigkeit des Wahlverteidigers in eine als Pflichtverteidiger nicht erfolgen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. März 2005 5 Ws 563/05) , bliebe auch eine Entscheidung im Sinne des Beschwerdeführers ohne Rechtswirkung.
Einsender: RA V. England, Königs Wusterhausen
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