Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.11.2021 - 2 OLG 32 Ss 184/21
Eigener Leitsatz: Der Tatrichter, der ein Gutachten verwertet, dem er Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich den gutachterlichen Ausführungen anschließt, diese in der Regel in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
2 OLG 32 Ss 184/21
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Ingo E. Fromm, Rudolf-
Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz
wegen Vergehens nach § 29 BtMG
hier: Revision des Angeklagten
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht - einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO - am 11. November 2021 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 2021 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe:
Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen ein Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz, durch das das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 9. September 2020 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben und der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde.
Der Revisonsführer war ursprünglich wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen angeklagt. Fünf dieser Fälle, die den Zeitraum vom 7. Juli 2017 bis zum 22. August 2017 betrafen, wurden in erster Instanz nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die beiden verbleibenden Fälle eingestellt. Das Amtsgericht Montabaur verurteilte den Angeklagten am 9. September 2020 unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 75,00 EUR. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte binnen einer Woche nach Verkündung Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat die 13. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 18. Juni 2021 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Juni 2021, eingegangen beim Landgericht Koblenz am Folgetag, Revision eingelegt und diese mit am 6. September 2021 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz mit der Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Votum vom 27. Oktober 2021 beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 2021 - soweit der Angeklagte in Fall 1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde - mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen, den Schuldspruch hinsichtlich Fall 2 dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte des unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist und insoweit die Liste der angewendeten Vorschriften um § 52 StGB zu ergänzen und die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 333 StPO und wurde auch form- und frist-gerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und begründet (§§ 344 und 345 StPO).
Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht seine Annahme begründet, der Angeklagte habe in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben, ist in beiden Fällen fehlerhaft, so dass das Urteil insgesamt der Aufhebung unterliegt.
Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters, so dass die revisionsgerichtliche Prüfung sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (§ 337 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indes dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., BGH 2 StR 278/14 v. 18.02.2015, NStZ 2015, 419; 2 StR 552/19 v. 27.05.2020, BeckRS 2020, 23344 Rn. 13; 2 StR 466/18 v. 16.10.2019, BeckRS 2019, 30970 Rn. 6).
Die Beweiswürdigung der Kammer ist lücken- und damit rechtsfehlerhaft.
Die Kammer stützt die Annahme des Handeltreibens im ersten Fall maßgeblich auf die Menge der in Fall 1 bestellten und der zuvor in engem zeitlichem Zusammenhang bestellten und dem Angeklagten auch gelieferten Betäubungsmittel. Zwar lässt sich dem Urteil in seiner Gesamtschau noch der Zeitpunkt der Bestellungen (7. Juli bis 22. August 2017, Seite 5 des Urteils unten) und die Menge (5-mal 25 mg, insgesamt also 125 mg) entnehmen sowie die Konsumeinheit für Butyrfentanyl (0,5 mg, Seite 6 des Urteils oben) und möglicherweise aus dem Gesamtzusammenhang sogar, dass es zu den Auslieferungen in den fünf eingestellten Fällen gekommen ist.
Es wird aber nicht ausreichend dargelegt, wie die Kammer zu der Feststellung gelangt, dass eine Konsumeinheit lediglich 0,5 mg betrage. In den Urteilsgründen findet sich dazu unter IV. 2. b. aa. am Ende des ersten Absatzes lediglich die Bemerkung Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Behördengutachten des Bundeskriminalamtes und den Angaben des Zeugen pp.".
Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Gutachten verwertet, dem er - wie hier - Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich den gutachterlichen Ausführungen anschließt, diese in der Regel in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, 4 RBs 216/17 v. 22.06.2017, juris m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht, so dass sich die Beweiswürdigung als lückenhaft erweist. Die bloße Angabe, dass die Feststellungen sich insbesondere" aus dem Behördengutachten und den Angaben des Zeugen pp. ergeben ist unzureichend. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter des Bundeskriminalamtes zu der Annahme einer Konsumeinheit Butyrfentanyl von 0,5 mg gekommen ist und was der Zeuge pp. zu der Frage der Konsumeinheit, auf die es hier ganz maßgeblich ankommt, beigetragen haben kann. Auch wird nicht erkennbar, warum die Kammer dem Behördengutachten und den Bekundungen des Zeugen folgt.
Auch hinsichtlich des zweiten Falles ist die Beweiswürdigung lückenhaft.
Die Beweise sind erschöpfend zu würdigen (BGH, 4 StR 441/78 v. 07.07.1979, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss insbesondere erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, 4 StR 420/14 v. 12.2.2015, NStZ-RR 2015, 148; 2 StR 78/16 v. 01.02.2017, BeckRS 2017, 107749, Rn. 20; 4 StR 587/17 v. 30.01.2018, NStZ-RR 2018, 120; 1 StR 305/17 v. 11.10.2017, BeckRS 2017, 136085 Rn. 4). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, 2 StR 110/17 v. 05.07.2017, juris Rn. 6 mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (BGH a.a.O., m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Die Strafkammer sieht als wesentliches Indiz für die Annahme eines unerlaubten Handeltreibens des Angeklagten die Diversität der beim Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel, die für einen Konsumenten gänzlich ungewöhnlich sein soll und das Auffinden diverser Utensilien" und von Verpackungsmaterial (diverse Griptütchen mit Betäubungsmittelanhaftungen, diverse leere Glasfläschchen und diverse Handelsutensilien). Auf welcher Grundlage die Kammer zu der Erkenntnis gelangt, dass die Diversität der Stoffe für einen Konsumenten gänzlich ungewöhnlich sein soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Vor allem aber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten lediglich die Indizien in ihre Erwägungen eingestellt, die ihrer Auffassung nach für ein Handeltreiben sprechen.
Die gegen ein Handeltreiben sprechenden Umstände hat die Kammer gänzlich außer Betracht gelassen. So setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass lediglich Kleinstmengen der verschiedenen Betäubungsmittel aufgefunden wurden. Es wurde bei keinem der diversen Betäubungsmittel eine größere Menge sichergestellt. Auch bleibt unberücksichtigt, dass die Griptütchen nach den Feststellungen Betäubungsmittelanhaftungen aufgewiesen haben, was dafür sprechend könnte, dass sie gebraucht waren, was wiederum für Konsum und gegen ein Handeltreiben sprechend könnte. Diese Gesichtspunkte, die gegen ein Handeltreiben sprechen, hätten im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert und in eine vorzunehmende Gesamtabwägung eingestellt werden müssen.
Das Urteil beruht auch auf diesen sachlich-rechtlichen Fehlern der Beweiswürdigung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kammer bei fehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Nach alledem war das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuter Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Kammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen.
Einsender: RA Dr. I. Fromm, Koblenz
Anmerkung:
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