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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungverfahren, Schwierigkeit der Sachlage

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2021 - III-4 Ws 123 und 124/21

Eigener Leitsatz: 1. Einschlägige Rückfalltaten Drogen- oder Alkoholabhängiger müssen einer günstigen Sozialprognose nicht zwingend entgegen stehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Einzelfall günstig zu beeinflussen.
2. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.


Oberlandesgericht Hamm
Beschluss

III-4 Ws 123 und 124/21 OLG Hamm


Strafvollstreckungssache
betreffend pp.

Verteidiger:

wegen Diebstahl u. a.

(hier: sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers).

Auf die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten vorn 09.06.2021 gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer Landgerichts Münster vom 21.05.2021 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.11.2021 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Landgericht

nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 21.05.2021 wird zu Ziffer 1. (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungsbehörde des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung
des Verteidigers als Pflichtverteidiger wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der siebenfach nach Jugendstrafrecht und einmal nach Erwachsenenstrafrecht vorbestrafte Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rheine — Schöffengericht —vom 18.12.2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war. Mit Beschluss vom 14.06.2019 bildete das Amtsgericht Rheine nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe mit der zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.11.2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat wurde vom Landgericht Münster mit Beschluss vom 15.08.2019 nach der Verbüßung von Zwei-Dritteln zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, dem Verurteilten wurden als Weisungen auferlegt, sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen sowie nach der Entlassung unverzüglich festen Wohnsitz zu nehmen und sich um eine feste Arbeitsstelle zu bemühen.

Der Verurteilte wurde daraufhin Mitte August 2019 aus der Strafhaft entlassen. Allerdings befand er sich seit dem 28.09.2019 im Verfahren der Staatsanwaltschaft Münster mit dem Az. 71 Js 2604/19 wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft. Da der Tatnachweis in der Hauptverhandlung nicht geführt werden konnte, wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Rheine mit Urteil vom 14.01.2020 freigesprochen und hiernach auf freien Fuß gesetzt.

Mit Schreiben vom 21.09.2020 teilte der Bewährungshelfer mit, der Verurteilte habe seit längerer Zeit keinen Kontakt zu ihm gehalten; die letzten Gesprächstermine seien nicht wahrgenommen worden.

Seit dem 07.10.2020 befand sich der Verurteilte — der bei seiner Festnahme ohne festen Wohnsitz war — erneut in Untersuchungshaft im Verfahren der Staatsanwaltschaft Münster mit dem Az. 270 Js 411/20. In diesem Verfahren wurde er vom Amtsgericht Rheine — Schöffengericht — (Az. 6 Ls 108/20) mit Urteil vom 26.01.2021 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag eine Verständigung zugrunde. Der Verurteilte gab in der Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Hierzu heißt es im Urteil: „Der Angeklagte hat sich wie festgestellt eingelassen. Zweifel oder Widersprüche sind insoweit nicht verblieben. Die Angaben des Angeklagten decken sich auch mit den auszugsweise verlesenen Chat-Protokollen." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Haftbefehl wurde von Amtsgericht Rheine nach Urteilsverkündung gegen die Auflagen, sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden und sich um die Vorbereitung einer Therapie gegen seine THC-Sucht zu kümmern, außer Vollzug gesetzt.

Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten mit Schreiben vom 09.03.2021 mitgeteilt, dass der Widerruf der mit Beschluss vom 15.08.2019 angeordneten Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes geprüft werde. Zwar sei das Urteil nicht rechtskräftig, ausweislich der Entscheidungsgründe habe der Verurteilte die neuen Taten aber gestanden. Der Verurteilte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Staatsanwaltschaft Münster hat am. 17.03.2021 beantragt, die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, weil der Verurteilte erneut straffällig geworden sei und mildere Maßnahmen nicht mehr in Betracht kämen.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 meldete sich der Verteidiger zur Akte, bat um Akteneinsicht und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 beantragte der-Verteidiger, die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu widerrufen, hilfsweise die Entstcheidung über den Widerruf zurückzustellen, bis sich der Erfolg erstmalig angestrebter drogentherapeutischer Maßnahmen erweise.

