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Entscheidungen

OWi

Bußgeldbescheid, Wirksamkeit, Tatbeschreibung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kaiserslautern, Beschl. v. 12.11.2021 - 8 OWi 6070 Js 17914/21

Eigener Leitsatz: Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist - sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird – im Bußgeldbescheid zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Erforderlich ist jedoch die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.


8 OWi 6070 Js 17914/21

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch den Richter am Amtsgericht pp. am 12.11.2021 beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die
Staatskasse.

Gründe:

Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO. Die Tat vom 11.05.2021 war bereits bei Eingang der Akten bei Gericht am 27.10.2021 verjährt.

Die Anhörung vom 11.06.2021 und der Bußgeldbescheid vom 16.07.2021 waren nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11.05.2021 gemäß § 33 OWiG zu unterbrechen.

Sowohl Anhörung als auch Bußgeldbescheid geben als Tatort lediglich „Kaiserslautern Tripp-stadter Str." an. Dieser „Tatort" ermangelt einer konkretisierenden Angabe, wo genau der Verstoß begangen worden sein soll. Die Trippstadter Straße beginnt mit Abzweigung von der Brandenbur-ger Straße, endet mit Ortsausgang Richtung Trippstadt und erstreckt sich ca. über 1 bis 1,2 Kilo-meter. Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist - sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird - zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Es genügt die die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.) (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2021 - 2 OWi 6 SsBs 20/21, juris, Rn. 9). Diese Angabe enthalten vorliegend weder Anhörung noch Bußgeldbeschein. Der Betroffene hatte daher ohne Aktenkenntnis aufgrund der Anhörung bzw. des Bußgeldbescheides keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf der langen Strecke die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als vorliegend auch die Fahrtrichtung weder in der Anhörung noch im Bescheid angegeben ist. Damit sind Anhörung und Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt und vermochten die Verjährung nicht zu unterbrechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA H. Schneider, Kaiserslautern

Anmerkung:


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