Zur Begründung brachte er vor, das Geständnis der vorgeworfenen neuen Taten sei ein von ihm vorgetragenes Pauschalgeständnis gewesen, das ersichtlich allein prozesstaktischen Gründen diente — nämlich der Entlassung aus der Untersuchungshaft zum Zwecke der Drogentherapievorbereitung; zu Beginn der Hauptverhandlung sei die Tat abgestritten worden. Ein solches prozesstaktisches Geständnis könne nicht genügen, um noch vor Rechtskraft des Urteils die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Ferner dürfe ein Bewährungswiderruf nicht einmal bei Rechtskraft der Entscheidung erfolgen, wenn die Rechtsanwendung offensichtlich fehlerhaft sei; dies gelte auch, wenn Verstöße gegen Verständigungsvorschriften gemäß § 257c StPO vorlägen. Die sei hier der Fall: Die Beweiswürdigung des Urteils des Amtsgerichts Rheine entspreche nicht den Anforderungen des BGH an die Darstellung bei einer Verständigung. Schließlich strebe der Verurteilte aktuell eine Drogentherapie an. Der Verteidiger legte hierzu eine Bescheinigung der Caritas Drogen- und Suchtberatung Emsdetten-Greven vom 03.05.2021 vor, wonach der Verurteilte seit dem 08.02.2021 Termine in der Beratungsstelle wahrnehme und bei der AOK einen Antrag auf eine Entwöhnungsbehandlung gestellt habe. Der Verteidiger ist der Ansicht, eine Therapie sei als weniger einschneidende Maßnahme dem Bewährungswiderruf vorzuziehen, da eine Resozialisierung besser gewährleistet werde.

Als Begründung für seinen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger brachte er vor, die Rechtslage — insbesondere die Beurteilung der Anforderungen an eine rechtmäßige Verständigung — sei rechtlich schwierig. Zudem sei der Verurteilte aufgrund seiner derzeit fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit unfähig, sich selbst zu verteidigen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.05.2021, welcher dem Verurteilten am 02.06.2021 zugestellt wurde, hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe widerrufen und die Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer insbesondere aus, sie habe keine Zweifel an der Richtigkeit der neuen Verurteilung. Dass der Verurteilte nunmehr eine Drogentherapie anstrebe, reiche nicht aus, um eine günstige Sozialprognose herzustellen. Eine Grundlage für eine günstige Prognose könne eine Therapie nur dann sein, wenn der Erfolg erreicht sei, unmittelbar bevorstehe oder zumindest absehbar sei. Mildere. Maßnahmen als der Widerruf seien nicht geeignet, um die günstige Prognose herzustellen.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 reichte der Verteidiger eine Kostenzusage und Therapieplatzzuweisung für den Verurteilten zur Akte. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.06.2021 legte der Verteidiger gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss vom 21.05.2021 und gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde ein. Er verwies insbesondere auf die bewilligte Therapie. Mit Schreiben vom 30.06.2021 übersandte der Verteidiger den Nachweis über den 'beabsichtigten Therapiebeginn des Verurteilten am 04.08.2021 in der Salus Klinik Castrop-Rauxel.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahmeschrift vom 15.07.2021 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 nahm der Verteidiger hierzu Stellung. Am 04.08.2021 teilte der Verteidiger mit, dass die Salus-Klinik den Beginn der Therapie aus organisatorischen Gründen auf den 07.09.2021 verlegt habe.

Mit Zwischenbericht vom 16.11.2021 teilte die Bezugstherapeutin des Verurteilten in der Salus-Klinik mit, dass dieser sich tatsächlich seit dem 07.09.2021 in stationärer medizinischer Rehabilitation für Abhängigkeitserkrankte befinde; sein voraussichtlicher Entlassungstermin seit der 08.02.2022. Der Verurteilte zeige sich kooperativ und motiviert bei der Bearbeitung seiner Abhängigkeitserkrankung. Er zeige eine gute Änderungsbereitschaft. Zudem verfüge er über ein Krankheitsverständnis und eine gute Reflektionsfähigkeit, was ihm die Bearbeitung seiner medizinisch-therapeutischen Ziele und Themen erleichtere. Sollte der Verurteilte die Therapie regulär beenden und weiterführende Hilfen in Form von Nachsorge in Anspruch nehmen, könne von einer positiven Prognose ausgegangen werden.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23.11.2021. führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass sich allein aus der Stellungnahme der Bezugstherapeutin, die zudem unter dem Vorbehalt der regulären Beendigung der Therapie und- der Inanspruchnahme weiterer Hilfen stehe, eine positive Prognose nicht feststellen lasse.

II.

Die gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 StPO, 56 f Abs. 1 StGB statthafte und form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB vor.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts, dass ein Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) schon dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16.06.2016, Az. III-4 Ws 173/16 m.w.N.). Ob dann auf dieser Grundlage ein Widerruf ausgesprochen wird, ist eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung. Das Landgericht Münster hat das Geständnis des Verurteilten wegen der Überprüfung anhand der auszugsweise verlesenen Chatprotokolle durch das Amtsgericht und vor dem Hintergrund der mehrfachen, auch einschlägigen strafrechtlichen Voreintragungen sowie der bestehenden Betäubungsmittelproblematik für glaubhaft erachtet. Ein Abwarten bis zum Eintritt der Rechtskraft (des Schuldspruchs) hinsichtlich der Verurteilung wegen der neuen Straftat ist für den Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erforderlich.

2. Der Widerruf der Strafaussetzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn mildere Mittel gemäß § 56 f Abs. 2 StGB ausreichend sind.

Der Senat verkennt nicht, dass der Verurteilte bereits seit seinem 14. Lebensjahr, also seit über 13 Jahren Betäubungsmittel (Cannabis und Ecstasy) konsumiert, erheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und mehrjährige Vollzugserfahrung im Jugendarrest, in der Jugendstrafanstalt und zuletzt in der Untersuchungshaft hat. Nachdem er im August 2019 aus der Strafhaft entlassen worden und in Untersuchungshaft gewesen war, wurde er zudem schon nach drei Monaten in Freiheit — am 17.03.2020 — wieder rückfällig.
Nach allgemeiner Ansicht müssen einschlägige Rückfalltaten Drogen- oder Alkoholabhängiger einer günstigen Sozialprognose jedoch nicht zwingend entgegen stehen, wenn • neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Einzelfall günstig zu beeinflussen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008, Az. 5 Ws 172 und 173/08; OLG Schleswig Beschluss vom 25.04.2008, Az. 2 Ws 164/08; OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2012, Az. 1 Ws 54/12).

Der Verurteilte hat nunmehr am 07.09.2021 erstmals eine 22-wöchige stationäre Drogenlangzeittherapie angetreten. Eine derartige Therapie ist in Regel als günstige Möglichkeit der Wiedereingliederung Drogenabhängiger in die Gesellschaft anzugehen. (KG Berlin, Beschluss vom 02.04.2001, Az. 5 Ws 167/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.1996, Az. 1 Ws 1061/96). Das• Verhalten des Verurteilten in der Therapieeinrichtung ist bislang positiv; nach Angabe seiner Therapeutin zeigt er Reflektionsfähigkeit und Änderungsbereitschaft hinsichtlich der seinen Straftaten zugrundeliegenden Abhängigkeitserkrankung.

Diese Entwicklung nach Erlass des angegriffenen Beschlusses erlaubt es trotz der einschlägigen Rückfalltaten von einer positiven Legal- und Sozialprognose auszugehen, welche einen Widerruf der Strafaussetzung zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertigt. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass ein Widerruf in der vorliegenden Sache dazu führen würde, dass der Verurteilte die begonnene Therapie abbrechen müsste.

Eine Therapieweisung (§§ 56 f Abs. 2 Nr. 1, 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB) kam vorliegend mangels Zustimmung des Verurteilten nicht in Betracht (§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB).

Aus Sicht des Senats ist es geboten, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung in der vorliegenden Sache ausnahmsweise zurückzustellen und abzuwarten, ob sich die positive Entwicklung fortsetzt. Nach Abschluss der Therapie wird die Strafvollstreckungskammer sodann unter Berücksichtigung des vollständigen Therapieverlaufs über den Widerruf der Strafaussetzung neu zu befinden haben.

3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger war zwar nach § 304 StPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren in analoger Anwendung .des § 140 Abs. 2 StPO ist nicht grundsätzlich geboten, sondern allenfalls in Ausnahmefällen zulässig und kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet oder erkennbar ist, dass der Verurteilte sich allein nicht angemessen verteidigen kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.12.2004, Az. 2 Ws 419/04).

Im Verfahren über den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe ist die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers dabei nicht danach zu entscheiden, wie lang die noch zu verbüßende Strafe ist (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2002, Az. 2 Ws 99/02). Es kommt allein darauf an, ob die Beurteilung der Widerrufsgründe und der Frage, ob gemäß § 56 f Abs. 2 StGB möglicherweise vorn Widerruf abgesehen werden kann, besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bereitet, die die Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen.

Vorliegend war die vollstreckungsrechtliche Lage weder in tatsächlicher noch , in rechtlicher Hinsicht schwierig. Es ging allein um die Frage, ob die erneute erstinstanzliche Verurteilung zu einem Widerruf der Bewährung führen durfte. Die maßgeblichen Tatsachen hätte der Verurteilte auch ohne anwaltlichen -Beistand vortragen können. Auch seine Drogenabhängigkeit erforderte nicht die Bestellung eines Verteidigers, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass seine Abhängigkeitserkrankung zu so schweren psychischen oder körperlichen Folgen geführt hat, dass dem Verurteilten eine eigene Einlassung nicht möglich gewesen wäre.

IV.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird die Strafvollstreckungskammer zusammen mit der neuen Entscheidung über einen eventuellen Widerruf zu befinden haben.


Einsender: RA Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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